IT-Recht

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  • Rechtliche Beratung bei IT-Verträgen aller Art
  • Transaktionen, IT-Outsourcing / Business Process Outsourcing(BPO) und IT-Einführungsprojekte
  • Aufbau und Neugestaltung von Vertriebsstrukturen technologieorientierter Unternehmen
  • Rechtliche Beratung bei öffentlichen IT-Ausschreibungen (IT-Vergaberecht, EVB-IT-System etc.)
  • Beratung und Vertretung in Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten mit IT-Bezug, insbesondere bei IT-Großprojekten in Schieflage
  • Beratung zum Softwareschutz, zum Umgang mit Open-Source-Lizenzen und zu allen anderen Fragen des Software-Urheberrechts
  • Schulung von Projektleitern und -managern von IT-Unternehmen im rechtlich abgesicherten Umgang mit der Gestaltung und Abwicklung von technologiebezogenen Verträgen
  • Compliance-Beratung einschließlich Aufsichtsrecht
  • Rechtliche Beratung zu allen Fragen des Internetrechts und des E-Commerce

Fokus

Neben der Erstellung und Verhandlung von IT-Verträgen aller Art (Softwarelizenz- und Projektverträge, SaaS, ASP, EVB-IT System etc.) beraten wir Unternehmen umfassend im Bereich des Internetrechts und des E-Commerce. Ein wesentlicher Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Bereich des Datenschutzrechts und der Informationssicherheit. Daneben vertreten wir Unternehmen bei Gerichts- und Schiedsprozessen mit technologierechtlichen Fragestellungen aller Art und bieten unternehmensinterne Schulungen zu aktuellen IT-rechtlichen Themenstellungen.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der rechtlichen Begleitung komplexer IT-Projekte, insbesondere im Zusammenhang mit Outsourcing-Projekten oder der Einführung neuer Technologien in Unternehmen. Eine wesentliche Rolle spielen in der Praxis heute IT-Aufträge der öffentlichen Hand. Häufig beraten wir private Anbieter und öffentliche Auftraggeber zu IT-vergaberechtlichen Fragestellungen und bei den Vertragsverhandlungen.

Kanzlei des Jahres 2016 für Informationstechnologie

JUVE Handbuch, 2016/2017

In Tier 1 geführt

The Legal 500 Deutschland, 2017

Mit gleich mehreren aufsehenerregenden Mandaten machte [CMS] von sich reden [...].

JUVE Handbuch, 2016/2017

[...] die IT-Praxis [zeigte], wie sehr sie am Puls der Zeit agiert – gerade in Digitalisierungsfragen, auf die sie sich viel früher als Wettbewerber fokussiert hatte [...].

JUVE Handbuch, 2016/2017

[...] das 17 Partner umfassende Team um den anerkannten Praxisgruppenleiter Sebastian Cording im Markt [ist] insbesondere für Expertise in digitalen Fragestellungen angesehen.

The Legal 500 Deutschland, 2017

Das Feld der IT-Rechts-Experten führt CMS Hasche Sigle an [...].

Kanzleimonitor 2016, 2017

It's a team of super-dedicated lawyers with high expertise. They are very good to work with. (client)

Chambers Europe, 2016

The written opinions are always very precise and to a high standard. (client)

Chambers Europe, 2016
24/12/2020
CMS Technology, Media & Communications Global Brochure
The challenges arising from data are countless and inescapable in our maturing technological landscape. To future-proof your organisation, and unlock opportunity from your data, you need alert and experienced...

Feed

03/04/2024
CMS berät CTS Eventim beim geplanten Erwerb des Ticketing- und Fes­ti­val-Ge­schäfts...
Hamburg – Die börsennotierte und im MDAX gelistete CTS Eventim AG & Co. KGaA, Europas führendes Ti­cke­ting-Un­ter­neh­men und weltweit die Nummer 2, hat heute mit Unternehmen des französischen börsennotierten Medienkonzerns Vivendi ein Put Option Agreement abgeschlossen und Vivendi das Recht eingeräumt, sämtliche Anteile an den zum Ticketing- und Fes­ti­val-Ge­schäft gehörenden Gesellschaften an CTS Eventim zu veräußern. Vivendi wird nun ein Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren mit den zuständigen Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tun­gen durchführen, um danach über die Annahme der Put Option entscheiden zu können. Zum Ti­cke­ting-Ge­schäft von Vivendi gehören See Tickets UK, das zweitgrößte Ti­cke­ting-Un­ter­neh­men in England, sowie weitere Gesellschaften in Europa und den USA. Im Geschäftsjahr 2023 verkauften diese Gesellschaften zusammen rund 44 Millionen Tickets. Die Anteile der französischen Ti­cke­ting-Ge­sell­schaft von Vivendi, See Tickets SAS, sind nicht Teil der Transaktion. Zum Fes­ti­val-Ge­schäft von Vivendi gehören Unternehmen aus England und Frankreich, die Festivals wie Junction 2 und Garorock veranstalten. CMS hat CTS Eventim im Rahmen dieser Transaktion unter der Federführung von Henrik Drinkuth und in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen CMS-Büros, unter anderem in Frankreich, England, Spanien, der Schweiz und den Niederlanden, umfassend beraten. CMS Deutschland Dr. Henrik Drinkuth, Lead Partner Dr. Hendrik Quast, Senior Associate, beide Corporate/M&A Prof. Dr. Malte Grützmacher, Partner, IT/Data Pro­tec­tion Chris­toff Soltau, Part­ner Alex­an­der Laute, Senior Associate, beide Kartellrecht Dr. Martin Gerecke, Partner, Medienrecht CMS Frankreich Alexandra Rohmert Vincent Desbenoit Dylan Allali, alle Corporate/M&A Claire Van­ni­ni  Guil­laume Melot, beide Kartellrecht CMS UK John Enser, TMT Nick Crosbie  Jade Tran  Maria Doran, alle Corporate/M&A CMS Spanien Luis Miguel De Dios Jorge Peris Hevia, beide Corporate/M&A und Commercial  CMS Portugal Miguel Santos Ferreira, Corporate/M&A und Commercial  CMS Schweiz Stefan Brunn­sch­wei­ler An­drea Relly Anna Mast, alle Corporate/M&A  CMS Niederlande Elmer Veenman Bob Barnhoorn, beide Corporate/M&A und Com­mer­cial­Pres­se­kon­takt pres­se@cms-hs. com
18/03/2024
E-Learning | Open Source Compliance – Grundlagen
In diesem E-Learning werden die Grundlagen im Bereich Open Source Compliance vermittelt. Ziel ist es, in den relevanten Un­ter­neh­mens­be­rei­chen ein Bewusstsein für die Vorteile, aber auch für die Risiken und Fallstricke von Open Source Software zu schaffen. Am Ende des Kurses werden Lösungen aufgezeigt, wie Risiken erkannt und durch geeignete Prozesse bestmöglich vermieden werden können. Das E-Learning richtet sich an alle Personen in Unternehmen, die mit Open Source Software in Berührung kommen. Dazu gehören nicht nur die Ge­schäfts­füh­rung, sondern auch die IT- und Ent­wick­lungs­ab­tei­lung, der Einkauf, der Vertrieb und das Pro­dukt­ma­nage­ment.
18/03/2024
E-Learning | Open Source Compliance für Soft­ware­ent­wick­ler
Dieses E-Learning ist speziell für Soft­ware­ent­wick­ler:in­nen konzipiert worden. Es soll ein Bewusstsein dafür schaffen, was beim Einsatz von Open Source Software durch Soft­ware­ent­wick­ler:in­nen rechtlich zu beachten ist.
16/01/2024
CMS berät börsennotierten Spezialisten für Mo­bi­li­täts­lö­sun­gen Össur bei...
Frankfurt/Main – Össur, ein an der Kopenhagener Nasdaq gelisteter, weltweit führender Anbieter von innovativen Mo­bi­li­täts­lö­sun­gen, hat sämtliche Anteile an der privat gehaltenen Fior & Gentz erworben, einem in Deutschland ansässigen führenden europäischen Anbieter von Neuro-Orthesen für die unteren Extremitäten. Fior & Gentz entwickelt und vertreibt Knie- und Fuß­ge­lenk­or­the­sen für innovative, maß­ge­schnei­der­te Or­the­sen­lö­sun­gen für Patienten mit mobilen Einschränkungen aufgrund neurologischer Erkrankungen. Die Übernahme von Fior & Gentz stellt für Össur eine attraktive Möglichkeit dar, in den schnell wachsenden Markt für Neuro-Orthesen einzutreten. Das Trans­ak­ti­ons­vo­lu­men beläuft sich auf rund 100 Millionen Euro zuzüglich eines Earn Outs von bis zu 20 Millionen Euro. Die Gegenleistung erfolgt dabei sowohl durch eine Barkomponenete als auch durch Ausgabe neuer, gelisteter Aktien der isländischen Össur hf. an die Verkäufer von Fior & Gentz. Ein internationales CMS-Team unter Federführung von Dr. Heike Wagner und Dr. Tobias Kilian hat Össur in allen rechtlichen Belangen auch im Rahmen dieser Transaktion begleitet. CMS Deutschland  Dr. Heike Wagner, Partner Dr. Tobias Kilian, Of Counsel, beide Lead Dr. Reiner Thieme, As­so­cia­te Na­tha­lie Amrhen, Associate, alle Corporate/M&A Jörg Schrade, Partner Eduard Kosavtsev, Senior Associate, beide Tax Dr. Roland Wiring, Partner Dr. Siham Hidar, Senior Associate  Noah Rodenkirchen, Associate, alle Regulatory & Lifesciences Dr. Stefan Lehr, Partner, Antitrust, Competition & Trade Dr. Dirk Smielick, Principal Counsel, IP Prof. Dr. Malte Grützmacher, Partner, IT Dr. Boris Alles, Partner Dela Herr, Associate, beide Labor, Employment & Pensions  Dr. Franz Maurer, Counsel Wiebke Westermann, Associate, beide Real Estate & Public CMS Niederlande Roman Tarlavski, Part­ner Mar­cel­li­na Rietvelt, Associate, beide Corporate/M&A Martijn van der Bie, Partner Gieneke van Nierop, Counsel, beide Corporate und Notare CMS Norwegen Nicolas Jorn Brunet, Partner Tuva Svare, Associate, beide Corporate/M&A Henrik Nordling, Partner, Antitrust, Competition & Trade­Pres­se­kon­takt pres­se@cms-hs. com
11/01/2024
IKT-Dritt­dienst­leis­ter im An­wen­dungs­be­reich des DORA
Was bedeutet der neue europäische Digital Operational Resilience Act (DORA) für IT-Dienstleister
14/12/2023
Digital Operational Resilience Act – ein Überblick
Erstmalig wird die IT-Sicherheit und die Be­triebs­sta­bi­li­tät im Finanzsektor europaweit harmonisiert
06/12/2023
Eigene KI-Sprachmodelle von Unternehmen
Spätestens seit der öffentlichen Verfügbarkeit mächtiger Sprachmodelle und ihrer für die meisten Menschen erstaunlichen Leis­tungs­fä­hig­keit besteht wenig Zweifel, dass Unternehmen aller Branchen ihre Produktivität mit Künstlicher Intelligenz (KI) erheblich steigern können. Wie aber sieht der richtige Weg zur Implementierung aus? Ge­schäfts­ge­heim­nis- und Datenschutz sprechen bei manchen Unternehmen gegen eine Nutzung kommerzieller Cloud-An­wen­dun­gen US-ame­ri­ka­ni­scher Anbieter. Eine Alternative können eigene KI-Modelle als interne Lösung sein, die z.B. von Dro­ge­rie­markt­ket­ten, Au­to­mo­bil­zu­lie­fe­rern oder Kanzleien bereits eingesetzt werden, aber ebenfalls technische und rechtliche Her­aus­for­de­run­gen bereithalten. Wir geben einen Überblick über Regelungen, die derzeit bestehen oder mit der Europäischen KI-Verordnung (KI-VO) auf KI-entwickelnde und -einsetzende Unternehmen zukommen. Der risikobasierte Ansatz der KI-VO Am 9. Dezember 2023 haben der Rat und das Parlament eine politische Einigung zur KI-VO erzielt, die klare Regeln zur Vermeidung von Dis­kri­mi­nie­rung, Überwachung und anderen potenziell schädlichen Auswirkungen insbesondere auf Grundrechte aufstellen soll. Die KI-VO kategorisiert KI-Systeme nach Risikopotenzial. Anbieter von Hoch­ri­si­ko-KI-Sys­te­men treffen besonders umfangreiche Pflichten, deren Erfüllung einigen Ver­wal­tungs­auf­wand und finanzielle Ressourcen erfordern wird. KI-Entwicklern ist in Data Governance Systemen genau vorzugeben, mit welchen Daten auf welche Weise trainiert werden darf. Dies empfiehlt sich unabhängig von der KI-VO: Verstößt ein KI-Modell gegen Rechte Dritter, trifft den Anbieter und mittelbar das entwickelnde Unternehmen eine Exkul­pa­ti­ons­pflicht. Der Vorschlag der Europäischen KI-Haf­tungs­richt­li­nie sieht hierfür teils sogar einen Anscheinsbeweis vor, der entkräftet werden müsste. Solche Vorgaben sind kritisch, da die KI-Entwicklung sehr kostspielig ist und sich Fehler in der Auswahl der Trainingsdaten durch den gesamten Trainingsprozess ziehen. Von Datenqualität zu Datenschutz Zum Training von KI werden in der Regel große Datenmengen ausgewertet, wobei neben der Datenqualität die Rechtmäßigkeit der Da­ten­ver­ar­bei­tung zu gewährleisten ist. Wer auf eigene KI-Sprachmodelle setzt, verarbeitet sowohl beim Training als auch bei der späteren Nutzung regelmäßig personenbezogene Daten und muss als Verantwortlicher die Europäische Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) beachten. Lassen Daten Rückschlüsse auf natürliche Personen zu, ist technisch nicht ausgeschlossen, dass diese aus dem trainierten Modell gezogen werden können (z.B. durch sog. Inference Attacks). Aufgrund der strengen Anforderungen der DSGVO empfiehlt sich für das Training die ausschließliche Verwendung anonymisierter Daten. Die DSGVO enthält zudem KI-spezifische Vorschriften: Automatisierte Entscheidungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 DSGVO, die gegenüber den Betroffenen rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich be­ein­träch­ti­gen, sind grundsätzlich untersagt. KI darf insbesondere Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen, Kündigungen oder Abmahnungen nicht final treffen, es sei denn, die automatisierte Entscheidung ist für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Betroffenen und dem Verantwortlichen erforderlich oder das Unternehmen kann sich auf eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen berufen. Überdies gelten besondere Informations- und Aus­kunfts­pflich­ten zum Bestehen der automatisierten Ent­schei­dungs­fin­dung einschließlich Profiling sowie zu aus­sa­ge­kräf­ti­gen Informationen über die involvierte Logik, Tragweite und angestrebten Auswirkungen für Betroffene. Zudem kann eine Da­ten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung i.S.d. Art. 35 DSGVO erforderlich sein. KI-Sprachmodelle im Unternehmen und ar­beits­recht­li­che Pflichten Neben da­ten­schutz­recht­li­chen Regeln müssen Arbeitgeber weitere Vorgaben beim Einsatz eigener KI-Sprachmodelle beachten. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber diese aufgrund des Weisungsrechts einführen, was neben der Nutzung auch die konkreten Regeln betrifft, an die sich Ar­beit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer halten müssen. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Implementierung regelmäßig mit­be­stim­mungs­pflich­tig, wenn die KI Rückschlüsse auf Verhalten oder Leistung von einzelnen Beschäftigten ermöglicht, z.B. wer das Modell wann zur Erledigung welcher Aufgaben nutzt. Daneben hat der Betriebsrat KI-spezifische Be­tei­li­gungs­rech­te wie die Hinzuziehung eines KI-Sach­ver­stän­di­gen (§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG), Unterrichtungs- und Beratungsrechte (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und das Zustimmungsrecht bei von der KI aufgestellten Aus­wahl­richt­li­ni­en (§ 95 Abs. 2a BetrVG). Schließlich sollten Arbeitgeber ethische Aspekte beachten. Auswirkungen des Urheberrechts auf den Einsatz von KI-Sprach­mo­del­len Nutzer oder Auftraggeber haben oft nicht die von ihnen erwartete ur­he­ber­recht­li­che Stellung, weil die Ergebnisse einer KI, wie z.B. erzeugte Gra­fi­ken, man­gels persönlicher geistiger Schöpfung eines Menschen in der Regel kein geschütztes Werk nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Das Training mit Inhalten Dritter könnte allerdings unter die Schranken der §§ 44b, 60d UrhG fallen. Die gesetzliche Wi­der­spruchs­lö­sung und gewisse Spei­cher­be­schrän­kun­gen verlangen Entwicklern erhöhte Sorgfalt ab. Die KI-VO enthielt in ihrem Entwurf aus dem Sommer 2023 abgesehen von den Offenlegungs- und Do­ku­men­tie­rungs­pflich­ten in Art. 28b Ziff. 4c) kaum Regelungen zu KI und Urheberrecht. Die Einhaltung des EU-Urheberrechts wird aber als eine der Leitplanken für All­zweck-KI-Sys­te­me angesehen. All dies zeigt: Unternehmen haben bei eigenen KI-Sprach­mo­del­len eine Vielzahl rechtlicher Regelungen zu beachten. Aufgrund der hohen Sanktionen bei Verstößen gegen die KI-VO und des wirtschaftlichen Risikos von Trai­nings­wie­der­ho­lun­gen (wurde ein Modell mit „rechts­wid­ri­gen“ Daten trainiert, muss es ggf. vollständig neu trainiert werden) sowie der Exkul­pa­ti­ons­pflich­ten bei Rechts­ver­let­zun­gen lohnt sich eine frühzeitige Vorbereitung auf die rechtlichen und technischen Her­aus­for­de­run­gen.
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 
06/12/2023
NIS2 & DORA – Zur Umsetzung der neuen Cy­ber­si­cher­heits­vor­ga­ben
Medienberichten zufolge hat die Anzahl und Schwere von Ran­som­wa­re-An­grif­fen – nicht zuletzt aufgrund der MO­VEit-Si­cher­heits­lü­cke – im Jahr 2023 ein neues Rekordniveau erreicht: Nie zuvor waren weltweit so viele Privatpersonen, Behörden und Unternehmen von erfolgreichen Ran­som­wa­re-At­ta­cken betroffen wie in diesem Jahr. Ebenfalls auf Rekordniveau bewegt sich die Re­gu­lie­rungs­dich­te, mit der sich Unternehmen im Bereich der Cybersicherheit gegenwärtig konfrontiert sehen. Während sich der Cyber Resilience Act noch im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren befindet (Rat und Parlament haben hier Ende November eine vorläufige Ei­ni­gung er­zielt), wurden in Gestalt der NIS2-Richtlinie – flankiert von der CER-Richtlinie – und dem Digital Operational Resilience Act (DORA) Anfang 2023 umfangreiche regulatorische Vorgaben in Kraft gesetzt, um Unternehmen in Schlüs­sel­sek­to­ren der EU zur Gewährleistung eines hohen Cy­ber­si­cher­heits­ni­veaus zu verpflichten. Viel Zeit zur Umsetzung der neuen Vorgaben bleibt nicht: Die Anforderungen der NIS2- und CER-Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten ab dem 18. Oktober 2024 anzuwenden, die Vorgaben des DORA gelten ab dem 17. Januar 2025. Mithin gilt es, das Jahr 2024 für die Implementierung der neuen Anforderungen zu nutzen. Der Aufwand und die Kosten hierfür dürften erheblich sein: Schätzungen zufolge soll allein die Umsetzung der Anforderungen der NIS2-Richtlinie in Deutschland unternehmerische Mehrkosten in Höhe von EUR 7,3 Mrd. bedingen. Etablierung eines unionsweiten Mindestniveaus an Cybersicherheit durch die NIS2-Richtlinie Die gesetzgeberische Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Deutschland läuft: Zuletzt hat das BMI im September 2023 ein Dis­kus­si­ons­pa­pier veröffentlicht, das eine Änderung des BSI-Gesetzes (BSIG) vorsieht und auf die Umschreibung des An­wen­dungs­be­reichs und die geplanten un­ter­neh­me­ri­schen Pflichten zugeschnitten ist. Kurz zuvor, im Juli 2023, wurde ein Re­fe­ren­ten­ent­wurf für das die CER-Richtlinie umsetzende KRI­TIS-Dach­ge­setz veröffentlicht. Von den neuen Vorgaben werden künftig neben der öffentlichen Verwaltung und digitalen Diensten insbesondere Post- und Kurierdienste, die Ab­fall­be­wirt­schaf­tung, die Chemikalien- und Le­bens­mit­tel­pro­duk­ti­on (einschließlich der Verarbeitung und des Vertriebs) und die Herstellung von medizinischen und elektronischen Produkten, Maschinen und Fahrzeugen erfasst sein. An die Stelle der bisherigen an­la­gen­spe­zi­fi­schen Schwellenwerte der BSI-KritisV werden die KMU-Schwel­len­wer­te für kleine und mittlere Unternehmen treten, d.h. im Falle der Beschäftigung von mindestens 50 Mit­ar­bei­ten­den oder eines Jahresumsatzes und einer Jah­res­bi­lanz­sum­me von jeweils über EUR 10 Mio. ist grundsätzlich von einer Anwendbarkeit der neuen Vorgaben auszugehen. Bestimmte Akteure werden darüber hinaus auch ohne Überschreitung dieser Schwellenwerte in den An­wen­dungs­be­reich des neuen BSIG fallen. Neben einer grundsätzlichen Re­gis­trie­rungs­pflicht und vor­fall­ab­hän­gi­gen Meldepflichten (mit einer Erstmeldefrist von 24 Stunden) müssen erfasste Unternehmen künftig ein umfassendes, auch die Lieferkette abdeckendes Risikomanagement betreiben, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit von IT-Systemen, Komponenten und Prozessen zu vermeiden und Auswirkungen von Si­cher­heits­vor­fäl­len gering zu halten. Die Verantwortung für die Ausgestaltung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist zwingend auf Leitungsebene zu verorten, einschließlich einer Haftung des Leitungsorgans gegenüber dem Unternehmen für den Fall einer unzureichenden Implementierung. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, die Anforderungen für bestimmte Bereiche in Gestalt von Durch­füh­rungs­rechts­ak­ten bis zum 17. Oktober 2024 zu konkretisieren. Im Übrigen gilt es im Laufe des kommenden Jahres die aktuellen nationalen Um­set­zungs­be­stre­bun­gen in den Blick zu nehmen, zumal diese überschießende nationale An­wen­dungs­be­rei­che und Anforderungen enthalten können (wie auch der Entwurf des deutschen Um­set­zungs­ge­set­zes). Harmonisierung der Cybersicherheit und Be­triebs­sta­bi­li­tät im Finanzsektor durch den DORA Der unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbare DORA weist inhaltlich ähnliche Spezifika auf. Sein weiter An­wen­dungs­be­reich erfasst neben Fi­nanz­un­ter­neh­men aus insgesamt 20 Be­tä­ti­gungs­fel­dern (einschließlich der betrieblichen Altersvorsorge) auch Unternehmen, die den Fi­nanz­un­ter­neh­men digitale Dienste und Datendienste einschließlich Hard­ware­dienst­leis­tun­gen zur Verfügung stellen (sog. IKT-Dritt­dienst­leis­ter). Zentraler Bestandteil des DORA sind sehr dezidierte und feingliedrige Anforderungen an das IKT-Ri­si­ko­ma­nage­ment. Die Verantwortung für dessen Umsetzung trägt wiederum das Leitungsorgan des Fi­nanz­un­ter­neh­mens. Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle sind der BaFin zu melden. Schwachstellen sollen durch das Testen der digitalen operationalen Resilienz erkannt werden. Darüber hinaus enthält der DORA zahlreiche Regelungen, um Risiken, die für Fi­nanz­un­ter­neh­men im Zusammenhang mit der Nutzung von IKT-Dienst­leis­tun­gen entstehen können, zu mitigieren. Bis Juli 2024 werden die Regelungen durch die Europäischen Auf­sichts­be­hör­den (European Supervisory Authorities (ESA)) noch konkretisiert. Zudem gilt es die nationalen Um­set­zungs­be­stre­bun­gen zu der flankierenden Richtlinie 2022/2556 im Auge zu behalten. Das BMF hat hierzu zuletzt am 23. Oktober 2023 einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf veröffentlicht.
28/11/2023
Neue CMS Blog-Serie zum Digital Operational Resilience Act
Die Blog-Serie befasst sich mit den sich aus DORA ergebenden Pflichten für Unternehmen des Finanzsektors und IKT-Dritt­dienst­leis­ter
07/12/2022
2023 - Themen, die Sie bewegen werden
Das vergangene Jahr 2022 war in vielerlei Hinsicht eine Zeitenwende. Aufgrund des schrecklichen Krieges in der Ukraine rückten Themen in den Fokus, über die sich Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zuvor zu wenig Gedanken gemacht hatten, und fast alle Unternehmen mussten sich in vielen Punkten auf eine neue Realität einstellen. Wir sind jedoch nicht nur durch die multiplen Krisen in Wirtschaft und Gesellschaft – von Energie über Inflation bis hin zur Lie­fer­ket­ten­pro­ble­ma­tik – herausgefordert, sondern sehen die Unternehmenswelt seit geraumer Zeit auch einem Zuwachs an komplexer Regulatorik ausgesetzt, mit der Sie alle in der täglichen Arbeit umgehen müssen. Die Erfüllung dieser weiterhin steigenden Anforderungen ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Compliance, sondern auch angesichts nachhaltiger Wett­be­werbs­fä­hig­keit eine der zentralen Her­aus­for­de­run­gen für die deutsche und europäische Wirt­schaft. The­men wie der Weg zur Kli­ma­neu­tra­li­tät, neue Ge­schäfts­mo­del­le aufgrund der Digitalisierung und der Fach­kräf­te­man­gel werden die meisten Unternehmen auch im kommenden Jahr beschäftigen – zusammen mit den Her­aus­for­de­run­gen, welche die begonnene Teilentflechtung der globalen Abhängigkeiten mit sich bringt. Hier steckt aber auch Potenzial, das wir gemeinsam mit Ihnen, unseren Mandantinnen und Mandanten, heben können. Wir unterstützen Sie aktiv dabei, den bestehenden Rechtsrahmen zur bestmöglichen Gestaltung Ihres un­ter­neh­me­ri­schen Alltags zu nutzen und Ihre Innovationskraft zu erhalten.Über die voraussichtlich wichtigsten Themen des Jahres 2023 haben wir für Sie einen Überblick zu­sam­men­ge­stellt. Auch im kommenden Jahr bleiben wir an Ihrer Seite und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen!
07/12/2022
DSGVO-Mas­sen­ver­fah­ren vor der Tür?
Das deutsche Recht kannte bisher kaum Kol­lek­tiv­ver­fah­ren, also das Einklagen eines Anspruchs vieler Personen gegenüber einem Unternehmen in einem einzigen Ge­richts­ver­fah­ren. Lediglich vereinzelt gab es hierzulande Verfahren in Gestalt der Mus­ter­fest­stel­lungs- oder Un­ter­las­sungs­kla­ge. Diese gewähren den Einzelnen aber keine direkten Zah­lungs­an­sprü­che. Das dürfte sich 2023 ändern: Bald kann in Deutschland gegen Unternehmen in bestimmten Fällen eine Vielzahl von Ansprüchen von Einzelpersonen gebündelt in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Relevant sind solche Verfahren bei Streuschäden, die zwar sehr viele Personen treffen, aber für sich genommen häufig zu gering sind, um als Einzelperson zu klagen. Selbst kleinere Beträge addieren sich in der Masse schnell zu einer empfindlichen Summe. Möglich macht die kollektive Rechts­durch­set­zung eine bis 2023 in nationales Recht umzusetzende EU-Richtlinie, die anerkennt, dass aufgrund der Digitalisierung immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher von denselben unerlaubten Praktiken betroffen sind.