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Lieferantenpool: Gemeinsam sind wir stark

11/03/2019

Nicht alles, was sich in der Insolvenzmasse befindet, gehört dem Schuldner. Auch Gegenstände, die sich im Eigentum Dritter befinden, können zunächst einmal Teil der Insolvenzmasse sein. Der jeweilige Eigentümer kann sie aber unter Umständen aus der Masse aussondern, also von dem Insolvenzverwalter ihre Herausgabe verlangen (§ 47 InsO). Eigentumsvorbehaltsware gehört dem Lieferanten Dies gilt insbesondere für Eigentumsvorbehaltsware: Wer etwas unter Eigentumsvorbehalt (mehr…)

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Dr. Rolf Leithaus
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Köln
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Dr. Felix Fuchs
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