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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 05/15

Mai 2015

Entscheidungen des II. Zivilsenats

Stille Gesellschaft: Kündigung der stillen Gesellschaft (HGB § 235)

Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht.

>> Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 3. Februar 2015 – II ZR 335 / 13

Entscheidungen des IX. Zivilsenats

Insolvenzanfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und von durch Gesellschafter abgesicherten Krediten (InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2)

Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags setzt keine Krise der Gesellschaft voraus. Entsprechendes gilt für die Rückgewähr eines durch den Gesellschafter abgesicherten Kredits.

>> Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 30. April 2015 – IX ZR 196 / 13

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Dr. Jan Schepke
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Hamburg