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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 09/2020

September 2020

Entscheidung des II. Zivilsenats

Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation

Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 19 / 19

Kommanditisten können sich gegen eine Inanspruchnahme auf bereits erfolgte Zahlungen anderer Kommanditisten berufen

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 21. Juli 2020 – II ZR 175 / 19

Gerichtliche Ermächtigung der Minderheitsaktionäre – Bekanntmachungen der Tagesordnung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft

Die aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände müssen bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ergänzten Tagesordnung zu befassen, darüber zu befinden, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 14. Juli 2020 – II ZR 255 / 18

Rückabwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

Die aus einer Rückabwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG folgende
öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rückzahlung gesellschaftsvertraglich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter ändert nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital, hinter dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung jedenfalls in der Insolvenz der Gesellschaft zurückzutreten hat.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 4. August 2020 – II ZR 174 / 19


Entscheidung des XI. Zivilsenats

Anspruch auf Rückzahlung nach Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags

Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2,
§ 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom
13. Juli 2010 – XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.). Zu den Voraussetzungen einer Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen nach § 498 Abs. 1 BGB.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 14. Juli 2020 – XI ZR 553 / 19


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Dr. Jan Schepke
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Hamburg