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Dr. Georg Faude

Counsel
Rechtsanwalt

CMS Hasche Sigle
Kasernenstraße 43-45
40213 Düsseldorf
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch

Georg Faude ist spezialisiert auf die Insolvenzverwaltung, insbesondere im Zusammenhang mit Konzerninsolvenzen, sowie die Beratung bei nationalen und internationalen Distressed M&A-Projekten. Geschäftsführer und Vorstände berät er vor und in der Insolvenz zur Identifizierung und Minimierung persönlicher Haftungsrisiken. Gläubiger vertritt Georg Faude bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte im Vorfeld oder in der Insolvenz des Vertragspartners. Ein weiterer Fokus liegt auf der Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.

Georg Faude ist seit 2015 Rechtsanwalt bei CMS und wurde 2021 zum Counsel ernannt.

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Ausbildung

  • 2014: Zweites Staatsexamen in Düsseldorf
  • 2012 - 2014: Referendariat am Landgericht Düsseldorf mit Stationen bei führenden internationalen Kanzleien in Düsseldorf und London (jeweils Praxisgruppe Restrukturierung/Insolvenz)
  • 2010 - 2012: Promotion (Fried.-Wilh.-Universität Bonn) und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer führenden internationalen Kanzlei in Düsseldorf (Praxisgruppe Restrukturierung/Insolvenz)
  • 2010: Erstes Staatsexamen in Düsseldorf
  • 2005 - 2010: Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Lausanne
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22/02/2024
Pflicht zur Kri­sen­früh­erken­nung und zum Krisenmanagement nach § 1 StaRUG
(Moderate) Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter durch das StaRUG
06/12/2023
StaRUG – Eine „echte Option“ für Fi­nanz­in­ves­to­ren?
Die Wirtschaftswelt wird derzeit mit einer Vielzahl von Krisen konfrontiert: Die Immobilienkrise, die Energiekrise, der russische Angriffskrieg, die Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Gazastreifen etc. Dieses Phänomen wird auch als Polykrise bezeichnet und zeichnet sich durch die Verflechtung einer Vielzahl paralleler Probleme aus, die zu einer selten dagewesenen Komplexität führen. Für Unternehmen bedeutet dies einerseits eine gesteigerte Kostenstruktur, z.B. durch gestiegene Energiekosten, Unterbrechungen der Lieferkette etc. Andererseits sind die Unternehmen gezwungen, sich durch Innovation an die sich ändernden Rah­men­be­din­gun­gen anzupassen, was nicht selten mit bedeutenden Investitionen verbunden ist.  Präventiver Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men – StaRUG Bereits im März 2019 hat das EU-Parlament die Richtlinie zum künf­ti­gen „Prä­ven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men″ beschlossen und damit die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen präventiven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men (auch „vor-in­sol­venz­li­ches Sa­nie­rungs­ver­fah­ren“ genannt) im nationalen Recht zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin im Eiltempo das Gesetz über den Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für Unternehmen (StaRUG) verabschiedet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Das StaRUG beinhaltet Werkzeuge für eine vereinfachte Restrukturierung von Unternehmen außerhalb eines In­sol­venz­ver­fah­rens. Es schließt damit die Lücke zwischen der freien vor­insol­venz­li­chen Sanierung und der Sanierung über ein (gerichtliches) In­sol­venz­ver­fah­ren. Zudem bietet es den Vorteil, dass die Einleitung und Durchführung eines Sta­RUG-Ver­fah­rens im Gegensatz zu einem In­sol­venz­ver­fah­ren nicht veröffentlicht wird. Möglichkeiten im StaRUG Das StaRUG eignet sich insbesondere für eine finanzielle Sanierung von kriselnden Unternehmen. Hat ein Unternehmen dagegen überwiegend leis­tungs­wirt­schaft­li­che Schwierigkeiten, können diese nur schwer im Rahmen eines Sta­RUG-Ver­fah­rens gelöst werden. Zentrales Element des Sta­RUG-Ver­fah­rens ist der Re­struk­tu­rie­rungs­plan, vergleichbar mit einem Insolvenzplan. Im Gegensatz zum Insolvenzplan können über einen Re­struk­tu­rie­rungs­plan jedoch keine Ver­trags­ver­hält­nis­se beendet oder in Forderungen aus Ar­beits­ver­hält­nis­sen eingegriffen werden. Allerdings bietet der Re­struk­tu­rie­rungs­plan Mög­lich­kei­ten be­stehen­de konkrete Ver­trags­be­stim­mun­gen zu modifizieren, umfassende (Sa­nie­rungs-)Maß­nah­men auf Ge­sell­schaf­ter­ebe­ne umzusetzen und neue Finanzierungen an­fech­tungs­si­cher auszugestalten. Modifizierung bestehender Verträge Zwar bietet das StaRUG keine Möglichkeiten einzelne Verträge zu beenden, allerdings eröffnet es die Möglichkeit, konkrete Ver­trags­be­stim­mun­gen zu beenden oder zu ändern. Von besonderem Interesse kann dies bei für das Unternehmen nachteiligen Bedingungen in bestehenden Kreditverträgen sein. Man denke nur an einzuhaltende KPI's wie z.B. Min­dest­li­qui­di­tät, EBITDA etc. Unter Zuhilfenahme eines Re­struk­tu­rie­rungs­plans können solche Bestimmungen an die geänderten Rah­men­be­din­gun­gen des Unternehmens, gegebenenfalls auch gegen den Willen des jeweiligen Ver­trags­part­ners, angepasst werden. Restrukturierung der Passivseite und der Ge­sell­schaf­ter­struk­tur Von besonderem Interesse sind die Möglichkeiten, des StaRUG zur Restrukturierung der „Pas­siv­sei­te“ kri­seln­der Unternehmen und Änderung der Ei­gen­tü­mer­struk­tur, wie z.B. die Neugestaltung der Finanzierungs- und Ge­sell­schaf­ter­struk­tur. Unter anderem kann das Ausscheiden aller oder einzelner (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter sowie der Eintritt neuer Gesellschafter, z.B. im Wege des Debt-to-Equity Swaps geregelt werden. Daneben besteht die Möglichkeit für einzelne oder alle Finanzierer einen HairCut (ganzer oder teilweiser Verzicht auf das jeweils zur Verfügung gestellte Kapital) vorzusehen oder eine komplette oder teilweise Neufinanzierung an­fech­tungs­si­cher abzuschließen. Auch eine Kombination vorgenannter Maßnahmen ist ohne weiteres möglich. Insbesondere ist ein StaRUG-Verfahren dann von Interesse, wenn sich einzelne Gläubiger oder (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter einer vor­insol­venz­li­chen Sanierung in den Weg stellen. Hier bietet das StaRUG die Möglichkeit, Maßnahmen gegen den Willen Einzelner umzusetzen. Ähnlich dem Insolvenzplan werden die vom Re­struk­tu­rie­rungs­plan Betroffenen in einzelne, von der Art der Forderung abhängige, Gruppen zusammengefasst. Zur Annahme des Re­struk­tu­rie­rungs­plans müssen in jeder Gruppe mindestens 75% der vertretenen Stimmrechte dem Re­struk­tu­rie­rungs­plan zustimmen (§ 25 StaRUG). Es besteht jedoch die Möglichkeit einzelne Gruppen zu überstimmen („cross-class cram down“, § 26 StaRUG), indem die Mehrheit der Gruppen mit der erforderlichen Stimm­rechts­mehr­heit dem Re­struk­tu­rie­rungs­plan zustimmt. Gleichzeitig dürfen die Mitglieder der überstimmten Gruppe durch den Re­struk­tu­rie­rungs­plan nicht schlechter gestellt werde als ohne diesen. Die Gruppenbildung sowie die erforderliche Ver­gleichs­rech­nung sind daher von entscheidender Bedeutung und müssen mit größter Sorgfalt vorgenommen werden.
17/08/2023
BGH zur Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund 
Aktuelle Rspr. des BGH zur Hinweis- und Warnpflicht eines Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund
06/07/2023
Aktuelle Rspr. des BGH zur Anwendbarkeit des Klein­be­tei­lig­ten­pri­vi­legs
Der BGH festigt und erweitert seine Rechtsprechung zum Klein­be­tei­lig­ten­pri­vi­leg im Kontext der in­sol­venz­recht­li­chen Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO
28/09/2022
CMS Partner Dr. Christian Holzmann übernimmt vorläufige Sachwaltung der...
Düsseldorf – Das Amtsgericht Düsseldorf hat den CMS-Partner Dr. Christian Holzmann durch Beschluss vom 23.09.2022 zum vorläufigen Sachwalter für die Dücker Group GmbH, die Dücker conveyor systems...
18/01/2022
Restrukturierung in einer Insolvenz in Eigenverwaltung und im Schutz­schirm­ver­fah­ren
Im Zusammenhang mit der Einführung eines au­ßer­ge­richt­li­chen Sa­nie­rungs­ver­fah­rens nach dem so genannten StaRUG hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 auch umfassende Neuerungen für gerichtlich überwachte...
29/10/2021
Der Sa­nie­rungs­mo­de­ra­tor nach dem StaRUG – „der Vermittelnde“
Re­struk­tu­rie­run­gen erfolgreich meistern durch Unterstützung eines Sa­nie­rungs­mo­de­ra­tors
14/10/2021
Vorsicht mit (früheren) Ausschüttungen auf Gewinnvortrag
Zur Anfechtbarkeit der Ausschüttung eines Gewinnvortrags an eine GmbH-Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin wegen der Zahlung auf eine „dar­le­hens­glei­che Forderung“
19/08/2021
CMS berät Rieter Holding AG bei Übernahme von Geschäften der Saurer Spinning...
Frankfurt/Main – Die Schweizer Rieter Holding AG und die Saurer Intelligent Technology Co. Ltd. haben eine Vereinbarung zur Übernahme von drei Geschäften der Saurer Spinning Solutions GmbH und Co...
12/07/2021
Resilienz – Leitfaden für Ge­schäfts­füh­rer und Un­ter­neh­mens­ju­ris­ten
Gerät ein Unternehmen oder sein Vertragspartner in die Krise, muss das Unternehmen nicht nur robust aufgestellt, sondern auch anpassungsfähig genug sein, um auf die veränderten Gegebenheiten schnell...
16/03/2021
Webinar-Reihe Resilienz schaffen: Restrukturierung als Erfolgsfaktor |...
Seit dem 1. Januar 2021 regelt das Gesetz über den Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men (StaRUG) explizit die Pflicht der Geschäftsleiter zur Kri­sen­früh­erken­nung. Darüber hinaus sind Ge­schäfts­lei­ter...
13/11/2020
Pflichten zur Kri­sen­früh­erken­nung und zum Krisenmanagement nach §§ 1 ff....