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Schlechte Manieren begründen keine schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB

Update Real Estate & Public 09/2020

September 2020

Hintergrund

Der Auftraggeber schrieb Bauleistungen zum Bau einer Grundschule aus, darunter ein Los für Gerüstbauarbeiten. Hierauf gab der spätere Antragsteller ein Angebot ab, das aber vom Auftraggeber wegen einer schweren Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A / § 6 e Abs. 6 Nr. 3 VOB/A-EU ausgeschlossen wurde. Zur Begründung machte der Auftraggeber geltend, dass Mitarbeiter des Antragstellers in der Vergangenheit ehrverletzende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht hatten. In der Tat hatten sich Mitarbeiter des Antragstellers gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers in der Vergangenheit u. a. wie folgt geäußert: 

„Ich bin verblüfft, mit welcher fachlichen Inkompetenz der [Auftraggeber] Zusatzaufträge ausgibt.“

„Gern koordinieren wir für Sie die Baustelle, da Sie offenbar in Ihrer Funktion überfordert sind (…).“

Entscheidung

Die Vergabekammer Sachsen erkennt an, dass diese Äußerungen in hohem Maße despektierlich sind. Die bloße Missachtung gesellschaftlicher Werte reiche jedoch nicht aus, um eine schwere Verfehlung zu begründen. Ebenso wenig genügen persönliche Mängel von dem Auftragnehmer zuzurechnenden Personen, wie z. B. Alkoholprobleme oder politisch radikale Äußerungen. Auch reicht es nicht, dass es zwischen dem Auftraggeber und dem Antragsteller zu rechtlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. 

Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Die vom Antragsteller geäußerte Kritik rechtfertigt (noch) nicht die Annahme einer schweren Verfehlung. Anders kann dies z. B. dann sein, wenn das Verhalten eines Bieters den Straftatbestand der Bedrohung verwirklicht wie im Beschluss der VK Baden-Württemberg vom 24.01.2018 – 1 VK 54/17 –, wo der Bauleiter des Antragstellers dem Vertreter eines Auftraggebers gedroht hatte, ihn „vom Gerüst zu schmeißen“. 

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Dr. Volkmar Wagner