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Wartezeitkündigung: Mitteilung des Werturteils genügt

27/06/2018

Gemäß § 102 Abs. 1 S.1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Infolge dessen hat eine Anhörung des Betriebsrates auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber noch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG kündigt. Zur Erfüllung dieser Anhörungsobliegenheit muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über den Grund der Kündigung informieren. Dabei stellt sich die Frage, welchen (mehr…)

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Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec.