CMS Hasche Sigle hat vor dem Bundesfinanzhof eine Grundsatzentscheidung zur Lohnsteuerhaftung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten für Wiederholungshonorare von Angestellten und freien Mitarbeitern erstritten.
Der Westdeutsche Rundfunk Köln ist aufgrund vertraglicher Vereinbarungen betreffend der Verwertung von Urheberrechten verpflichtet, seinen Angestellten und freien Mitarbeitern im Falle von Wiederholungssendungen Honoraranteile auszuzahlen. Kernpunkt des Streits war die Frage, ob die Rundfunkanstalt für darauf anfallende Lohnsteuer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann.
Dabei stellte sich die Frage, ob der Vorgang überhaupt lohnsteuerpflichtig ist und ob die Finanzverwaltung ermessens fehlerhaft handelt, wenn sie den Arbeitgeber für Kleinstbeträge als Haftungsschuldner in Anspruch nimmt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bereits kein lohnsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, da die Wiederholungshonorare aufgrund gesondertem, urheberrechtlich begründetem Rechtsverhältnis gezahlt werden. Das Gericht konnte damit offen lassen, ob die Entscheidung der Finanzverwaltung auch ermessens fehlerhaft war, gab aber deutliche Hinweise, die für einen Ermessensfehler sprechen.
Das Verfahren hat Musterfunktion für alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rundfunkanstalten. Das Nachhalten und Verwalten der unzähligen kleinsten Lohnsteuerbeträge hat bisher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bei den Rundfunkanstalten verursacht.
Berater WDR
CMS Hasche Sigle
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