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Beschlagnahme von Unterlagen aus einer internen Untersuchung: Die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juni 2018

Update Compliance 09/2018

September 2018

Die Frage, ob und inwiefern Unterlagen aus einer internen Untersuchung bei Rechtsanwälten beschlagnahmt werden können, ist nicht neu. Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass Unterlagen im Zusammenhang mit einer internen Untersuchung, die sich im Unternehmen befinden, grundsätzlich nicht vom Privileg des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO umfasst sind. Dies gilt auch, wenn sie durch einen Syndikusanwalt erstellt wurden. Unterlagen eines Syndikusanwalts sind weiterhin keine Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 StPO.

Hingegen wird ein Beschlagnahmeverbot im Hinblick auf Unterlagen, die sich bei einem Rechtsanwalt befinden, weitgehend anerkannt, sofern es sich hierbei um Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 StPO handelt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Unternehmen Nebenbeteiligter oder Nebeninteressent im Strafverfahren ist oder dies droht zu werden.

Insbesondere bei der Einordnung von Unterlagen aus internen Untersuchungen gab es immer wieder Unsicherheiten, ab welchem Zeitpunkt solche als Verteidigungsunterlagen angesehen werden können. Insofern wurde die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juni 2018 von Unternehmen und Anwaltskanzleien mit Spannung erwartet.

Beschlagnahme von Unterlagen im Einzelfall zulässig

Das BVerfG erteilte im konkreten Fall zwar dem von Unternehmen und Anwaltskanzleien erhofften generellen Beschlagnahmeverbot für derartige Unterlagen eine Absage, ließ aber erkennen, dass es für die Bejahung des Beschlagnahmeverbots – wie bisher – stets auf eine Einzelfallabwägung ankommt. Insofern greift auch nach der Entscheidung des BVerfG noch immer die Privilegierung der von Anwälten angefertigten Unterlagen.

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss entschieden, dass die Beschlagnahme von Dokumenten mit Erkenntnissen aus einer internen Untersuchung, die infolge einer Durchsuchung von Kanzleiräumen erlangt wurden, verfassungsmäßig nicht zu beanstanden ist. Die Unterlagen dürfen durch die Staatsanwaltschaft ausgewertet werden.

Künftige Nebenbeteiligung des Unternehmens nach objektiven Gesichtspunkten erforderlich

Zwar positionierte sich das BVerfG zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Be-schlagnahmeverbots nicht ganz klar, hielt jedoch die Entscheidung der Vorinstanz für vertretbar und nicht willkürlich, insbesondere da die Möglichkeit einer Beschlagnahme der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht. Das vorinstanzliche Landgericht München hatte entschieden, dass für die Anwendbarkeit des Beschlagnahmeverbots eine künftige Nebenbeteiligung des Unternehmens nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht kommen muss und diese nicht bloß befürchtet wird. Insofern reicht eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung nach § 130 OWiG gegen „Unbekannt“ – wie es zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Fall war – nicht aus.

Bei der Frage, ob eine Nebenbeteiligung des Unternehmens nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht kommt, kommt es auch nicht auf die Verfahrensstellung des Unternehmens in einem parallel laufenden Ermittlungsverfahren einer anderen Staatsanwaltschaft an, wenn es sich bei dem anderen Ermittlungsverfahren den konkreten Umständen nach um eine andere prozessuale Tat handelt.

Das BVerfG hat sich zudem auch klar zur Anwendbarkeit des absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbots nach § 160 a Abs. 1 S. 1 StPO positioniert. Die Richter betonten, dass dieses im Bereich der Beschlagnahme nicht anwendbar sei, da hier schon der Schutz der Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO greife.

Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz internationaler Kanzleien entschied das BVerfG überraschend: Anwaltskanzleien, die aufgrund ihrer Struktur und Rechtsform keinen inländischen oder innereuropäischen Tätigkeitsschwerpunkt und kein inländisches oder innereuropäisches Verwaltungszentrum aufweisen, sind nicht vom deutschen Grundgesetz geschützt.

Entscheidung des BVerfG nicht neu – Reaktion des Gesetzgebers zur Beschlagnahme von Unterlagen wünschenswert

Die Entscheidung des BVerfG hat de facto zwar zu keiner wesentlichen Änderung der Rechtslage im Hinblick auf den Beschlagnahmeschutz für im Rahmen von internen Untersuchungen erstellte anwaltliche Arbeitsprodukte beigetragen, sondern vielmehr nur bestätigt, dass es hierbei stets auf den Einzelfall ankommt. Jedoch muss wohl auf Grundlage dieser Ent-scheidung künftig mit einer härteren Linie der Gerichte in diesem Zusammenhang gerechnet werden.

Abzuwarten bleibt, ob und wie der Gesetzgeber – insbesondere mit Blick auf das im Koalitionsvertrag 2018 adressierte Vorhaben, gesetzliche Vorgaben und Anreize für interne Untersu-chungen zu schaffen – auf die Entscheidung des BVerfG reagiert. Die Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags bedingt, dass gesetzliche Regelungen mit Blick auf beschlagnahmte Unterlagen und Durchsuchungsmöglichkeiten geschaffen werden. Daher sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des BVerfG zum Anlass nehmen, Klarheit und Anreize für eine um-fassende Kooperation zwischen Unternehmen und Behörden im Zusammenhang mit der internen Aufarbeitung von Compliance-Vorfällen zu schaffen.

Wünschenswert wäre es, dass der Gesetzgeber das Instrument der internen Untersuchungen wirksam in das deutsche Rechtssystem integriert und dabei für Unternehmen Anreize schafft, durch interne Untersuchungen weiterhin die „Selbstreinigungsprozesse“ der Unternehmen zu fördern.

Anderenfalls steht zu befürchten, dass Unternehmen und Kanzleien künftig nach Möglichkeiten suchen werden, sich der Beschlagnahme von Untersuchungsergebnissen und anderen Unterlagen durch deutsche Behörden zu entziehen. Überlegungen wie die Speicherung der relevanten Daten in einer Cloud oder auf ausländischen Servern, um diese so dem Zugriff deutscher Staatsanwälte zu entziehen, wurden nach Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung schon vermehrt geäußert. Derartige Vorgehensweisen könnten aber womöglich zu derzeit noch nicht absehbaren Folgeproblemen führen. Insoweit sei nur auf den Datenschutz und die Gefahr der Annahme einer Verdunklungsgefahr hingewiesen.

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Autoren

Foto vonHarald W Potinecke
Dr. Harald W Potinecke
Partner
München
Sara Ghoroghy