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Rechtsrahmen für die Genehmigung von Wasserstoff-Infrastruktur

Die Bundesregierung sieht Wasserstoff als die Schlüsseltechnologie auf dem Weg zur Erreichung der Klimaziele bis 2030 bzw. der Treibhausgasneutralität bis 2050 an. Die sichere Versorgung von Verbrauchszentren mit Wasserstoff sowie der Im- und Export von Wasserstoff im europäischen Energiemarkt erfordern ausreichende und sichere Transport- und Speicherkapazitäten für Wasserstoff.

Der aktuelle Rechtsrahmen ist allerdings bislang nicht ausgereift und ermöglicht noch keine vollständige Integration von Wasserstoff in den Gasmarkt. Zu Recht fordert die Branche daher eine Weiterentwicklung des Rechtsrahmens, um Erzeugung, Transport und Speicherung von Wasserstoff im energie- und klimapolitisch erforderlichen Umfang sicherzustellen. Auch die Politik hat den Handlungsbedarf erkannt. So hat das Land Niedersachsen jüngst dem Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Schaffung eines Rechtsrahmens für eine Wasserstoffwirtschaft (BR-Drs. 647/20 vom 29.10.2020) zugeleitet. 

Das betrifft in besonderem Maße auch die Genehmigung der Wasserstoff-Infrastruktur. Denn der Aus- und Zubau von Wasserstoffnetzen ist unerlässlich, um Wasserstoff in größerem Maßstab nutzbar zu machen. Zugleich existieren derzeit keine Vorschriften, die den Transport und die Verteilung von Wasserstoff als Teil der öffentlichen Energieversorgung regeln. So werden Wasserstoffnetze grundsätzlich nicht von der Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erfasst. Damit greifen für ihre Genehmigung auch nicht die dortigen Beschleunigungsvorschriften und es gibt keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. In Abhängigkeit von Länge und Durchmesser kann sich für die Errichtung und den Betrieb der Leitung zum Transport von Wasserstoff eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergeben. Dann bedarf die Leitung einer Planfeststellung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 65 UVPG (andernfalls ist eine Plangenehmigung einzuholen). Die dabei zu beachtenden materiell-rechtlichen Anforderungen an umweltrelevante Vorhaben sind hoch. In diesem Rahmen werden sich gerade bei großräumigen Leitungsvorhaben neben Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung, des nationalen und europäischen Natur- und Artenschutzrechts sowie des Wasserrechts vor allem Fragen des Fachplanungsrechts, insbesondere der Abschnittsbildung und der Alternativenprüfung, ergeben.

Als Alternative zum Neubau von Wasserstoffleitungen wird die Umwidmung bestehender Gasversorgungsleitungen diskutiert. Dabei wird sich nach dem geltenden Rechtsrahmen regelmäßig die Frage stellen, ob auch eine bloße Änderung des Betriebskonzepts einer bestehenden Leitung ein Planfeststellungserfordernis mit Umweltverträglichkeitsprüfung auslöst. Die Privilegierungsvorschriften des § 43 f Abs. 2 EnWG, die eine Änderung des Betriebskonzepts von der UVP-Pflicht freistellen, finden auf Wasserstoffleitungen keine Anwendung. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich bei der Umnutzung von Erdgasspeichern für die Speicherung von Wasserstoff. Auch vor diesem Hintergrund sollte der bewährte Regulierungsrahmen für den Transport und die Speicherung von Erdgas so weiterentwickelt werden, dass er auch auf Wasserstoff angewendet werden kann.

Mehr Klarheit besteht auf der Seite der Erzeugung von Wasserstoff. Für die Errichtung und den Betrieb von Elektrolyseuren, Reformern und Abscheidungsanlagen ist regelmäßig ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Es ist darüber hinaus im Einzelfall zu prüfen, ob die Anlagen die Schwellenwerte für eine UVP-Pflicht überschreiten.

Die Speicherung von CO2 ist indes derzeit faktisch durch das Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG) faktisch ausgeschlossen. Da das Gesetz nach seinem Zweck zunächst nur der Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien dient, dürfen nur CO2-Speicher zugelassen werden, für die bis zum 31.12.2016 ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist, in denen jährlich nicht mehr als 1,3 Mio. t CO2 eingespeichert werden und soweit in Deutschland insgesamt eine Speichermenge von 4 Mio. t CO2 im Jahr nicht überschritten wird. Für eine CO2-Speicherung müsste daher zunächst das KSpG geändert werden. 

Wenn Sie Fragen zum Thema Wasserstoff und zu der Planung und Genehmigung seiner Erzeugung und des Transports oder zu der Entwicklung des Zulassungsregimes haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an Ihre Ansprechpartner bei CMS oder an Dr. Christiane Kappes.