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Frist zur Gefährdungsbeurteilung – Fristablauf am 31. Dezember 2018

Update Arbeitsrecht 12/2018

Dezember 2018

§ 10 MuSchG erlegt den Unternehmen seit Inkrafttreten des neuen MuSchG am 1. Januar 2018 die Pflicht einer generellen Gefährdungsbeurteilung auf. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber danach für jede Tätigkeit (egal, ob derzeit ein Mann oder eine Frau an dem konkreten Arbeitsplatz beschäftigt wird) die Gefährdungen zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann. Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei für jede Tätigkeit (nicht für jeden Arbeitsplatz) durchzuführen, die der Arbeitgeber anbietet. Das heißt, die nach dem Arbeitsschutzgesetz schon bisher erforderliche Gefährdungsbeurteilung ist um mutterschutzrechtliche Aspekte zu ergänzen. Damit ist sie im Hinblick auf den Mutterschutz nunmehr anlasslos und nicht mehr erst im Zeitpunkt der Anzeige einer Schwangerschaft durchzuführen.

Der Gesetzgeber möchte damit gewährleisten, dass sich Betriebe rechtzeitig auf mögliche Veränderungen vorbereiten und dass sich Frauen schon vor einer Schwangerschaft über Risiken und Schutzmaßnahmen informieren können.

Soweit Unternehmen bislang keine schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz durchgeführt haben, sollten sie dies möglichst bald nachholen – und zwar unabhängig davon, wer an dem Arbeitsplatz arbeitet. Denn wer am 1. Januar 2019 nicht nachweisen kann, dass die Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat, riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 5.000.

Arbeitet eine schwangere oder stillende Frau an einem bislang nicht beurteilten Arbeitsplatz, muss die Beurteilung sofort durchgeführt werden, sonst drohen ebenfalls Bußgelder. Anschließend muss der Arbeitsplatz für die werdende oder stillende Mutter so eingerichtet werden, dass keine Gefährdungen für die Gesundheit bestehen. Grundlage dafür sind die Schutzmaßnahmen, die in der schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden. Der Arbeitgeber ist zudem nach § 10 Abs. 2 S. 2 MuSchG gehalten, der Mitarbeiterin ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten, sowie nach § 27 MuSchG verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über eine ihm gemeldete Schwangerschaft zu informieren. Außerdem sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beachten.

Zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung finden Sie weitere Informationen in unserem aktuellen Blogbeitrag „(Psychische) Belastung am Arbeitsplatz: Handlungspflichten des Arbeitgebers“.


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