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CMS Hasche Sigle erneut für Energieversorger erfolgreich

22/05/2008

EuGH: Privilegierung von Objektnetzen ist rechtswidrig

In dem Vorabentscheidungsverfahren zur EG-Rechtskonformität der deutschen Ausnahmenvorschriften für Objektnetze hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute sein Urteil verkündet. Der EuGH kommt darin zu dem Ergebnis, dass die im deutschen Energiewirtschaftsgesetz für sogenannte Betriebsnetze (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG) vorgesehene Befreiung von der Pflicht, dritten Energielieferanten Netzzugang zu gewähren, mit der EG-Beschleunigungsrichtlinie Strom unvereinbar ist.

"Das heutige EuGH-Urteil ist für den Energiemarkt in Deutschland von weitreichender Bedeutung. Künftig müssen sich beispielsweise auch Einkaufszentren, Bahnhöfe, Industrieparks oder Flughäfen dem Wettbewerb stellen und die Energieversorgung der dort ansässigen Abnehmer durch jeden beliebigen Energielieferanten zulassen. Das wird möglicherweise für diese Abnehmer zu sinkenden Energiepreisen führen," sagte Dr. Christian F. Haellmigk von der Sozietät CMS Hasche Sigle. Nach den Grundsätzen des EG-Rechts würden die deutschen Regulierungsbehörden nun bereits erteilte Ausnahmege-nehmigungen zurücknehmen müssen.

Der Kartellsenat des OLG Dresden hatte den EuGH im Oktober 2006 um Vorabentscheidung ersucht, ob die im deutschen Recht für Betriebsnetze bestehende Privilegierung mit der EG-Beschleunigungsrichtlinie Strom vereinbar ist. In dem Ausgangsverfahren vor dem OLG Dresden hatte CMS Hasche Sigle für einen bundesweit tätigen Lieferanten von Strom für Groß- und Bündelkunden einen Objektnetzbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen angefochten und unter anderem die EG-Rechtswidrigkeit der Ausnahme für Betriebsnetze gerügt. In dem heutigen Urteil hat der EuGH zum ersten Mal überhaupt zur Auslegung der EG-Beschleunigungsrichtlinie Strom Stellung genommen.

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E-Mail: Christian.Haellmigk@cms-hs.com

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Dr. Christian Friedrich Haellmigk, LL.M. (College of Europe)
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Stuttgart