Restrukturierung

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Restrukturierung, Sanierung & Insolvenz

In Zeiten einer Wirtschaftskrise sind viele Unternehmen von wirtschaftlicher Unsicherheit betroffen: die Nachfrage sinkt, starke Wettbewerber in einer besseren Position verschärfen den Druck. Langfristige, hohe Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen, während die eigenen Forderungen gegenüber Kunden unsicher werden. Beginnen Sie aber früh genug, sich auf die Herausforderungen Ihres Geschäfts und Ihrer Branche einzustellen, lassen sich in vielen Fällen drohende Schwierigkeiten oder eine Insolvenz vermeiden.

Dies ist auch das primäre Ziel unserer Beratung: Mit pragmatischen Konzepten sorgen wir für nachhaltige Lösungen, die individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich der Restrukturierung und Insolvenzberatung begleiten wir Sie sicher in allen Phasen der Restrukturierung und erarbeiten mit Ihnen und gegebenenfalls weiteren Beratern ein tragfähiges Konzept, das Ihr Geschäft sichert.

Neben der insolvenzvermeidenden und insolvenznahen Beratung von notleidenden Unternehmen stehen wir Ihnen auch im Fall einer Insolvenz unterstützend zur Seite. Dabei sind die Erfahrungen von Nutzen, die unsere Anwälte für Insolvenzrecht als gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter einbringen. Für Restrukturierungen und Insolvenzen ist CMS Deutschland insbesondere aufgrund des weiten Beratungsspektrums hervorragend aufgestellt, da dies eine enge Zusammenarbeit von Spezialisten zu allen relevanten Rechtsgebieten und Problemen ermöglicht.

Relevante Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

  • Sanierungstarifverträge, Pforzheimer Abkommen, Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung, betriebliche Bündnisse für Arbeit, Eingriffe in Leistungszusagen, Kurzarbeit und Entgeltaufstockung
  • Gestaltung sozialverträglichen Personalabbaus, Übergangslösungen, Transfergesellschaften, Qualifizierungsprogramme
  • Outsourcing, Konzentration auf das Kerngeschäft, Vorgänge nach UmwG (Verschmelzung, Abspaltung), Betriebsschließung

Commercial

  • Beratung von Unternehmen in der Krise des Geschäftspartners
  • Vertragliche Absicherung für den Fall der Insolvenz des Geschäftspartners
  • Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung von Branchenbesonderheiten (zum Beispiel Automotive)
  • Sicherung und Durchsetzung von Rechten der Gläubiger

Distressed M&A

  • Erwerb von Unternehmen in der Krise und aus der Insolvenz
  • Verkauf und Kauf von Distressed Assets (Notleidende Forderungen, notleidende Unternehmen)

Finanzierung

  • Restrukturierung von Finanzierungen (Tilgungsaussetzungen, Konditionenanpassungen, Nachbesicherungen)
  • Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten bei Verletzung von Finanzkennzahlen oder sonstigen Schwierigkeiten unter Kreditverhältnissen
  • Erschließung zusätzlicher Finanzierungs quellen (zum Beispiel Factoring, Leasingmodelle, Genussrechte, Anleihen, staatliche Förderprogramme)
  • Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt Equity Swaps)

Gesellschaftsrecht

  • Beratung im Hinblick auf Handlungsalternativen bei drohender Insolvenz
  • Vermeidung von Haftungsrisiken für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte in der Krise
  • Kapitalerhöhungen in der Krise, Gesellschafterleistungen
  • Carve-out von Betriebsteilen
  • Strukturierung von Konzernfinanzierungen (Darlehen und Besicherungen im Konzern, physisches und virtuelles Cash-Pooling)
  • Vorgänge nach UmwG (Verschmelzung, Abspaltung)

Immobilien Bauen Umwelt

  • Mobilisierung von Vermögenswerten durch Sale and Lease Back
  • Effizienzgewinn und Kostensenkung durch straffes Property Management (Mietverwaltung, Outsourcing etc.)

Insolvenzrecht

  • Vorbereitung einer geordneten Insolvenz
  • Prüfung der Insolvenzantragspflicht und ihrer Gründe
  • Ausarbeitung eines Insolvenzplans
  • Eigenverwaltung
  • Durchsetzen der Rechte von Gläubigern und Gläubigergruppen im Insolvenzverfahren, Vertretung in Gläubigerausschüssen
  • Verhandlung von Fortführungsvereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter

Steuerrecht / Wirtschaftsprüfung

  • Optimierte steuerliche Verlustnutzung bei Restrukturierung von Unternehmensgruppen
  • Steuerrelevante Finanzierungsthemen bei Restrukturierungen
  • Überschuldungsprüfung sowie Prüfung von Fortbestehungsprognosen
  • Bewertung von zur Veräußerung vorgesehenen Unternehmensteilen

Unsere Referenzen

  • BBS | Sanierungsberatung
  •  Brochier | Beratung des Insolvenzverwalters im Rahmen des Insolvenzverfahrens inklusive Beratung zu möglicher Sitzverlegung
  •  Burdale /  Wachovia | Umfinanzierung der Rosenthal Gruppe
  •  Fresenius AG | Beratung bei Unternehmensrestrukturierungen
  •  Georg v. Opel GmbH | Beratung von Schwester- und Tochtergesellschaften sowie der Geschäftsführung in der Insolvenz
  •  Hymer AG | Beratung bei interner Gruppenrestrukturierung und bei geplantem Aufbau einer Kapitalgesellschaft
  •  Lehman Brothers | Insolvenzverwaltung der deutschen Tochtergesellschaft, Abwicklung eines grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzverfahrens
  •  Lincoln Electric / Lincoln Smitweld | Beratung bei der Reorganisation deutscher Tochterunternehmen sowie bei Geschäftsprozessen in Belgien
  •  MAG Industrial Automation Systems | Restrukturierungsberatung der deutschen Unternehmensgruppe
  •  Schefenacker Group | Finanz- und gesellschaftsrechtliche Restrukturierungsberatung
  •  TXU | Insolvenz- und sanierungsrechtliche Beratung einer Tochtergesellschaft
  •  US-amerikanischer Stahlproduzent | Beratung bei Reorganisation von deutschen Tochterunternehmen und Geschäftssparten zur Vorbereitung des Verkaufs verschiedener Beteiligungen
  •  WCM | Insolvenzverwaltung, Verkauf verschiedener Konzerngesellschaften

Führende Kanzlei für Insolvenzrecht: „Beim Insolvenzrecht zieht CMS Deutschland auf und davon – Die Großkanzlei erhält sieben Empfehlungen und liegt damit auf dem Spitzenplatz“

Kanzleimonitor 2020/2021
12/07/2021
Resilienz – Leitfaden für Ge­schäfts­füh­rer und Un­ter­neh­mens­ju­ris­ten
Gerät ein Unternehmen oder sein Vertragspartner in die Krise, muss das Unternehmen nicht nur robust aufgestellt, sondern auch anpassungsfähig genug sein, um auf die veränderten Gegebenheiten schnell...
Podcast CMS To Go - Sanieren statt schließen
Jetzt auch zum Hören: In „Sanieren statt schließen“ beschäftigen wir uns...

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26/03/2024
CMS berät SEFE umfassend beim Erwerb der WIGA-Gruppe
Hamburg – Die SEFE Securing Energy for Europe GmbH (SEFE) erwirbt sämtliche Ge­schäfts­an­tei­le an der WIGA Transport Be­tei­li­gungs-GmbH & Co. KG (WIGA) von ihrem bisherigen Co-Ge­sell­schaf­ter Wintershall Dea AG. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der kar­tell­recht­li­chen Freigabe. Die SEFE steht im vollständigen Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. In der WIGA sind die beiden regulierten Gas­fern­netz­be­trei­ber GASCADE Gastransport GmbH und NEL Gastransport GmbH gebündelt. Diese betreiben eines der größten Hoch­druck­gas­net­ze in Deutschland mit rund 4.150 Kilometern Länge. Die Netze spielen eine Schlüsselrolle für die europäische En­er­gie­si­cher­heit und für die grüne Energiewende. Mit der Transaktion steigert SEFE ihre Bedeutung für eine sichere und verlässliche En­er­gie­ver­sor­gung sowie ihre Was­ser­stoff-Kom­pe­tenz in Deutschland und Eu­ro­pa.„Stra­te­gisch stärken wir SEFE als eigenständiges und unabhängiges Mid­stream-Un­ter­neh­men durch die vollständige Übernahme der Ge­sell­schaf­ter­an­tei­le an WIGA entscheidend“, kommentiert der Vorsitzende des SE­FE-Auf­sichts­ra­tes, Reinhard Gorenflos, die Ver­ein­ba­rung.„Mit SEFE als Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der WIGA wäre sichergestellt, dass GASCADE die bestehende leistungsfähige Infrastruktur zukünftig auf Wasserstoff umstellen kann und so die grüne Energiewende vorangetrieben wird. Die Trans­port­in­fra­struk­tur ist Dreh- und Angelpunkt der künftigen Was­ser­stoff-Wert­schöp­fungs­ket­te“, betont Dr. Egbert Laege, CEO von SEFE. „Die beiden Toch­ter­un­ter­neh­men der WIGA, GASCADE und NEL, werden auch zukünftig unverändert unabhängig agieren und ihre Kapazitäten transparent und dis­kri­mi­nie­rungs­frei ver­mark­ten.“Dr. Christian Ohlms, CFO von SEFE, verweist auf den Stellenwert der WIGA in Bezug auf die Privatisierung der SEFE, die bis Ende 2028 umgesetzt sein soll: „Mit dieser Transaktion, die voraussichtlich im Sommer 2024 abgeschlossen sein wird, stärken wir auch unsere Vermögensbasis. Es gilt, SEFE langfristig finanziell stabil wei­ter­zu­ent­wi­ckeln.“Ein multinationales CMS-Team um den Hamburger Partner Dr. Holger Kraft hat SEFE umfassend beim Erwerb der WIGA beraten. Dazu gehörten, neben einer umfangreichen Due Diligence der gesamten WIGA-Gruppe – einschließlich der energierechtlich regulierten Gesellschaften GASCADE und NEL –, die Verhandlung des An­teils­kauf­ver­tra­ges sowie separater Vereinbarungen mit den Gesellschaftern der Wintershall Dea AG. Schwerpunkte der Beratung waren, neben der Verhandlung der Trans­ak­ti­ons­ver­trä­ge, die Absicherung der Transaktion durch mehrere W&I-Versicherungen, einschließlich der Verhandlung der Policen, regulatorische Themen des Gasnetzbetriebs sowie weitere öf­fent­lich-recht­li­che The­men­stel­lun­gen. CMS Deutschland hat hierbei in enger Abstimmung mit den CMS-Kanzleien im Vereinigten Königreich und Luxemburg sowie der US-ame­ri­ka­ni­schen Kanzlei Faegre Drinker Biddle & Reath LLP zu­sam­men­ge­ar­bei­tet. CMS beriet in den Jahren 2022 und 2023 bereits die Bun­des­netz­agen­tur und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Treuhand über die SEFE und deren anschließende Verstaatlichung im Wege von Ka­pi­tal­maß­nah­men. Auf dieser erfolgreichen Zusammenarbeit baute diese Transaktion als Folgemandat auf.Über SEFE:Als integriertes Mid­stream-En­er­gie­un­ter­neh­men mit Hauptsitz in Berlin sorgt SEFE Securing Energy for Europe für die En­er­gie­ver­sor­gungs­si­cher­heit in Deutschland und Europa und treibt die grüne Energiewende voran. SEFE ist im Handel & Port­fo­lio­ma­nage­ment, Vertrieb, Transport sowie in der Speicherung von Energie tätig und hat seine stärkste Präsenz in Deutschland und dem Vereinigten Königreich. SEFE beschäftigt rund 1.500 Mitarbeitende und beliefert über 50.000 Kunden, insbesondere Industriekunden und Stadtwerke in Deutschland und sieben weiteren europäischen Märkten. Mit einem Vertriebsvolumen von rund 200 TWh Strom und Gas spielt SEFE eine zentrale Rolle für die Stabilität der En­er­gie­ver­sor­gung in Deutschland und Europa. Eigentümer der SEFE ist der Bund. CMS Deutschland Dr. Holger Kraft, Lead Partner Dr. Jan Schepke, Partner Matthias Sethmann, Principal Counsel Dr. Dirk Baukholt, Principal Coun­sel Char­lot­te von der Heydt-von Kalckreuth, Counsel Dr. Stefan Kühl, Senior Associate Dr. Paul Kintrup, Senior Associate, alle Corporate/M&A Dr. Rolf Hempel, Partner Dr. Friedrich von Burchard, Partner Nicole Köppen, Senior Associate, alle Regulatory Dr. Hermann Müller, Partner Dr. Arno Görlitz, Associate, beide Public Commercial Law Dr. Martin Mohr, Partner Dr. Olaf Thießen, Principal Counsel, beide Tax Dr. Alexandra Schluck-Amend, Partnerin Manuel Nann, Senior As­so­cia­te Pit-Jo­han­nes Wagner, Associate, alle Res­truc­tu­ring Dr. Andreas Hofelich, Partner Dr. Mario Brungs, Counsel Dr. Lena Pingen, Associate, alle Em­ploy­ment/Pen­si­ons Dr. Fritz von Hammerstein, Partner Jan Gröschel, Senior Associate Heike Weyer, Senior Associate, alle Public Law Dr. Stefan Voß, Partner Tamara Bux, Associate, beide Real Estate Dr. Sebastian Cording, Partner Martin Krause, Partner Dr. Shaya Stender, Associate Joel Coché, Associate, alle Commercial Dr. Julia Runge, Principal Counsel, Finance Dr. Michael Bauer, Part­ner Chris­toff Henrik Soltau, Partner Dr. Robert Bodewig, Senior Associate Luisa Thomasberger, Associate, alle Antitrust, Competition & Trade  CMS Vereinigtes Königreich Russel Hoare, Partner Sam De Silva, Part­ner Jean-Fran­cois Willems, Of Counsel Jennifer Louch, Senior As­so­cia­te Ma­xi­mi­li­an Weaver, Senior Associate Louisa Mottaz, Associate CMS Luxemburg Angelique Eguether, Senior As­so­cia­te Guil­laume Flagollet, Managing Associate Faegre Drinker Biddle & Reath LLP (USA) Mollie D. Sitkowski   Inhouse SEFE Securing Energy for Europe GmbH Dr. Jörg Kammerer Jörn Rim­ke­Pres­se­kon­takt pres­se@cms-hs. com
06/12/2023
StaRUG – Eine „echte Option“ für Fi­nanz­in­ves­to­ren?
Die Wirtschaftswelt wird derzeit mit einer Vielzahl von Krisen konfrontiert: Die Immobilienkrise, die Energiekrise, der russische Angriffskrieg, die Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Gazastreifen etc. Dieses Phänomen wird auch als Polykrise bezeichnet und zeichnet sich durch die Verflechtung einer Vielzahl paralleler Probleme aus, die zu einer selten dagewesenen Komplexität führen. Für Unternehmen bedeutet dies einerseits eine gesteigerte Kostenstruktur, z.B. durch gestiegene Energiekosten, Unterbrechungen der Lieferkette etc. Andererseits sind die Unternehmen gezwungen, sich durch Innovation an die sich ändernden Rah­men­be­din­gun­gen anzupassen, was nicht selten mit bedeutenden Investitionen verbunden ist.  Präventiver Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men – StaRUG Bereits im März 2019 hat das EU-Parlament die Richtlinie zum künf­ti­gen „Prä­ven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men″ beschlossen und damit die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen präventiven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men (auch „vor-in­sol­venz­li­ches Sa­nie­rungs­ver­fah­ren“ genannt) im nationalen Recht zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin im Eiltempo das Gesetz über den Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für Unternehmen (StaRUG) verabschiedet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Das StaRUG beinhaltet Werkzeuge für eine vereinfachte Restrukturierung von Unternehmen außerhalb eines In­sol­venz­ver­fah­rens. Es schließt damit die Lücke zwischen der freien vor­insol­venz­li­chen Sanierung und der Sanierung über ein (gerichtliches) In­sol­venz­ver­fah­ren. Zudem bietet es den Vorteil, dass die Einleitung und Durchführung eines Sta­RUG-Ver­fah­rens im Gegensatz zu einem In­sol­venz­ver­fah­ren nicht veröffentlicht wird. Möglichkeiten im StaRUG Das StaRUG eignet sich insbesondere für eine finanzielle Sanierung von kriselnden Unternehmen. Hat ein Unternehmen dagegen überwiegend leis­tungs­wirt­schaft­li­che Schwierigkeiten, können diese nur schwer im Rahmen eines Sta­RUG-Ver­fah­rens gelöst werden. Zentrales Element des Sta­RUG-Ver­fah­rens ist der Re­struk­tu­rie­rungs­plan, vergleichbar mit einem Insolvenzplan. Im Gegensatz zum Insolvenzplan können über einen Re­struk­tu­rie­rungs­plan jedoch keine Ver­trags­ver­hält­nis­se beendet oder in Forderungen aus Ar­beits­ver­hält­nis­sen eingegriffen werden. Allerdings bietet der Re­struk­tu­rie­rungs­plan Mög­lich­kei­ten be­stehen­de konkrete Ver­trags­be­stim­mun­gen zu modifizieren, umfassende (Sa­nie­rungs-)Maß­nah­men auf Ge­sell­schaf­ter­ebe­ne umzusetzen und neue Finanzierungen an­fech­tungs­si­cher auszugestalten. Modifizierung bestehender Verträge Zwar bietet das StaRUG keine Möglichkeiten einzelne Verträge zu beenden, allerdings eröffnet es die Möglichkeit, konkrete Ver­trags­be­stim­mun­gen zu beenden oder zu ändern. Von besonderem Interesse kann dies bei für das Unternehmen nachteiligen Bedingungen in bestehenden Kreditverträgen sein. Man denke nur an einzuhaltende KPI's wie z.B. Min­dest­li­qui­di­tät, EBITDA etc. Unter Zuhilfenahme eines Re­struk­tu­rie­rungs­plans können solche Bestimmungen an die geänderten Rah­men­be­din­gun­gen des Unternehmens, gegebenenfalls auch gegen den Willen des jeweiligen Ver­trags­part­ners, angepasst werden. Restrukturierung der Passivseite und der Ge­sell­schaf­ter­struk­tur Von besonderem Interesse sind die Möglichkeiten, des StaRUG zur Restrukturierung der „Pas­siv­sei­te“ kri­seln­der Unternehmen und Änderung der Ei­gen­tü­mer­struk­tur, wie z.B. die Neugestaltung der Finanzierungs- und Ge­sell­schaf­ter­struk­tur. Unter anderem kann das Ausscheiden aller oder einzelner (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter sowie der Eintritt neuer Gesellschafter, z.B. im Wege des Debt-to-Equity Swaps geregelt werden. Daneben besteht die Möglichkeit für einzelne oder alle Finanzierer einen HairCut (ganzer oder teilweiser Verzicht auf das jeweils zur Verfügung gestellte Kapital) vorzusehen oder eine komplette oder teilweise Neufinanzierung an­fech­tungs­si­cher abzuschließen. Auch eine Kombination vorgenannter Maßnahmen ist ohne weiteres möglich. Insbesondere ist ein StaRUG-Verfahren dann von Interesse, wenn sich einzelne Gläubiger oder (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter einer vor­insol­venz­li­chen Sanierung in den Weg stellen. Hier bietet das StaRUG die Möglichkeit, Maßnahmen gegen den Willen Einzelner umzusetzen. Ähnlich dem Insolvenzplan werden die vom Re­struk­tu­rie­rungs­plan Betroffenen in einzelne, von der Art der Forderung abhängige, Gruppen zusammengefasst. Zur Annahme des Re­struk­tu­rie­rungs­plans müssen in jeder Gruppe mindestens 75% der vertretenen Stimmrechte dem Re­struk­tu­rie­rungs­plan zustimmen (§ 25 StaRUG). Es besteht jedoch die Möglichkeit einzelne Gruppen zu überstimmen („cross-class cram down“, § 26 StaRUG), indem die Mehrheit der Gruppen mit der erforderlichen Stimm­rechts­mehr­heit dem Re­struk­tu­rie­rungs­plan zustimmt. Gleichzeitig dürfen die Mitglieder der überstimmten Gruppe durch den Re­struk­tu­rie­rungs­plan nicht schlechter gestellt werde als ohne diesen. Die Gruppenbildung sowie die erforderliche Ver­gleichs­rech­nung sind daher von entscheidender Bedeutung und müssen mit größter Sorgfalt vorgenommen werden.
06/12/2023
Restrukturierung in der Immobilien- und Baubranche
Gestiegene Zinsen, Inflation und höhere Baukosten stellen die Immobilien- und Baubranche aktuell vor große Her­aus­for­de­run­gen, sodass Re­struk­tu­rie­run­gen auch dort eine immer größere Bedeutung erlangen. Nicht nur zahlreiche Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaf­ten, sondern auch Bestandshalter und andere Unternehmen aus der Immobilien- und Baubranche sehen wegen der geänderten Rah­men­be­din­gun­gen am Immobilienmarkt schwierigen Zeiten entgegen. Sa­nie­rungs­op­tio­nen in Deutschland Aus der Sicht eines jeden Unternehmens gilt: je früher eine Krisensituation erkannt und die Restrukturierung eingeleitet wird, desto mehr Hand­lungs­op­tio­nen bestehen und desto wahrscheinlicher ist ein Sa­nie­rungs­er­folg. Dieser Grundsatz gilt auch und insbesondere in der Immobilien- und Baubranche. Die Implementierung einer funk­ti­ons­fä­hi­gen Kri­sen-Com­pli­ance im Unternehmen, also vornehmlich die laufende Prüfung und Überwachung etwaiger Insolvenzgründe ist deswegen zwingend erforderlich und für die Ge­schäfts­füh­rer von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar gesetzlich vorgeschrieben. Handelt die Ge­schäfts­füh­rung zu spät, sind die Wege einer au­ßer­ge­richt­li­chen Sanierung und eines Sta­RUG-Ver­fah­rens versperrt. In Deutschland stehen für die Sanierung derzeit vier Verfahren zur Verfügung: die au­ßer­ge­richt­li­che Sanierung, das Sta­RUG-Ver­fah­ren, die Sanierung in Eigenverwaltung (mit optionalem Schutz­schirm­ver­fah­ren) sowie das In­sol­venz­ver­fah­ren. Eine ausführliche tabellarische Übersicht mit den Verfahrenszielen sowie den Voraussetzungen finden Sie hier. Absicherung gegen die Krise von Ge­schäfts­part­nern Ein weiterer wichtiger Baustein einer effektiven Kri­sen-Com­pli­ance ist die Absicherung gegen Krisen wichtiger Ge­schäfts­part­ner. Diese können sich schnell negativ auf die eigene wirtschaftliche Lage auswirken. So kann die Insolvenz einer Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft und die damit oft verbundenen Baustopps schnell zu exis­tenz­be­dro­hen­den Situationen bei baubeteiligten Unternehmen führen. Genauso kann umgekehrt die Insolvenz eines Ge­ne­ral­un­ter­neh­mers oder eines Käufers einer Immobilie die Insolvenz eines Pro­jekt­ent­wick­lers auslösen. Dementsprechend sind folgende Schritte zur Vorbeugung eines solchen Domino-Effekts besonders her­vor­zu­he­ben:de­ci­mal­Re­gel­mä­ßi­ges und engmaschiges Monitoring der Ver­trags­be­zie­hung mit dem Ge­schäfts­part­ner. Bei Pro­jekt­ent­wick­lun­gen ist der Baufortschritt und der pünktliche Eingang von Abschlags- oder Ratenzahlungen zu kontrollieren. Aufgrund des an­fech­tungs­recht­li­chen Bar­ge­schäfts­pri­vi­legs sind möglichst kurze Zahlungsfristen empfehlenswert, sodass zwischen Leistung und (Ab­schlags-)Zah­lung nicht mehr als 30 Tage liegen. Sicherungsrechte sind zu vereinbaren, welche bei Insolvenz des Ge­schäfts­part­ners ein Aus- oder Ab­son­de­rungs­recht gewähren oder zumindest sicherstellen, dass ein Dritter einsteht. Für Waren sind verlängerte Ei­gen­tums­vor­be­hal­te vorzusehen. Miet­ver­hält­nis­se sind mit üblichen Mietsicherheiten abzusichern. Um An­fech­tungs­ri­si­ken zu vermeiden, sind Sicherheiten bereits bei Vertragsschluss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stel­len.Mög­lich­kei­ten der vorzeitigen Ver­trags­be­en­di­gung sind zu prüfen. Bei Werkverträgen, sowie Bau-, Architekten- und In­ge­nieur­ver­trä­gen sieht das Gesetz nach § 648 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers vor. In­sol­venz­ab­hän­gi­ge Be­en­di­gungs­klau­seln werden insofern mehrheitlich für wirksam erachtet. Für Mietverträge gilt dagegen, dass eine Kündigung allein aufgrund der Insolvenz eines der beiden Vertragspartner nicht zulässig ist. Eine Besonderheit besteht dagegen in dem Fall, in dem eine vermietete Immobilie durch den In­sol­venz­ver­wal­ter des Vermieters veräußert wird. Dem Erwerber steht dann einmalig ein Son­der­kün­di­gungs­recht nach § 111 InsO zu. Gleiches gilt nach § 57a ZVG für den Ersteher im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­ge­rung. Umstritten ist, ob ein solches Son­der­kün­di­gungs­recht auch bei Erwerb der Ge­schäfts­an­tei­le an einer Ver­mie­ter­ge­sell­schaft gelten soll. Hintergrund der Diskussion ist, dass für Investoren ein Share Deal oftmals interessanter ist als ein Asset Deal. Allerdings führt der Ge­sell­schaf­ter­wech­sel nicht zu einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel auf Ebene des Vermieters. Der neue Gesellschafter selbst wird nicht Eigentümer der jeweiligen Immobilie, sodass auch kein Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt. Das Son­der­kün­di­gungs­recht besteht daher allein aufgrund des Ge­sell­schaf­ter­wech­sels nicht. Sollte die erworbene Ver­mie­ter­ge­sell­schaf­ter allerdings ihrerseits bereits insolvent sein, so könnte der In­sol­venz­ver­wal­ter von seinem Wahlrecht über die Fortsetzung des Miet­ver­hält­nis­ses Gebrauch machen und das Mietverhältnis kündigen. Fi­nan­zie­rungs­spe­zi­fi­sche Tendenzen und Empfehlungen Die typischerweise (zumindest anteilige) Fremd­ka­pi­tal-Fi­nan­zie­rung von Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen bringt einen weiteren Player an den Ver­hand­lungs­tisch. Für die Restrukturierung spielen Kapitalgeber und deren Sicherungsrechte eine große Rolle. Die Positionen von Mezzanine- und Se­ni­or-Dar­le­hens­ge­bern sind im Re­struk­tu­rie­rungs­fall zudem häufig nicht deckungsgleich. So sehen sich aktuell Mez­za­ni­ne-Dar­le­hens­ge­ber u.a. zur Umstrukturierung der Finanzierung und/oder Gewährung von Haircuts gezwungen. Für sämtliche relevanten Parteien und die Frage, ob, wie und welche Sicherheiten gezogen werden können, ist i.d.R. die In­ter­kre­di­to­ren-Ver­ein­ba­rung entscheidend. Bereits im Vorfeld einer Restrukturierung empfiehlt sich daher für alle Parteien eine detaillierte Befassung mit diesem Vertrag. Häufig finden sich hier auch trans­ak­ti­ons­spe­zi­fi­sche Besonderheiten. Bei der Bewertung und Verwertung von Sicherheiten kommt zudem die Frage auf, ob und wie der Kapitalgeber die faktische Kontrolle über den Darlehensnehmer erlangen kann. Die Antwort hierauf fällt, abhängig von Si­cher­hei­ten­struk­tur und konkreter Ge­sell­schafts­form des Dar­le­hens­neh­mers, unterschiedlich aus. Es bleibt u.a. abzuwarten, ob die aktuelle Entwicklung zu einer Ausweitung von loan-to-own Strategien führen wird.
06/12/2023
Min­dest­har­mo­ni­sie­rung der In­sol­venz­an­fech­tung in Europa
Das Fehlen harmonisierter Insolvenzrechte wird seit Langem als eines der größten Hindernisse für den freien Kapitalverkehr in der EU angesehen. Am 7. Dezember 2022 veröffentlichte die EU-Kommission daher einen Richt­li­ni­en­vor­schlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts mit dem Ziel, die Unterschiede zwischen den nationalen In­sol­venz­vor­schrif­ten zu verringern und somit das Problem der geringeren Effizienz der In­sol­venz­vor­schrif­ten einiger Mitgliedstaaten anzugehen und die Berechenbarkeit von In­sol­venz­ver­fah­ren im Allgemeinen zu erhöhen. Der Vorschlag befindet sich aktuell im ordentlichen Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren. Uneinheitliches Insolvenzrecht behindert freien EU-Ka­pi­tal­ver­kehr Bislang unterscheiden sich die nationalen In­sol­venz­re­ge­lun­gen der 27 EU-Mit­glied­staa­ten zum Teil massiv. Grundsätzlich gilt, dass Investoren ineffizienten Insolvenzrechten mit einer Risikoprämie Rechnung tragen. Je geringer die Effizienz der nationalen In­sol­venz­re­ge­lung, desto höher fällt diese Risikoprämie aus. Eine Hoch­ri­si­ko­prä­mie erhöht die Kapitalkosten, was wiederum die Auswahl an Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten einschränkt.  Divergierende In­sol­venz­an­fech­tungs­rech­te Die Unterschiede der einzelnen Insolvenzrechte machen sich besonders bemerkbar bei den In­sol­venz­an­fech­tungs­rech­ten. Dies beginnt damit, dass nicht jede Rechtsordnung die gleichen An­fech­tungs­tat­be­stän­de kennt. Beispielsweise ist die Befriedigung durch Zwangs­voll­stre­ckung in Deutschland, Frankreich, Portugal, Polen und Schweden anfechtbar, nicht aber in England, den Niederlanden, Spanien, Malta, Tschechien und der Slowakei. Auch die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen weichen erheblich voneinander ab: in England, Frankreich, der Slowakei und Tschechien wird bei der Schen­kungs­an­fech­tung die materielle Insolvenz des Schuldners im Moment der Schenkung vorausgesetzt, in den meisten anderen Rechtsordnungen nicht. Die zeitliche Begrenzung der Anfechtung könnte ebenfalls kaum un­ter­schied­li­cher sein: der An­fech­tungs­zeit­raum bei der Vor­satz­an­fech­tung beläuft sich in Slowenien auf ein Jahr, in Kroatien und Deutschland auf zehn Jahre, England, Portugal, Dänemark und Finnland kennen dagegen keine zeitliche Begrenzung. In grenz­über­schrei­ten­den Insolvenzen kommt es daher nicht selten zu Situationen, in denen die betreffende Rechtshandlung nach dem Recht des Er­öff­nungs­staa­tes anfechtbar ist, nach dem Recht des anderen (involvierten) Mitgliedstaates jedoch nicht. Nach Art. 16 EuInsVO kann der An­fech­tungs­geg­ner dann nachweisen, dass sich die anfechtbare Rechtshandlung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als dem des Er­öff­nungs­staa­tes richtet und dass die Handlung nach diesem Recht nicht anfechtbar ist. Die richtige Einschätzung der Rechtslage bzw. der Er­folgs­aus­sich­ten eines Prozesses gestaltet sich in solchen Fällen nachvollziehbar schwierig. Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts Der Richt­li­ni­en­ent­wurf sieht in den Art. 4 bis 12 Mindestvorgaben in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Nicht­durch­setz­bar­keit von Rechts­hand­lun­gen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, vor. Die Mitgliedstaaten verhandeln derzeit intensiv über den Entwurf. Wie bei allen europäischen Ge­setz­ge­bungs­pro­zes­sen, die die Angleichung un­ter­schied­li­cher Rechtsordnungen bezwecken, besteht die Schwierigkeit darin einen „gemeinsamen Nenner“ zu finden. Zwar stellen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regelungen nur eine Mindest- und keine Voll­har­mo­ni­sie­rung dar. Dennoch hat sich im Verlauf der Debatte bereits gezeigt, dass es einigen Mitgliedstaaten durchaus schwer fällt, von ihren fest verankerten in­sol­venz­recht­li­chen Grundsätzen abzurücken. Dennoch besteht kaum ein Zweifel daran, dass der Vorschlag der Kommission angenommen wird. In welcher Form, bleibt jedoch abzuwarten. Für die nationalen Regelungen der deutschen Insolvenzordnung dürfte nur mit wenigen Änderungen zu rechnen sein. Einblicke in ein weiteres wichtiges Thema der Har­mo­ni­sie­rungs­richt­li­nie gibt unser Blogbeitrag Pre-pack-Ver­fah­ren – ein neues Sa­nie­rungs­in­stru­ment?. Weitere Harmonisierung des Insolvenzrechts zu erwarten  Darüber hinaus sind in naher Zukunft weitere Har­mo­ni­sie­rungs­ver­su­che der EU-Kommission von Themen, die durch die Har­mo­ni­sie­rungs­richt­li­nie noch weitestgehend ausgespart wurden, zu erwarten. Dies gilt insbesondere für die Definition der Er­öff­nungs­grün­de. Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts entscheidet über die Definition der Insolvenz das Recht der Mitgliedstaaten. Auch hier findet sich – ähnlich wie bei den An­fech­tungs­rech­ten – eine große Heterogenität.
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 
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CMS berät In­sol­venz­ver­wal­ter beim Verkauf einer Man­nes­mann-Ge­sell­schaft
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14/12/2021
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