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Neue Regeln für Repräsentanzen in Russland

Februar 2015

Neue Akkreditierungsregeln für ausländische Zweigniederlassungen und Repräsentanzen in Russland - Umsetzungsstichtag: 1. April 2015

Die Novellierung des föderalen Gesetzes Nr. 160-FZ vom 9. Juli 1999 über "Ausländische Investitionen in der Russischen Föderation" ("Gesetz") zur Regulierung der Tätigkeit von Repräsentanzen und Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger in Russland trat am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die Bestimmungen des Gesetzes regeln ein einheitliches Verfahren sowie Fristen für die Akkreditierung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen ausländischer Rechtsträger, die Beendigung ihrer Tätigkeit sowie die persönliche Akkreditierung ausländischer Mitarbeiter.

Die Gesetzesänderungen enthalten auch die von den zuständigen staatlichen Behörden sowie den Repräsentanzen und Zweigniederlassungen der ausländischen Rechtsträger zu ergreifenden Maßnahmen.

1. Maßnahmen seitens der zuständigen staatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem Gesetz:

a. Die Befugnisse der Staatlichen Registrierungskammer beim Justizministerium (nachfolgend "SRK") werden auf die Föderale Steuerbehörde Nr. 47 (nachfolgend "Steuerbehörde Nr. 47") als von der Regierung der Russischen Föderation autorisierter föderaler Exekutivbehörde übertragen,

b. die SRK ist verpflichtet, der Steuerbehörde Nr. 47 Unterlagen über die Repräsentanzen und Zweigniederlassungen, deren Akkreditierung ab 1. Januar 2015 gültig ist, vorzulegen. Diese Unterlagen müssen bis 1. Februar 2015 eingereicht worden sein.

2. Maßnahmen der Repräsentanzen und Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger in Russland in Bezug auf das Gesetz müssen bis 1. April 2015 durchgeführt werden. Wird die festgelegte Frist versäumt, läuft die Akkreditierung der Repräsentanzen und Zweigniederlassungen der ausländischen Rechtsträger am 1. April 2015 aus.

a. Einholung der Genehmigung der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation (nachfolgend "Handelskammer") durch die Repräsentanzen und Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger in Russland im Hinblick auf die Anzahl ihrer ausländischen Mitarbeiter.

Grundsätzlich sind für diese Zwecke die folgenden Verfahrensschritte erforderlich:

i. Vorbereitung und Ausfüllen von bereits genehmigten Formularen mit den erforderlichen Angaben zu den Repräsentanzen und Zweigniederlassungen der ausländischen Rechtsträger in Russland zur Einreichung bei der Handelskammer;

ii. Vorbereitung und Ausfüllen von bereits genehmigten Formularen mit den erforderlichen Angaben zu dem ausländischen Hauptrechtsträger zur Einreichung bei der Handelskammer;

iii. Einreichung der Unterlagen bei der Handelskammer; nach Prüfung des Unterlagensatzes bescheinigt die Handelskammer die Anzahl ausländischer Mitarbeiter und stellt ein Bescheinigungsformular zur Einreichung bei der Steuerbehörde Nr. 47 aus.

b. Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Steuerbehörde Nr. 47 zur Eingabe der Angaben über die Repräsentanzen und Zweigniederlassungen der ausländischen Rechtsträger in Russland in das Register.

Grundsätzlich sind für diese Zwecke die folgenden Verfahrensschritte erforderlich:

i. Einholung der Genehmigung der Handelskammer im Hinblick auf die Anzahl von ausländischen Mitarbeitern der Repräsentanzen und Zweigniederlassungen von ausländischen Rechtsträgern in Russland (gemäß dem in Ziffer a hierüber beschriebenen Verfahren);

ii. Vorbereitung und Ausfüllen von bereits genehmigten Formularen mit den erforderlichen Angaben zu den Repräsentanzen und Zweigniederlassungen der ausländischen Rechtsträger in Russland zur Einreichung bei der Steuerbehörde Nr. 47;

iii. Vorbereitung und Ausfüllen von bereits genehmigten Formularen mit den erforderlichen Angaben zu dem ausländischen Hauptrechtsträger zur Einreichung bei der Steuerbehörde Nr. 47;

iv. Einreichung der Unterlagen bei der Steuerbehörde Nr. 47; nach Prüfung des Unterlagensatzes macht die Steuerbehörde Nr. 47 einen Eintrag in das staatliche Register der Zweigniederlassungen und Repräsentanzen von ausländischen Rechtsträgern und stellt ein Bescheinigungsformular auf der Grundlage dieses Registers aus.

Sämtliche Unterlagen zur Erledigung der aufeinander folgenden Schritte in den Ziffern a.i, a.ii und b.ii, b.iii hierüber können durch den Leiter der jeweiligen Repräsentanzen und Zweigniederlassungen von ausländischen Rechtsträgern in Moskau vorbereitet und ausgefertigt werden.

Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, die Unterlagen über die Akkreditierung Ihrer Repräsentanz oder Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers zu überprüfen und sich zwecks Vorbereitung des erforderlichen Unterlagensatzes sowie Durchführung der auf Nachfolgendes gerichteten Maßnahmen an das CMS-Gesellschaftsrechtsteam zu wenden: (a) Entgegennahme der Genehmigungsmitteilung seitens der Handelskammer im Hinblick auf die Anzahl ausländischer Mitarbeiter und (b) Eintragung in das staatliche Register der Zweigniederlassungen und Repräsentanzen ausländischer Rechtsträger.

Ihr Ansprechpartner

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