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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 02/17

Februar 2017

Entscheidungen des II. Zivilsenats

Keine entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft (AktG § 121 Abs. 2 Satz 2; HGB § 161)

§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft nicht entsprechend anzuwenden.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Teilversäumnis- u. Teilendurteil vom 25. Oktober 2016 – II ZR 230 / 15 


AG: Entziehung des Vertrauens in ein Vorstandsmitglied durch Hauptversammlungsbeschluss (AktG § 84 Abs. 3 Satz 2)

a) Der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, ist nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen.

b) Der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, muss nicht begründet werden.

c) Die Anhörung des Vorstandsmitglieds ist grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerruf der Bestellung.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 15. November 2016 – II ZR 217/15


Zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft (BGB § 199 Abs. 1; HGB § 235 Abs. 1)

Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 6. Dezember 2016 – II ZR 140 / 15

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Dr. Jan Schepke
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