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OLG Dresden: Kein Schadensersatzanspruch nach DSGVO

01/08/2019

Seit Geltung der DSGVO ab dem 25. Mai 2018 hat jede Person gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen bzw. dessen Auftragsverarbeiter, sofern die betroffene Person wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Die DSGVO enthält allerdings keine genauen Anhaltspunkte zur konkreten Ausgestaltung dieser Schadensersatzansprüche. Insbesondere zu den Fragen, (mehr…)

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Autoren

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Martin Krings, B.A. (Bachelor of Arts)
Counsel
Köln