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Begünstigung des Betriebsratsmitglieds durch Vereinbarungen in einem Aufhebungsvertrag?

Update Arbeitsrecht 06/2018

Juni 2018

Ein Aufhebungsvertrag kann für ein Betriebsratsmitglied keine zu guten Konditionen haben –urteilten jüngst die Richter des BAG. Der Mitarbeiter, der seine eigene Begünstigung als Nichtigkeitsgrund für den geschlossenen Aufhebungsvertrag ansah, blieb damit vor Gericht erfolglos.

Der Fall: Der klagende Arbeitnehmer war seit 1983 im Unternehmen beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrats. 2013 wurde ihm vorgeworfen, eine Mitarbeiterin gestalkt und sexuell belästigt zu haben. Der Arbeitgeber beschloss daher, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, und leitete beim Arbeitsgericht ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein. Nachfolgend schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem insbesondere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung in Höhe von EUR 120.000 netto vereinbart wurde. Nachdem der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, reute ihn offenbar sein Entschluss. Trotz der hohen Abfindung wollte er nun lieber seinen Arbeitsplatz behalten. Im Klageweg machte er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend. Er war der Auffassung, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt worden sei.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Die Richter argumentierten wie folgt: Zwar verbiete das Gesetz die Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern ebenso wie deren Begünstigung (§ 78 S. 2 BetrVG). Getroffene Vereinbarungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, seien nach § 134 BGB nichtig. Um einen solchen Fall handele es sich vorliegend aber nicht, da in dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags regelmäßig keine unzulässige Begünstigung liege. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger sei als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies allein auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz (BAG, Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590 / 16).

Tipp für die Praxis:

Mit dieser Entscheidung schafft das BAG Rechtssicherheit für Arbeitgeber, die sich von einem Betriebsratsmitglied im Wege eines Aufhebungsvertrages trennen wollen. Insbesondere im Hinblick auf den Sonderkündigungsschutz, das damit verbundene Prozessrisiko und auch das erhöhte finanzielle Risiko dürfen Abfindungen für Betriebsratsmitglieder deutlich höher ausfallen als bei „normalen“ Arbeitnehmern ohne besonderen Kündigungsschutz. Eine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds i. S. d. § 78 S. 2 BetrVG liegt hierin nicht.


Dieser Artikel ist Teil des Update Arbeitsrecht, das Sie hier abonnieren können. Bei Fragen zum Artikel kontaktieren Sie gerne das Redaktionsteam Arbeitsrecht (Dr. Alexander Bissels, Lisa Gerdel, Dr. Nina Hartmann und Dr. Stefanie Klein-Jahns) unter: Update-Arbeitsrecht@cms-hs.com.

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Update Arbeitsrecht, Juni 2018
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