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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 12/2021

Dezember 2021

Entscheidung des II. Zivilsenats

Zum Schadensersatz

WpÜG §31 Abs. 1 Satz 1

§31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vermittelt nur den Aktionären der Zielgesellschaft, die das öffentliche Angebot annehmen, einen  Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung.

WpÜG §31 Abs. 1 Satz 1; BGB §311 Abs. 2, §241 Abs. 2

Die Pflicht zum Angebot einer angemessenen Gegenleistung begründet keine vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters 
gegenüber den Aktionären der Zielgesellschaft.

WpÜG §31 Abs. 1 Satz 1; BGB §823 Abs. 2 Bf

§31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 23. November 2021 – II ZR 312/19


Entscheidung des XI. Zivilsenats

Zum Vorlagebeschluss

KapMuG §6 Abs. 3 Nr. 2

Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die von diesem mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zu Grunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 282).

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 12. Oktober 2021 – XI ZB 31/19

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Dr. Jan Schepke
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