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COVID-19: arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an den Arbeitsplatz

23/04/2021

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage in Hinblick auf die Corona-Pandemie regelmäßig ändert und nachfolgende Informationen lediglich den o.g. Stand abbilden. Es ist daher geboten, die Informationen auf eine ggf. geänderte Rechtslage zu überprüfen.

Das Thema Arbeitsschutz erlangt während der Corona-Pandemie eine noch größere Bedeutung. Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16. April 2020 veröffentlichte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ enthält eine Reihe von pandemiespezifischen Schutzmaßnahmen, die Arbeitgeber befolgen müssen. Darüber hinaus gilt seit dem 27. Januar 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung („Corona-ArbSchV“). Sie bringt weitere Auflagen für Arbeitgeber mit sich.

Allerdings können Arbeitgeber sich nicht darauf beschränken, allein die im Arbeitsschutzstandard bzw. in der Arbeitsschutzverordnung aufgeführten Schutzmaßnahmen umzusetzen. Denn es existiert eine Vielzahl von Vorgaben in den jeweiligen Corona-Schutz-Verordnungen der Länder, die Arbeitgeber zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor COVID-19 im Blick behalten müssen. Die Vorgaben sind teilweise von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Wir zeigen auf, welche Handlungsschritte Arbeitgeber in Angriff nehmen müssen:


Inhalt

  1. Länderspezifische Infektionsschutzvorschriften
  2. Beschäftigungsverbote und Quarantänevorschriften (z.B. Rückkehrer aus Ausland)
  3. Gefährdungsbeurteilung durchführen
  4. Maßnahmen auf die betrieblichen Verhältnisse abstimmen
    1. Maßnahmenreihenfolge beachten
    2. Maßgeblich: Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
    3. Maßnahmen des SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards
    4. Branchenspezifische Konkretisierungen der Berufsgenossenschaften
  5. Dokumentation
  6. Unterweisung der Beschäftigten

I. Länderspezifische Infektionsschutzvorschriften

Die Bundesländer haben unterschiedliche Vorschriften erlassen, die nach wie vor den Betrieb für bestimmte Gewerbezweige erlauben oder verbieten und konkrete Anforderungen an den Betrieb stellen. Besonders der Handel, Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen sowie Hotels, Restaurants und Gaststätten sind davon betroffen. Für den Geschäftsbetrieb werden in diesen Vorschriften zum Beispiel verlangt: 

  • Zugangssteuerung zur Vermeidung von Warteschlangen 
  • Abstände 
  • Obergrenzen für die Besucherzahlen
  • Reinigungs- und Hygienemaßnahmen
  • (medizinische) Mund-Nasen-Bedeckung für Mitarbeiter und Publikum

Darüber hinaus gibt es auch lokale Vorschriften in Städten und Gemeinden, die einzuhalten sind. 

Wir beraten Sie, welche derartigen Vorschriften für Ihren Betrieb gelten und eingehalten werden müssen. 

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II. Beschäftigungsverbote und Quarantänevorschriften (z.B. Rückkehrer aus Ausland)

Auch wenn der Geschäftsbetrieb als solcher erlaubt ist, unterliegen Arbeitgeber und Beschäftigte Vorschriften, die den Arbeitseinsatz des Einzelnen regeln. Sie betreffen Reiserückkehrer aus dem Ausland genauso wie Infizierte, Erkrankte und Kontaktpersonen. 

Als Arbeitgeber sollten Sie klären, wen Sie wie beschäftigen dürfen. Auch hier ist Ihnen Ihr CMS-Ansprechpartner behilflich. 

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III. Gefährdungsbeurteilung durchführen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 Abs. 1 ArbSchG). Er muss die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Die Arbeit muss zwar nicht völlig frei von Gefährdungen sein. Eine Gefährdung muss aber möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden (§ 4 ArbSchG). Schutzmaßnahmen müssen auf die betrieblichen Verhältnisse abgestimmt sein. Voraussetzung für jede Maßnahme ist daher die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die in einigen Arbeitsschutzverordnungen (ArbStättV, BetrSichV u.a.) konkretisiert wird. Mit ihr werden die betrieblichen Verhältnisse auf Gefährdungen untersucht, um dann die für den jeweiligen Betrieb, die Arbeit und die Beschäftigten passenden Maßnahmen abzuleiten. Drohen unter den konkreten Arbeitsumständen eine Infektion und Erkrankung? Welche Maßnahmen sind zum Schutz möglich? 

Mit Blick auf die Gefährdung der Beschäftigten durch den Corona-Virus müssen Arbeitgeber zahlreiche Aspekte einer Beurteilung unterziehen. Die nachfolgende Übersicht ist nicht abschließend, zeigt aber die Reichweite zu untersuchender Aspekte auf: 

Betriebsstätte
  • Können Abstände in Arbeitsbereichen, auf Verkehrswegen (Flure, Treppen, Aufzüge), in Sanitärräumen, Pausenräumen und Kantinen eingehalten werden?
  • Wer bewegt sich im Gebäude und gibt es Besucher?
  • Welche Reinigungsmaßnahmen sind notwendig und welche Reinigungsintervalle und Reinigungsmittel müssen verwendet werden?
  • Führt die Lüftung zu einer Infektionsgefährdung?
  • In welchen Arbeitsbereichen muss Homeoffice angeboten werden? Welche Corona-Risiken bestehen für Beschäftigte im Homeoffice? 
  • Welche Risiken bestehen für Mitarbeiterunterkünfte?
Arbeitsgestaltung/Arbeitsabläufe
  • Wie sind Arbeitsplatz und Arbeitsaufgabe gestaltet? Besteht für Beschäftigte bei ihrer Arbeit ein Infektionsrisiko? Welche Arbeitsabläufe gibt es? 
    • Standardabläufe/-tätigkeiten im Büro, in der Produktion, im Verkaufslokal
    • auf Baustellen, in der Landwirtschaft, 
    • im Außendienst, bei Lieferdiensten, Transportfahrten oder sonstigen Fahrten einzelner oder mehrerer Beschäftigter? 
  • Gibt es gemeinsames Arbeiten oder Gruppenarbeit? Arbeiten Beschäftigte ungeschützt oder zu nah beieinander?
  • Was gilt beim Anfahren von Maschinen und Anlagen? 
  • Besteht Kundenkontakt durch Aufsuchen oder Empfangen von Kunden? 
  • Gibt es Besprechungen? Wo und wie finden sie statt? Wer nimmt teil? Wie sind die räumlichen Verhältnisse? 
  • Welche Gefährdungen gibt es auf Geschäftsreisen (Inland, Ausland)? 
  • Wird mit Fremdfirmenmitarbeitern zusammengearbeitet und wenn ja, wie? 
Arbeitsmittel/Schutzausrüstung
  • Führen Arbeitsmittel zu einer Infektionsgefährdung (z.B. Sprühnebel)? Besteht bei Schutzausrüstungen eine weitere Infektionsgefährdung? 
  • Wer benutzt sie und wie werden sie den Beschäftigten zugeordnet?
  • Bestehen durch die Handhabung Infektionsrisiken? 
  • Wie erfolgen eine Reinigung oder der Austausch und die Entsorgung? 
Arbeitszeit
  • Stellen die Arbeitszeiten und -verlängerungen ein Risiko da? Z.B. durch Kontakthäufung auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder nach Hause, Zugangskontrollen, Stempeluhren? 
  • Welche Risiken bestehen in Pausen und durch gleichzeitige Pausen? 
  • Können die Beschäftigten bei versetzten Arbeitszeiten noch ihre Ruhezeiten einhalten? 
  • Führt die Einführung von notwendiger Sonn- und Feiertagsarbeit, wie sie jetzt unter bestimmten Umständen erlaubt ist, zu weiteren Risiken für die Beschäftigten? 
Psychische Belastungen
  • Auch und gerade unter der dauernden Infektionsgefahr besteht das Risiko einer Gesundheitsgefährdung durch psychische Belastungen. Dabei spielt die Sorge der Beschäftigten vor einer Infektion sicher eine ebenso große Rolle wie die Sorge um Angehörige, den Arbeitsplatz oder die Zukunft. 
Infektionen/Erkrankungen von Mitarbeitern 
  • Arbeitgeber müssen sich auch mit den Risiken befassen, die durch Mitarbeiter entstehen, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben oder an COVID-19 erkrankt sind. 
Risikogruppen
  • Besondere Risiken bestehen auch für Mitarbeiter mit Vorerkrankungen oder ältere Mitarbeiter, denen bei einer Infektion und Erkrankung größere Beeinträchtigungen drohen. 
  • Auch Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen zählen zur Risikogruppe, für die weitere Gefährdungen bestehen können – sei es durch eine Infektion selbst, sei es durch umgestaltete Arbeitsabläufe. 
  • Sind getroffene Maßnahmen auch für behinderte Menschen, z.B. in der Mobilität eingeschränkte Personen, umsetzbar? 
Information und Unterweisung
  • Sind Arbeits- und Verhaltensanweisungen und Hygienevorschriften vorhanden und verständlich? 
  • Werden die Mitarbeiter so unterwiesen, dass sie festgestellte Gefährdungen und die dagegen getroffenen Schutzmaßnahmen kennen? 

Bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte. 

Auch wir beraten Sie, welche derartigen Vorschriften für Ihren Betrieb gelten und eingehalten werden müssen. Denn Arbeitgeber müssen beachten, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung hat.

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IV. Maßnahmen auf die betrieblichen Verhältnisse abstimmen

Maßnahmen müssen einerseits auf die betrieblichen Verhältnisse abgestimmt sein. Was an dem einen Arbeitsplatz im Verkaufslokal, Büro oder der Werkhalle möglich oder sinnvoll ist, kann bei einem anderen Arbeitsplatz unzureichend sein.

1. Maßnahmenreihenfolge beachten

Bei allen seinen Maßnahmen muss der Arbeitgeber die in § 4 ArbSchG definierte Reihenfolge einhalten: 

  • Lässt sich die Gefährdung grundsätzlich vermeiden? Das wäre bei vielen Tätigkeiten wohl nur möglich, wenn gar nicht oder in strenger Isolation gearbeitet wird. Verbleibende Gefährdungen müssen möglichst gering gehalten werden. Es sind also weitere Schutzmaßnahmen notwendig, wenn sich die Gefährdung nicht völlig verhindern lässt. 
  • Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zunächst an technische Schutzmaßnahmen (Trennwände usw.) denken. 
  • Reichen technische Maßnahmen nicht aus oder sind nicht möglich oder praktikabel, müssen organisatorische Maßnahmen (Arbeit in Schichten, Raumnutzung, Homeoffice usw.) geprüft werden. 
  • Eine Besonderheit regelt neuerdings  § 28 b Abs. 7 IfSchG für Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten: Arbeitgeber müssen den Beschäftigten anbieten, dass sie derartige Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen können, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Ein korrespondierendes Recht auf Homeoffice für den Arbeitnehmer sieht die Schutzverordnung jedoch nicht vor. Der Mitarbeiter kann also gerichtlich keinen Anspruch auf Homeoffice durchsetzen. 
  • Für Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten können, muss im Betrieb laut Corona-ArbSchVO ein „gleichwertiger Schutz“ gewährleistet werden. Einzelbüros dürften diesem Anspruch genügen. Arbeiten mehrere Mitarbeiter im gleichen Raum, müssen jeder Person mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber für geeignete Schutzmaßnahmen wie Lüften oder Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen zu sorgen. 
  • Können auch diese Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden oder kann der Mindestabstand von 1,5 Metern bei der Arbeit nicht eingehalten werden, müssen medizinische Schutzmasken oder FFP2-Masken am Arbeitsplatz getragen werden, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Gleiches gilt auch dann, wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. 

Personenbezogene Maßnahmen (Schutzmasken, -anzüge u.a.) sind nachrangig zu allen anderen Maßnahmen, weil sie den Beschäftigten am meisten beeinträchtigen.

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2. Maßgeblich: Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene

Schutzmaßnahmen müssen dem jeweiligen Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (§ 4 ArbSchG). 

Die Forschung zu COVID-19 ist dynamisch, Erkenntnisse und Empfehlungen z.B. des Robert-Koch-Instituts entwickeln sich laufend. Es reicht also nicht aus, sich auf getroffenen Maßnahmen auszuruhen. Arbeitgeber müssen sich auf dem Laufenden halten und ihre Maßnahmen nachjustieren. 

Bei der Maßnahmenfindung unterstützen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte. 

Arbeitgeber müssen auch hier beachten, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Schutzmaßnahmen hat. Wir beraten Sie hierzu.

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3. Maßnahmen des SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards und der Corona-ArbSchV bzw. der Länderverordnungen

Der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ und die Corona-ArbSchV enthalten eine Reihe von Schutzmaßnahmen, die geprüft werden sollten, weil sie einen sinnvollen Schutz darstellen können. 

Darüber hinaus haben die Berufsgenossenschaften branchenspezifische Konkretisierungen veröffentlicht. 

Es reicht allerdings nicht, die Maßnahmenempfehlungen des Arbeitsschutzstandards und der Verordnung umzusetzen, ohne die Coronaverordnung des jeweiligen Bundeslandes oder die betrieblichen Verhältnisse dabei zu berücksichtigen. 

Folgende Maßnahmen werden zurzeit benannt:

Arbeitsplatzgestaltung

  • Mindestabstände 
  • Abtrennungen bei Publikumsverkehr 
  • Abtrennung der Arbeitsplätze 
  • Büroarbeit ist - wenn nicht zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen - im Homeoffice auszuführen. 
  • Nutzung freier Raumkapazitäten 
  • Umorganisation der Arbeit, um Mehrfachbelegungen von Räumen zu vermeiden bzw. ausreichende Schutzabstände zu gewährleisten
  • Pflicht zum Tragen Alltagsmaske oder bzw. einer medizinischen Gesichtsmaske/FFP2-Maske. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht Masken immer dann vor, wenn Abstände oder Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder wenn bei der Tätigkeit mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Danach sind mindesten medizinische Masken (OP-Masken) erforderlich. In einigen Bundesländern sehen die Corona-Verordnung darüber hinaus vor, dass in der Arbeits- und Betriebsstätte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss – Ausnahmen bestehen nur, wenn der Abstand zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen, z.B. Team-Besprechungen Besprechungen, aber auch Absprachen zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter oder Rückfragen an Kollegen, sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Hier werden lokal auch Schnelltests empfohlen. 

Testpflicht für Arbeitgeber

  • Allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sind pro Woche zwei Corona-Tests anzubieten. 
  • Auch Mitarbeiter, die grundsätzlich im Home-Office arbeiten, haben einen Anspruch auf einen Test – allerdings nur dann, wenn sie ins Büro kommen. 
  • Den Firmen bleibt überlassen, ob sie ihren Mitarbeitern einen Selbsttest zur Eigenanwendung bereitstellen oder ob geschultes Personal einen Rachen-Nasen-Abstrich vornimmt. Denkbar sind auch PCR-Tests. 
  • Für Arbeitnehmer besteht aber keine Testpflicht.
  • Die Kostentragung für die Tests liegt bei den Unternehmen. 
  • Es gibt keine Dokumentationspflichten für Arbeitgeber. Es müssen lediglich die Nachweise über die Beschaffung der Tests vier Wochen lang aufbewahrt werden.

Sanitärräume, Kantinen, Pausenräume

  • Reinigungsmöglichkeiten
  • Reinigungs- und Hygienevorgaben, angepasste Reinigungsintervalle
  • Reinigen von Türklinken und Handläufen 
  • Abstände in Pausenräumen und Kantinen, z.B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen und die Vermeidung von Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse.
  • Erweiterung der Kantinen- und Essensausgabezeiten 
  • Ggf. Schließung von Kantinen, wenngleich dann andere Essensmöglichkeiten der Beschäftigten bedacht werden müssen
  • Beachte: seit 11. Januar 2021 müssen Betriebskantinen geschlossen sein, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.

Lüftung

  • Regelmäßiges Lüften
  • Handhabung von raumlufttechnischen Anlagen

Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs

  • Auch hier: Mindestabstände
  • vereinzeltes Arbeiten 
  • möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) 
  • Einrichtungen zur häufigen Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze 
  • Ausstattung von Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene, Desinfektion, Papiertüchern und Müllbeuteln 
  • Vermeidung gleichzeitiger Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte 
  • Zuordnung von Fahrzeugen 
  • Regelmäßige Innenraumreinigung
  • Reduzierung von Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung 
  • Optimierung der Tourenplanungen auch mit Blick auf sanitäre Einrichtungen (Toiletten, Waschräume und Handhygiene)
  • Mund-Nase-Bedeckung in Firmenfahrzeugen, wenn mehr als eine Person im Fahrzeug mitfährt und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte

  • Festlegung möglichst kleiner, fester Teams, die auch zusammenarbeiten. 
  • Vermeidung schichtweiser Nutzung und notwendiger Reinigung zwischen den Nutzungen 
  • Einzelbelegung von Schlafräumen 
  • zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung infizierter Personen 
  • regelmäßige und häufige Lüftung und Reinigung
  • Küchen mit Geschirrspüler
  • Waschmaschinen oder regelmäßiger Wäschedienst

Homeoffice

  • Pflicht, Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen IV.1.. 

Dienstreisen und Meetings

  • Reduzierung von Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen und Besprechungen 
  • Auch hier: Mindestabstände der Teilnehmer, ggf. Pflicht zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken/FFP2-Masken – siehe oben IV.1.
  • Nutzung von Telefon- oder Videokonferenzen als Alternative

Sicherstellung ausreichender Schutzabstände

  • Anpassung, wie Verkehrswege (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) mit ausreichendem Abstand genutzt werden können
  • Markierung von Schutzabständen bei Personenansammlungen (bei Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.) 
  • Schutzabstände bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage
  • alternativ Tragen von medizinischen Gesichtsmasken/FFP2-Masken

Arbeitsmittel/Werkzeuge

  • personenbezogene Werkzeuge und Arbeitsmittel
  • regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen 
  • Verwendung der Werkzeuge mit geeigneten Schutzhandschuhen (Berücksichtigung von Tragzeitbegrenzungen und Allergien) 

Arbeitszeit- und Pausengestaltung

  • Entzerrung der Arbeitszeit, um die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen zu verringern.
  • Verringerung innerbetrieblicher Personenkontakte bei der Schichtplanung
  • Vermeidung des engen Zusammentreffens mehrerer Beschäftigter (z.B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.)
  • Mitarbeiter dazu anhalten, auch in den Pausen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen

Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA

  • personenbezogene Benutzung von PSA und Arbeitsbekleidung 
  • personenbezogene Aufbewahrung getrennt von der Alltagskleidung 
  • Regelmäßige Reinigung
  • An- und Auskleidung der Arbeitszeit zuhause

Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände

  • Beschränkung des Zutritts betriebsfremder Personen 
  • Dokumentation der Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte/des Betriebsgeländes 
  • Information betriebsfremder Personen über betriebliche Schutzmaßnahmen 
  • Besonderheiten - je nach Landes-Corona-Verordnung - gelten für Pflege- und Altenheime. Schnelltestpflicht, das Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken sowie strenge Abstandsregeln gehören zum Maßnahmenkatalog.

Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

  • betriebliche Regelungen zur Aufklärung von Verdachtsfällen 
  • Kontaktlose Fiebermessung bei Anzeichen für eine Infektion (insbesondere Fieber, Husten und Atemnot) 
  • in Berufen der Gesundheitsbranche ggf. COVID-19 Test durchführen
  • Aufforderung Beschäftigter mit entsprechenden Symptomen, das Betriebsgelände zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben 
  • betrieblicher Pandemieplan, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte, Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.

Psychische Belastungen 

  • Berücksichtigung bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen 

Medizinische Gesichtsmaske/FFP2-Maske und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Medizinische Gesichtsmaske/FFP2-Maske in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen und bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen 

Unterweisung und aktive Kommunikation

  • Kommunikation über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb 
  • Unterweisungen 
  • Einheitliche Ansprechpartner 
  • Erklärung von Schutzmaßnahmen 
  • Verständliche Hinweise (Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) 
  • Hinweise auf die Einhaltung der Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, Persönliche Schutzausrüstung) 
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte mit Vorerkrankung oder individueller Disposition. 
  • Empfehlungen zu Tätigkeitswechseln 
  • Telefonische arbeitsmedizinische Vorsorge 

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4. Branchenspezifische Konkretisierungen der Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaften haben mittlerweile für unterschiedliche Branchen weitere Konkretisierungen und Maßnahmenempfehlungen für diverse Arbeitssituationen veröffentlicht. Leider sind die Seiten und Informationen meist unterschiedlich aufgebaut. 

Weitere Informationen finden Sie hier: 

Übersichtsseite der DGUV

Eine Übersicht mit Links zu den einzelnen Sonderseiten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf seiner Homepage veröffentlicht: 

Übersichtsseite der DGUV

Sonderseiten der einzelnen Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaften haben folgende Corona-Sonderseiten mit weiterführenden Informationen veröffentlicht: 

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) 
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) 
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) 
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) 
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) 
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) 
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) 
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

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V. Dokumentation

Arbeitgeber müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen, die getroffenen wurden, dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Wenn die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit geprüft wurden, ist auch deren Ergebnis zu dokumentieren. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Dokumentation kann also auch elektronisch erfolgen. Sie sollte aber ohne weiteres verfügbar sein und den Aufsichtsbeamten ausgehändigt werden können.

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VI. Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten unterweisen (§ 12 ArbSchG), ihnen also Anweisungen und Erläuterungen geben, die auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Da eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter vor der Rückkehr aus dem Lockdown z.B. per E-Mail über neue Verhaltensrichtlinien zu informieren und dies nach der Rückkehr am Arbeitsplatz nochmals zu vertiefen. Da die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein muss, ist sie (regelmäßig) zu wiederholen, falls es zu neuen oder geänderten Schutzmaßnahmen kommt.

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Weitere FAQs zu arbeitsrechtlichen COVID-19-Themen


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