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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 05/16

Mai 2016

Entscheidungen des II. Zivilsenats

Zur Erstattungspflicht einbehaltener Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag bei einer Personenhandelsgesellschaft im Insolvenzverfahren (EStG § 43 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2)

Die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobene Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) ist ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auch im Insolvenzverfahren vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter wie eine Entnahme zu behandeln. Die Gesellschafter sind deshalb unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages zur Erstattung der Zinsabschläge in die Masse verpflichtet.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 5. April 2016 – II ZR 62 / 15

Entscheidungen des XI. Zivilsenats

AG: Keine Zurechnung von Wissen, das der Prokurist einer Bank als Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft erlangt hat und das dessen Verschwiegenheitspflicht unterliegt (BGB § 166, AktG §§ 93, 116)

  • Einer Bank kann das Wissen ihres Prokuristen, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und das dessen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG unterliegt, nicht zugerechnet werden.
  • Ein Mitglied eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft kann nicht im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden.
  • Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist nicht befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 26. April 2016 – XI ZR 108 / 15

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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht Mai 2016
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Dr. Jan Schepke
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Hamburg