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Vorsicht vor „lockeren Zügeln″ bei Forderungen gegen verbundene Unternehmen

14/11/2016

Nach Ansicht des KG Berlin (Urteil v. 15.07.2016 – 14 U 14/15) könne bereits die fehlende umgehende gerichtliche Durchsetzung der Forderung eines Gesellschafters gegen ein später insolventes Unternehmen als „Stehenlassen″ gewertet werden. Die Forderung gelte dann als „einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechend″ und sei nachrangig. Nachrangige Forderungen werden in der Regel im Insolvenzverfahren gar nicht befriedigt. Faktischer Verzicht auf Durchsetzung der (mehr…)

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Dr. Alexandra Schluck-Amend
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Stuttgart
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Nicolas Kreuzmann, LL.M. (corp. restruc.)