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Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie ermächtigt nicht zur Untersagung eines Vorhabens

Update Real Estate & Public 09/2019

September 2019

Nach dem Urteil des OVG Hamburg vom 08.04.2019 – 1 Bf 200/15 – kann ein Umweltverband nicht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie die Untersagung eines Vorhabens verlangen, auch wenn sich nach Erteilung der Genehmigung herausstellen sollte, dass das Vorhaben ein FFH-Gebiet beeinträchtigen könnte.

Hintergrund

Der Kläger, ein Umweltverband, begehrte die Untersagung eines im Jahr 2002 genehmigten Offshore-Windparks. Er machte geltend, dass ein dauerhafter, unumkehrbarer Lebensraumverlust für die durch Schutzgebietsverordnung aus den Jahren 2005 und 2017 geschützten Vögel drohe. Die Untersagung sei zur Vermeidung eines Umweltschadens und des Verstoßes gegen die Vorgaben der FFH-Richtlinie erforderlich. Obwohl das Gebiet zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht förmlich unter Schutz gestellt war, hatte die Behörde im Genehmigungsverfahren eine vorsorgliche FFH-Prüfung nach Maßstab des § 34 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchgeführt. Der Umweltverband rügt aber eine unzureichende Prüfung.

Die Entscheidung

Das OVG Hamburg wies die Klage ab. Zwar sei Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie anwendbar, wenn sich ein Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung als geeignet erweist, Erhaltungsziele des FFH-Gebiets zu beeinträchtigen (so bereits die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG zur Dresdener Waldschlösschenbrücke, insbesondere BVerwG, Urteil vom 15.07.2016 – 9 C 3/16). Allerdings stellte das Gericht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie eine Schutzpflicht des Mitgliedsstaates begründet, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des FFH-Gebietes zu ergreifen. Aus der Handlungspflicht des Mitgliedsstaates folge aber nicht, dass bestandskräftige Erlaubnisse unbeachtlich würden. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie stelle insbesondere keine Ermächtigungsnorm für Anordnungen gegenüber dem Vorhabenträger dar.

Die Untersagung eines Vorhabens setzt nach Ansicht des OVG Hamburg die Aufhebung der Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG bzw. fachrechtlicher Spezialregelung voraus. Zwar dürfe das Vertrauen in eine bestandskräftige Genehmigung nach dem EU-rechtlichen Grundsatz des effet utile nicht dazu führen, dass die Vorgaben der FFH-Richtlinie schlechthin unbeachtet würden. Allerdings seien die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch Bestandteil des EU-Rechts und bei einer Rücknahme oder einem Widerruf der Genehmigung grundsätzlich zu berücksichtigen.

Im Ergebnis lehnt das OVG Hamburg einen Anspruch des Umweltverbands, die Behörde zur Untersagung des Windparks zu verpflichten, auch auf Grundlage des USchadG ab. Dieses vermittelte eine Verbandsklagebefugnis nur im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen, nicht aber zur Durchsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens. Insoweit hat das OVG Hamburg aber die Revision zum BVerwG zugelassen (BVerwG, Az.: 4 C 2/19).

Praxistipp

Die Frage, ob ein Umweltverband eine (Teil-)Aufhebung der Genehmigung nach den Rücknahme- und Widerrufsvorschriften der §§ 48, 49 VwVfG verlangen kann, wenn ein FFH-Gebiet in Durchführung eines genehmigten Vorhabens beeinträchtigt werden kann, musste das OVG Hamburg im konkreten Fall nicht entscheiden. Immerhin hat es aber auf die Bedeutung des Vertrauensschutzes bei bestandskräftigen Genehmigungen hingewiesen. Vorhabenträger können sich aber gegen allein auf Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie gestützte Anordnungen oder Umweltverbandsklagen durch Verweis auf das Urteil des OVG Hamburg wehren.

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Autoren

Foto vonUrsula Steinkemper
Dr. Ursula Steinkemper
Partnerin
Stuttgart