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Streit über Maßnahmen der Geschäftsführung

13/11/2017

Wann ein Geschäftsführer für den Misserfolg der Geschäftsführungsmaßnahme haftet, ist im Grundsatz weitgehend geklärt: Die Gesellschaft hat zu beweisen, dass die Maßnahme möglicherweise pflichtwidrig war und zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat. Dabei wird unter einem Schaden jede Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens verstanden. Möglicherweise pflichtwidrig ist die Maßnahme, wenn sie den Schaden verursacht hat. Der Geschäftsführer muss hingegen beweisen, (mehr…)

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Dr. Philipp Koch
Counsel
Hamburg