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Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntModG

25/01/2021

Die Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG wird unionsrechtskonform ausgestaltet. Verstärkte Einzelfallprüfungen und erhöhte Rechtsunsicherheit sind die Folge.

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Jörg Schrade
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Dr. Isabella Denninger