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Unsicherheit bei Drittwirkungen der Forderungsabtretung

12/11/2019

Bei grenzüberschreitender Übertragung von Forderungen ist Art. 14 Rom-I-Verordnung die üblicherweise anzuwendende Kollisionsnorm des Internationalen Privatrechts. Danach findet dasjenige Recht Anwendung, das auf den Vertrag zwischen den Parteien (Zedent und Zessionar) anzuwenden ist (Abs. 1). Das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner sowie die Übertragbarkeit überhaupt bestimmen sich wiederum nach dem Recht, dem die abgetretene Forderung unterliegt (Abs. 2). Es stellt (mehr…)

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Dr. Herbert Wiehe
Partner
Köln