Home / Veröffentlichungen / Farbe auf der Sohle eines Schuhs – eine schutzfähige...

Farbe auf der Sohle eines Schuhs – eine schutzfähige Marke?

Update Gewerblicher Rechtsschutz 09/2018

September 2018

Farben können markenrechtlich geschützt sein. Das ist für abstrakte Farbmarken in der Vergangenheit mehrfach entschieden worden. Dabei handelt es sich um Marken, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben bestehen. Bekannt wurden etwa die Auseinandersetzungen um die Farbmarke „Langenscheidt-Gelb“ sowie die Farbmarke „Rot“ der Sparkassen (vgl. zum Beschluss des BGH im Fall „Sparkassen-Rot“ unseren Beitrag im Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht, Ausgabe 3 / 2016). Kürzlich hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die Eintragungsfähigkeit der nachfolgend abgebildeten Marke zu befinden, die beschrieben wurde als „Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist“.

(Bildquelle: Kopie aus dem öffentlichen Urteil)     

Inhaber der beim Benelux-Markenamt angemeldeten Marke ist der französische Schuhdesigner Christian Louboutin. Bekannt sind vor allem seine hochwertigen und exklusiven Schuhdesigns im hochpreisigen Bereich, die durch rote Schuhsohlen und zumeist hohe Absätze gekennzeichnet sind. Die Marke wurde zunächst für Schuhe (ausgenommen orthopädische Schuhe) eingetragen. In der Folge wurde die Eintragung dahingehend geändert, dass der Schutzbereich auf hochhackige Schuhe (ausgenommen orthopädische Schuhe) beschränkt wurde.

In einem von Herrn Louboutin sowie der Christian Louboutin SAS geführten Verletzungsverfahren in den Niederlanden machte der angegriffene Händler, der in den Niederlanden in von ihm betriebenen Einzelhandelsgeschäften hochhackige Damenschuhe mit roter Sohle vertrieb, geltend, dass die Klagemarke wegen eines Eintragungshindernisses ungültig sei. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e Ziff. iii der EU-Richtlinie 2008 / 95 / EG bestimmt, dass Zeichen, die ausschließlich aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen sind oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegen. Auf die Vorlagefrage des niederländischen Gerichts hat der EuGH nunmehr mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden, dass eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen fällt. Nach Auffassung des EuGH ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder dem üblichen Wortsinn, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form und damit ein Eintragungshindernis darstellen kann. Auch die streitige Marke beziehe sich nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen. Denn in der Markenbeschreibung heiße es ausdrücklich, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst sei, sondern nur dazu diene, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen. Jedenfalls könne ein Zeichen nicht als „ausschließlich“ aus der Form bestehend angesehen werden, wenn sein Hauptgegenstand – wie im vorliegenden Fall – eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden ist. Da das Zeichen somit nicht ausschließlich aus der Form im Sinne der Richtlinie bestehe, sei die Marke zu Recht eingetragen worden. Daher liege auch kein Grund vor, die Eintragung für ungültig zu erklären.

Der Entscheidung des EuGH ist zuzustimmen. Aufgrund der Beschreibung der Marke in der Markenanmeldung wird deutlich, dass nicht die abgebildete Aufmachung als solche, sondern das Zeichen in seiner konkreten Position innerhalb der Aufmachung, nämlich auf der Sohle eines Schuhs, Gegenstand des Markenschutzes ist. In derartigen Fallgestaltungen ist es für die Anmeldepraxis wichtig, neben einer grafischen Darstellung der Marke durch eine entsprechende Erläuterung klarzustellen, auf welche Elemente sich der beanspruchte Markenschutz erstreckt.

Dieser Artikel ist Teil des Updates Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht, welches Sie hier abonnieren können.

Autoren

Dr. Thomas Manderla