Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 05/2025

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Entscheidungen des II. Zivilsenats
Zeitnahe Nachreichung einer nach § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
UmwG § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 4
Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.
Bitte klicken Sie hier für den Beschluss des II. Zivilsenats vom 18.3.2025 - II ZB 1/24
Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG
UmwG § 85 Abs. 2
Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft findet nicht statt.
Bitte klicken Sie hier für den Beschluss des II. Zivilsenats vom 18.3.2025 - II ZB 7/24