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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 06/2022

Juni 2022

Entscheidung des IX. Zivilsenats

Zur Abgrenzung von Insolvenzgläubigerschaft und Massegläubigerschaft

InsO §55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, §105, §155 Abs. 3 Satz 2
  1. Hat ein Gläubiger seine Leistung teils vor und teils nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, ist er mit dem der vorinsolvenzlichen Leistung entsprechenden Teil seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger und im Übrigen Massegläubiger, wenn sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen objektiv bewerten und voneinander abgrenzen lassen.
  2. Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers, der seine Prüfungstätigkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, aber erst danach abgeschlossen hat.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 69/21

Entscheidung des XI. Zivilsenats

Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

VerkProspG §8g, 13 (Fassung bis zum 31. Mai 2012), BörsG §§44 ff. (Fassung bis zum 31. Mai 2012)

Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und zur Zuständigkeit des Senats, hierüber zu entscheiden (weitere Bestätigung von Senat, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.).

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Beschluss vom 26. April 2022 – XI ZB 27/20

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Dr. Jan Schepke
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