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Produktion und Produkthaftung

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Individuelle Strategien für optimale Risikoabsicherung

Unsere Beratungsthemen in den Bereichen Produktion und Produkthaftung sind breit gefächert. Sie reichen von der Produkt- und Produzentenhaftung über Kooperationsverträge, darunter Lohnfertigungsverträge, bis hin zu Produktwarnungen und Rückrufaktionen.

Rund um das Thema Produktion entwickeln wir für jeden Mandanten eine individuelle Strategie. Wir beraten ihn bei der Kooperation mit anderen Unternehmen zur Entwicklung und Herstellung neuer Produkte und sichern ihn gegen steigende Produkthaftungsrisiken im internationalen Geschäftsverkehr ab. Bei Großschadensfällen im Bereich Produkthaftung bieten wir unseren Mandanten eine laufende Betreuung und optimieren seine Rechtsposition frühzeitig durch intelligente Claim-Management-Systeme. Dabei können unsere Mandanten auf die langjährige gerichtliche Erfahrung unserer Experten vertrauen, gleich ob diese Schädiger, Geschädigte oder Zertifizierungsgesellschaften vertreten.

Unser Leistungsspektrum im Bereich Produktion

  • Forschungs- und Entwicklungsverträge
  • Industrieanlagenverträge
  • Lohnfertigungsverträge
  • Werkzeugmiet- und -überlassungsverträge
  • Toll-Manufacturing-Verträge, Outsourcing-Verträge
  • CE-Zertifizierungen und sonstige sicherheitsrechtliche Produktanforderungen

Unser Leistungsspektrum im Bereich Produkthaftung

  • Instruktions- und Warnpflichten, Rückrufaktionen
  • Abwehr von Schadensersatzansprüchen
  • Durchsetzung von Forderungen von Unternehmen, die durch fehlerhafte Produkte geschädigt wurden
  • Durchsetzung von Deckungsansprüchen gegenüber Haftpflichtversicherern
  • Vertretung von Haftpflichtversicherern und deren Versicherungsnehmern bei der Abwehr und Regulierung von Schadensersatzansprüchen Dritter
17/09/2020
Business advisors delivering smart solutions
Commercial law reaches into all sectors. It is at the core of every business. Today’s increasingly regulated markets demand that operators manage commercial risk as they work towards their business...

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27/02/2024
Update Commercial 02/2024
Der Käufer einer mangelhaften Sache erklärt den Rücktritt vom Vertrag und erhält den Kaufpreis zurück. Doch muss der Verkäufer auch die mangelhafte Kaufsache zurücknehmen? Ja, entschied der BGH...
06/12/2023
Green Claims & Green(er) Products
Die Pläne der EU, gegen Greenwashing vorzugehen und damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen, schreiten weiter voran. Es wird damit gerechnet, dass im Jahr 2024 sowohl die Green Claims Directive (GCD) als auch die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel verabschiedet werden. Parallel dazu verschärfen sich auch die regulatorischen Anforderungen im Hinblick auf Nachhaltigkeit für zahlreiche Produkte. Green Claims Directive – neuer Rahmen für Werbung mit Umweltaussagen  Am 22. März 2022 veröffentlichte die Kommission den ersten Vorschlag für die GCD. Im Oktober 2023 legten die zuständigen Par­la­ments­aus­schüs­se ihren Berichtsentwurf mit einigen Änderungs- und Er­gän­zungs­vor­schlä­gen zum Kom­mis­si­ons­ent­wurf vor. Die erste Lesung im Europaparlament wird im März 2024 erwartet. Der derzeitige GCD-Entwurf regelt ausschließlich die Bewerbung von Produkten im B2C-Kontext. Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Umweltlabel und -angaben glaubwürdig und ver­trau­ens­wür­dig sind, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher besser informierte Entscheidungen treffen können. Die Regelungen sollen zudem die Wett­be­werbs­fä­hig­keit von Unternehmen stärken, die sich um die ökologische Nachhaltigkeit ihrer Produkte und Tätigkeiten bemühen. Zur Vermeidung von Greenwashing plant die EU insbesondere die Einführung eines Systems der Vorabprüfung aller ausdrücklichen umweltbezogenen Aussagen (sog. „ex an­te-Ve­ri­fi­zie­rung“). Hierfür sollen sog. benannte Stellen die von Unternehmen geplanten Aussagen vor ihrer Verwendung überprüfen und eine Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung ausstellen. Voraussetzung hierfür ist sowohl die Substantiierung der geplanten Aussage/n durch wissenschaftlich anerkannte Nachweise als auch die Einhaltung der GCD-Vor­aus­set­zun­gen. Um Transparenz in den „Wald der Labels und Umweltzeichen“ zu bringen, sollen von Unternehmen selbst kreierte Umweltlabel zukünftig verboten und ein Katalog zulässiger Label erschaffen werden. Bei Verstößen gegen die Vorgaben der GCD drohen hohe Bußgelder.  Kom­ple­men­tie­ren­de Anpassungen der UGP- und der Ver­brau­cher­rech­te-Richt­li­nie Auch die bereits im April 2022 von der EU-Kommission vorgestellten Pläne zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel, die eine Änderung der Richtlinie über unlautere Ge­schäfts­prak­ti­ken (UGP-RL) und der Ver­brau­cher­rech­te-Richt­li­nie vorsehen, nehmen weiter Gestalt an: Nachdem Rat und Parlament im September 2023 eine vorläufige Einigung über den Kom­mis­si­ons­vor­schlag erzielt haben, wird das Inkrafttreten noch vor den anstehenden Wahlen des Europaparlaments im Juni 2024 erwartet.  Verbotskatalog der UGP-Richtlinie wird um umweltbezogene Aussagen erweitert  Während die GCD die Anforderungen an umweltbezogene Aussagen vor deren Verwendung regelt, soll die UGP-RL künftig (auch) allgemein irreführende umweltbezogene Angaben ausdrücklich verbieten. Insbesondere soll die bestehende Liste der stets verbotenen Ge­schäfts­prak­ti­ken erweitert und spezifisch um verbotene umweltbezogene Aussagen ergänzt werden. Unter anderem sollen allgemeine umweltbezogene Angaben nur noch bei nachgewiesener hervorragender Umweltleistung möglich sein und Umweltlabel – im Einklang mit der GCD – nur verwendet werden dürfen, wenn sie auf anerkannten Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­te­men beruhen.  Erweiterte In­for­ma­ti­ons­pflich­ten für Hersteller und Händler – Garantielabel kommt Durch die geplante Änderung der Ver­brau­cher­rech­te-RL sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zudem zuverlässig über die Haltbarkeit bzw. Lebensdauer, die Um­welt­ei­gen­schaf­ten und die Reparierbarkeit von Produkten informiert werden. Insbesondere sollen Händler ihre Kundinnen und Kunden künftig mittels harmonisierter Label und Hinweise über die gesetzliche Ge­währ­leis­tungs­dau­er sowie gegebenenfalls über das Bestehen darüber hinausgehender Halt­bar­keits­ga­ran­tien informieren müssen. Verschärfte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign   Parallel dazu verschärfen sich auch die Vorgaben an das sog. Ökodesign für immer mehr Produktgruppen. Hier soll die Öko­de­sign-Ver­ord­nung, über die Parlament und Rat kürzlich eine vorläufige Einigung erzielt haben, künftig den Rahmen für spezielle produktbezogene Vorgaben bilden. Doch auch unter den derzeit noch geltenden Regelungen wurden schon für zahlreiche Pro­dukt­ka­te­go­rien Vorgaben insbesondere im Hinblick auf En­er­gie­ef­fi­zi­enz, Reparierbarkeit und die Vorhaltung von Ersatzteilen geschaffen, die die Produkte insgesamt nachhaltiger machen sollen. Allein mit der Einhaltung dieser Vorgaben dürfen Unternehmen sich allerdings nicht brüsten: Hierbei würde es sich sowohl nach der UGP-RL als auch künftig nach der GCD um eine unzulässige Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten handeln.  Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men und Risikomanagement essenziell Hersteller und Gewerbetreibende sollten die Ge­setz­ge­bungs­pro­zes­se eng verfolgen und sich bereits jetzt auf die anstehenden Änderungen vorbereiten. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie in unserer Blogserie Green Claims & Co. – ein bunter Strauß an Her­aus­for­de­run­gen auf dem Laufenden. 
06/12/2023
Reform des europäischen Produktrechts
Im europäischen Produktrecht stehen große Änderungen bevor. Ende 2024 wird die neue Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung (VO (EU) 2023/988) EU-weit die bisherige Richtlinie über die allgemeine Pro­dukt­si­cher­heit aus dem Jahr 2001 ablösen, was eine der wesentlichsten Änderungen der Pro­dukt­si­cher­heits­land­schaft für Non-Food-Ver­brau­cher­pro­duk­te seit Jahren mit sich bringen wird. Parallel dazu geht das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Reform der fast 40 Jahre alten Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie in seine entscheidende Phase. Die zu erwartenden Änderungen sehen an zahlreichen Stellen Erweiterungen der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Produkthaftung vor. Sowohl die neue Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung als auch die Reform der Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie zielen darauf ab, die gesetzlichen Vorgaben an den technischen Fortschritt und die hierdurch veränderten Markt­ver­hält­nis­se anzupassen. Die weitreichenden Änderungen führen nicht nur dazu, dass sich künftig mehr Wirt­schafts­ak­teu­re als bisher – wie beispielsweise Ful­fill­ment-Dienst­leis­ter und On­line-Platt­for­men – mit den Themen Pro­dukt­si­cher­heit und -haftung beschäftigen müssen, sondern machen für alle betroffenen Akteure eine Überprüfung ihrer internen Prozesse erforderlich. Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung gilt ab Dezember 2024 Die Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung ist im Juni 2023 in Kraft getreten und gilt ab dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mit­glied­staa­ten. Sie betrifft alle Non-Food-Ver­brau­cher­pro­duk­te und legt (verschärfte) Min­dest­an­for­de­run­gen an die Sicherheit derjenigen Produkte fest, für die keine spezielleren harmonisierten Vorschriften bestehen. Gleichzeitig schafft sie aber auch neue Vorgaben für harmonisierte Produkte. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen finden Sie hier. Neue Or­ga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten für nicht harmonisierte Produkte Hersteller nicht harmonisierter Produkte müssen ab Dezember 2024 für diese eine Risikoanalyse aufstellen und eine technische Dokumentation erstellen; das gab es bislang nur im harmonisierten Bereich. Zudem müssen sie interne Pro­duct-Com­pli­ance-Pro­zes­se aufsetzen, eine Beschwerdestelle für Ver­brau­cher­be­schwer­den einrichten und ein Be­schwer­de­ver­zeich­nis führen. In bestimmten Fällen kann zudem die Unterhaltung eines vorgegebenen Rück­ver­fol­gungs­sys­tems erforderlich sein. Für alle Produkte: Meldepflicht bei Unfällen, standardisierte Rückrufe, Abhilfepflicht Für alle unter die Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung fallenden (d.h. auch harmonisierte) Produkte gilt künftig eine Meldepflicht für durch das Produkt verursachte Unfälle. Wird der Rückruf eines gefährlichen Produkts erforderlich, müssen hierbei EU-weit bestimmte formale Vorgaben eingehalten werden. Zudem muss der für den Rückruf verantwortliche Wirt­schafts­ak­teur betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig eine kostenfreie Abhilfemaßnahme (z.B. Reparatur, Ersatz des Produkts oder Wertersatz) anbieten. Damit wird die Grenze zum vertraglichen Ge­währ­leis­tungs­recht verwischt. Erweiterte Pflichten im Onlinehandel Für den Onlinehandel gilt künftig – neben erweiterten Warn- und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten –, dass die Produkte bereits im Zeitpunkt des Angebots als auf dem Markt bereitgestellt gelten und die Anforderungen an die Pro­dukt­si­cher­heit erfüllen müssen. Auch für Betreiber von On­line-Markt­plät­zen sieht die Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung neue Pflichten vor. Reform der Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie in entscheidender Phase  Die Reform der Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie befindet sich noch im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren: Die EU-Kommission hat im September 2022 ihren ersten Entwurf vorgestellt, derzeit laufen Verhandlungen mit Rat und Parlament über die endgültige Fassung der Änderungen. Nach ihrer Verabschiedung müssen die neuen Regelungen innerhalb eines Jahres von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Ein paar Änderungen dürften aber bereits jetzt als sicher gelten. Software als Produkt, Datenverlust als Schaden, Wegfall von Haf­tungs­be­gren­zun­gen Ziel ist auch hier, das derzeitige System der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Produkthaftung an die Her­aus­for­de­run­gen des digitalen Zeitalters anzupassen. So soll künftig Software ausdrücklich als Produkt gelten und bei der Beurteilung, ob ein Produkt fehlerhaft ist, sollen u.a. auch Cy­ber­si­cher­heits- und KI-Fragen eine Rolle spielen. Auch die Palette der abgedeckten Schäden soll sich erweitern: Die Entwürfe sehen beispielsweise den Verlust von privat genutzten Daten als ersatzfähigen Schaden an. In Kombination mit der geplanten Aufhebung der derzeit geltenden Selbstbehalte (EUR 500,00 bei Sachschäden) und Haf­tungs­ober­gren­zen (in Deutschland aktuell EUR 85 Mio. bei Per­so­nen­schä­den) kann sich so das Haftungsrisiko für viele Unternehmen deutlich erhöhen. Discovery bald auch in Pro­dukt­haf­tungs­fäl­len? Signifikant ist zudem die Absicht, Unternehmen in Pro­dukt­haf­tungs­fäl­len unter bestimmten Voraussetzungen – neben weiteren Be­weis­las­ter­leich­te­run­gen zugunsten der geschädigten Personen – zur Offenlegung von Beweismitteln zu verpflichten. Diese Form der bislang vor allem aus den USA bekannten „Discovery“ dürfte in vielen Fällen eine kritische Prüfung der bisherigen Do­ku­men­ta­ti­ons­pra­xis erforderlich machen. Unter Beachtung der o.g. Or­ga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten nach der Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung dürfte sich hier künftig der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“ bewähren.
06/12/2023
PFAS – Kommt jetzt das Verbot der Ewig­keits­che­mi­ka­li­en?
Per- und polyfluorierte Al­kyl­ver­bin­dun­gen (PFAS), sog. Ewig­keits­che­mi­ka­li­en, kommen in vielen Produkten zum Einsatz, sei es in Ver­brau­cher­pro­duk­ten wie Shampoo, Na­gel­lack­ent­fer­ner, Make-up, Rei­ni­gungs­mit­teln oder Farben, oder auch in der Industrie zur Ober­flä­chen­be­hand­lung von Metallen und Kunststoffen, in Le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen, Pizzakartons, Regenjacken oder Kochutensilien. Als essenzieller Bestandteil werden sie auch in Löschschäumen, in spezieller technischer Schutzkleidung und bei bestimmten Medizinprodukten eingesetzt. Auch für die Energie- und Mobilitätswende spielen PFAS eine entscheidende Rolle: Die Chemikalien sind Bestandteil von Dichtungen, Isolierungen, Kabeln, Elek­tro­au­to­bat­te­rien, Was­ser­stoff­tech­no­lo­gien oder Halbleitern. Einige Mitgliedstaaten streben Verbot an In den letzten drei Jahren haben die zuständigen Behörden in Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden Untersuchungen zu den Risiken im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung und dem Inverkehrbringen von PFAS durchgeführt und mögliche Alternativen untersucht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass Risiken bestehen, die rechtlichen Beschränkungen erfordern. Die European Chemicals Agency (ECHA) hat daher in diesem Jahr von allen interessierten Kreisen wis­sen­schaft­li­che und technische Informationen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe eingeholt, um auf dieser Grundlage eine Bewertung der geforderten Beschränkung vorzunehmen. Beschränkung ist nicht gleich Verbot  Die rechtliche Beschränkung von chemischen Substanzen erfolgt auf europäischer Ebene unter der REACH-Verordnung (EU) 1907/2006, dem zentralen, harmonisierten Regelwerk für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen. Bis zur Beschränkung einer Chemikalie durchläuft diese ein vierstufiges Verfahren. Am Ende dieses Prozesses steht jedoch nicht zwingend ein umfassendes Verbot. Die möglichen Beschränkungen reichen von verbindlichen Si­cher­heits­hin­wei­sen, über die Beschränkung von Art und Menge der Verwendung bis zu einem umfassenden Verbot. PFAS im dritten und vierten Ver­fah­rens­schritt angelangt Im ersten Ver­fah­rens­schritt wird jeder Stoff auf Grundlage von umfassenden Informationen bei der ECHA registriert. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Registrierung kein Markt. In dieser Phase müssen Unternehmen in einem Re­gis­trie­rungs­dos­sier Informationen zur Verwendung und zu den Eigenschaften der zu registrierenden Stoffe sammeln, wenn sie diese in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr herstellen oder importieren, und eine Gefahren- und Ri­si­ko­be­ur­tei­lung vornehmen. In einem zweiten Schritt nimmt die ECHA auf Grundlage der gesammelten Daten eine erste Bewertung vor.  An­schlie­ßend werden die Stoffe in einem dritten Schritt daraufhin untersucht, ob sie krebserregend, erb­gut­ver­än­dernd oder auch fort­pflan­zungs­ge­fähr­dend sind. Wird ein Stoff in diesem Sinne als besonders be­sorg­nis­er­re­gend eingestuft, kann er in die Liste der sog. substances of very high concern der REACH-Verordnung überführt werden. Einige PFAS sind bereits in diese Liste aufgenommen worden, mit der Folge, dass Unternehmen, die Erzeugnisse mit diesen Stoffen in Verkehr bringen, bestimmten Meldepflichten un­ter­lie­gen.  Im letzten Schritt wird über die endgültige Beschränkung der Stoffe entschieden. Dazu wird von den nationalen Fachbehörden oder der ECHA ein Be­schrän­kungs­dos­sier erarbeitet. Dieses enthält für alle zu beschränkenden Stoffe die erforderlichen wis­sen­schaft­li­chen Nachweise über problematische Eigenschaften oder so­zio­öko­no­mi­sche Folgen einer Beschränkung sowie Informationen über Alternativen. Im Rahmen der Prüfung werden zusätzlich zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt, bei denen sich betroffene Akteure und die Öffentlichkeit einbringen können. Anschließend erarbeitet die Europäische Kommission einen Be­schrän­kungs­vor­schlag. Dieses Verfahren dauert zwischen sechs und neun Monate. Bei erfolgreicher Annahme des Be­schrän­kungs­vor­schla­ges durch die ECHA wird dieser – vollständig oder mit Über­gangs­fris­ten – im Europäischen Gesetzblatt verkündet und ist dann Teil der REACH-Ver­ord­nung. Art der Beschränkung offen  In Bezug auf die Beschränkungen für PFAS werden die Ausschüsse der ECHA die Ergebnisse der Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se im kommenden Jahr bewerten.  Auch wenn der genaue Ausgang des Verfahrens noch unklar ist, sollten betroffene Unternehmen die Entwicklungen im Auge behalten, mögliche Com­pli­ance-An­for­de­run­gen wie die genannten Meldepflichten beachten und sich möglicherweise schon frühzeitig auf die Suche nach Alternativen begeben. Auch die Beteiligung an der öffentlichen Konsultation ist – gerade, wenn Alternativen nicht möglich erscheinen – anzuraten.
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 
23/10/2023
Update Commercial 10/2023
In der Oktober-Ausgabe unseres Update Commercial informieren wir Sie unter anderem über zwei Entscheidungen des EuGH zu rechtlichen Anforderungen an Zu­frie­den­heits­ga­ran­tien sowie zu der Frage, ob Ver­brau­che­rin­nen...
31/08/2023
Update Commercial 08/2023
Die No­vel­lie­rungs­wel­le im europäischen Produktrecht ebbt nicht ab: Am gleichen Tag, an dem Ende Juli – gut zweieinhalb Jahre nach Ver­öf­fent­li­chung des ersten Entwurfs der EU-Kommission – die finale...
29/06/2023
Update Commercial 06/2023
Ein Schwerpunkt dieser Ausgabe unseres Updates liegt im Bereich der Produkthaftung und Pro­dukt­si­cher­heit: Der EuGH hat entschieden, dass das EU-Recht Unternehmen berechtigt, gegen unrichtige oder un­voll­stän­di­ge...
27/04/2023
Update Commercial 04/2023
In dieser Ausgabe unseres Updates informieren wir Sie unter anderem über zwei spannende neue Urteile aus dem Bereich des Vertriebsrechts: Der BGH hat sich mit der Frage befasst, wann eine unzulässige...
23/02/2023
Update Commercial 02/2023
Im ersten Update Commercial in diesem Jahr informieren wir Sie über verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, unter anderem zur Einbeziehung von Ge­richts­stands­klau­seln bei online ab­ge­schlos­se­nen...
14/12/2022
Update Commercial 12/2022
Das Jahr 2022 neigt sich seinem Ende entgegen. Dies nehmen wir zum Anlass, Ihnen noch einmal in diesem Jahr einen Überblick über aktuelle Urteile und rechtliche Entwicklungen in den Bereichen Produktion...
14/12/2022
Update Commercial 12/2022
Das Jahr 2022 neigt sich seinem Ende entgegen. Dies nehmen wir zum Anlass, Ihnen noch einmal in diesem Jahr einen Überblick über aktuelle Urteile und rechtliche Entwicklungen in den Bereichen Produktion...