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Klimaschutz in der Regionalplanung? – (Unzulässige) Begrenzung der Kapazitätsobergrenze eines Kraftwerksstandorts

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Hintergrund

Im Zusammenhang mit einer Klage von Anwohnern gegen den Bebauungsplan für die Erweiterung eines Braunkohlekraftwerks ging es in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall u. a. um die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Regionalplans. Dieser beschränkte die maximale Gesamtfeuerungswärmeleistung für den gesamten Kraftwerksstandort, also in Bezug auf die bestehenden wie die geplanten Kraftwerksblöcke. Die Festlegung sollte als Kompromiss den Kraftwerksstandort sichern, aber zugleich zum Zweck des allgemeinen Klimaschutzes Kohlendioxid-Emissionen reduzieren und damit die energiepolitischen Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW sicherstellen.

Die Entscheidung

Das OVG NRW, Urteil vom 15.11.2018 – 7 D 29 / 16.NE, hat diese Festlegung im Regionalplan für unwirksam erklärt. Der Vorgabe einer maximalen Gesamtfeuerungswärmeleistung und damit einer Kapazitätsobergrenze des Kraftwerksstandorts stehen nach Ansicht des Gerichts die spezielleren Regeln des Treibhausgas- und Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und des Immissionsschutzrechtes entgegen.

Dabei bezieht sich das Gericht maßgeblich auf das Urteil des BVerwG vom 14.09.2017 – 4 CN 6 / 16. Dieses hatte einen Bebauungsplan bemängelt, der die Verwendung fossiler Brennstoffe in Anlagen, die dem TEHG unterliegen, aus Klimaschutzgründen vom Einsatz von Stoffen mit bestimmten CO2-Emissionsfaktoren abhängig machen wollte. Da es das TEHG dem Anlagenbetreiber überlasse, nach Kostengesichtspunkten selbst zu entscheiden, ob und wie er die Energieeffizienz seiner Anlage erhöhe, dürfe dies die Gemeinde nicht im Bebauungsplan vorgeben.

Da die Anforderungen des TEHG und des BImSchG widersprechende Regelungsansätze verdrängen, hält das OVG ähnliche Festsetzungen auch im Regionalplan für ausgeschlossen. Durch die Nennung des Klimaschutzes im Baurecht (§ 1 a Abs. 5 BauGB) oder im Raumordnungsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) werde keine Kompetenz der Gemeinde zu einem allgemeinen Klimaschutz begründet. Dies rechtfertige nicht die Übergehung des Energiefachrechts.

Ergänzend stellt das OVG fest, dass in der Festlegung einer Kapazitätsobergrenze eine unzulässige Kontingentierung von Nutzungsoptionen liegen könnte. Die Baunutzungsverordnung als System vorhabenbezogener Typisierung lege flächenbezogen fest, welche Vorhaben allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Damit sei eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Nutzungskontingentierung durch Festlegung einer absoluten Kapazitätsobergrenze des Kraftwerksstandorts nicht vereinbar und – da diese Systematik auch für das Raumordnungsrecht gelte – auch im Regionalplan ausgeschlossen.

Tipp für die Praxis

Das OVG NRW hat ausnahmsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen, die unter dem Aktenzeichen 4 CN 1 / 19 anhängig ist. Bestätigt das BVerwG seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 zum Vorrang des Emissionshandels und Immissionsschutzrechts, bleiben Vorgaben zum allgemeinen Klimaschutz in Regional- und Bebauungsplänen im Anwendungsbereich des TEHG ausgeschlossen.

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Autoren

Foto vonUrsula Steinkemper
Dr. Ursula Steinkemper
Partnerin
Stuttgart