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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 05/2023

Mai 2023

Entscheidung des II. Zivilsenats

Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der KG

GmbHG §43 Abs. 2
  1. Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus §43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.
  2. Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 14. März 2023 – II ZR 162/21

Entscheidung des IX. Zivilsenats

Kein Ausschluss der Insolvenzanfechtung durch aktienrechtlichen Schutz des gutgläubigen 
Dividendenempfängers

InsO §§129 ff; AktG §62 Abs. 1 Satz 2 

Der aktienrechtliche Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers schließt eine Insolvenzanfechtung nicht aus.

InsO §134 Abs. 1, §140

Eine Dividendenzahlung an den Aktionär ist nicht deshalb unentgeltlich, weil der zugrundeliegende Gewinnverwendungsbeschluss infolge der (späteren) Ersetzung des Jahresabschlusses seine Wirkung verliert.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 30. März 2023 – IX ZR 121/22

Haftung des Treuhänders

InsO §300a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Fassung vom 15. Juli 2013; §300 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 Fassung vom 15. Juli 2013
  1. Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff).
  2. Kehrt der Treuhänder den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb an die Gläubiger aus statt ihn nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben, so hat er insoweit persönlich dem Schuldner Schadensersatz zu leisten.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 16. März 2023 – IX ZR 150/22

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Dr. Jan Schepke
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