Home / Veröffentlichungen / Update Commercial 01/17

Update Commercial 01/17

Januar 2017

Aktuelle Rechtsprechung

Abschließendes Urteil des BGH zur „Kassenpacht“ 
(BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16)

  • Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren stellen erforderliche Unterlagen (Preisliste) im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB dar.
  • Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten, hierfür eingerichteten Systems, das er dem Tankstellenhalter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so muss er insoweit dieses (Kassen-)System dem Tankstellenhalter kostenfrei überlassen.
      
    Praxistipp: Bereits in den vergangenen Ausgaben des Update Commercial hatten wir die uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Hamm, des OLG Schleswig und des LG Hamburg zu der Frage dargestellt, ob ein Tankstellenhalter eine an seinen Prinzipal für die Bereitstellung eines Kassensystems gezahlte Pacht zumindest teilweise zurückverlangen kann (vgl. Ausgaben 9/155/169/16). Der BGH ist jetzt zu einer salomonischen Entscheidung gelangt. Er billigt dem Unternehmer zu, dass dieser eine Vergütung für die Bereitstellung eines Kassensystems verlangen kann, das sowohl für die Tätigkeit als Handelsvertreter (bei Tankstellen i. d. R. das Kraftstoffgeschäft) als auch für die Geschäfte des Tankstellenhalters, die dieser im eigenen Namen tätigt (i. d. R. das Shop-Geschäft), und dessen allgemeinen Bürobetrieb genutzt wird. Dies ist bei Kassensystemen an Tankstellen regelmäßig der Fall. Eine Vergütung könne aber nur insofern verlangt werden, als dies die Bereitstellung des Systems für die Geschäfte des Tankstellenhalters im eigenen Namen betrifft; soweit es die Handelsvertretertätigkeit betrifft, ist das System kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall sah die entsprechende Vergütungsvereinbarung zur Kassenpacht keine entsprechende Aufteilung vor. Der BGH hat entschieden, dass das OLG nunmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung prüfen müsse, welche Aufteilung der Pacht die Parteien vorgenommen hätten, wenn sie bei Vertragsschluss gewusst hätten, dass das System, soweit es den Vertrieb als Handelsvertreter betrifft, kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist. Um das Risiko dieser ergänzenden Vertragsauslegung durch ein Gericht zu umgehen, sollten Unternehmen in ähnlich gelagerten Fällen zukünftig im Vorhinein festlegen, wie die Vergütungspflicht des Handelsvertreters für Gegenstände und Software geregelt wird, die der Unternehmer bereitstellt und die sowohl für den Vertrieb als Handelsvertreter als auch für den allgemeinen Bürobetrieb oder anderweitige Vertriebstätigkeit genutzt werden können.

Zur Wirksamkeit eines Ausschlusses einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) in AGB bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs 
(BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – VII ZR 221/15)

  • Der BGH hat noch mal eine Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 bestätigt, wonach die Bezahlung eines Treuegeldes an die Bedingung geknüpft werden kann, dass kein Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird. Dies verstoße selbst dann nicht gegen AGB-rechtliche Bestimmungen, wenn sich der Ausgleichsanspruch als nicht bestehend erweist oder weniger beträgt als das Treuegeld. Das Risiko trägt insoweit der Handelsvertreter, er habe auch ein Jahr Zeit, um sich über Bestehen und Umfang seiner Ansprüche klar zu werden.
  • Macht der Handelsvertreter „zunächst“ seinen Ausgleichsanspruch geltend, so liegt hierin kein ausreichender Vorbehalt, der ihm das Treuegeld erhalten würde. Aus einer solchen Formulierung ergibt sich vielmehr nur, dass er sich vorbehält, den Anspruch auf Treuegeld zusätzlich geltend zu machen (auch wenn dies durch die Ausschlussbedingung erfolglos bleiben wird).
      
    Praxistipp: Der BGH erinnert mit dieser Entscheidung an seine bestehende Urteilspraxis, wonach es einem Unternehmer freisteht, einem Handelsvertreter gewährte Versorgungsleistungen, die dieser nach Ende der Handelsvertretung in Anspruch nehmen kann, davon abhängig zu machen, dass der Handelsvertreter seinen möglichen Ausgleichsanspruch nicht geltend macht. Wichtig ist hierbei, dem Handelsvertreter nach Vertragsende die Wahl zu lassen, ob er den Ausgleichsanspruch geltend macht oder nicht, und dass er nicht bereits während der Vertragslaufzeit auf einen möglichen Ausgleich verzichtet. Denn ein auch nur teilweiser Verzicht auf den Ausgleichsanspruch vor Vertragsende wäre gemäß § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam.

Zum Begriff des „neuen Kunden“, wenn der Handelsvertreter andere Waren als der Unternehmer an einen vorhandenen Kunden vermittelt 
(BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 102/12 und BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 328/12)

  • Der Begriff „neuer Kunde“ darf im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel nicht eng ausgelegt werden. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder um einen vorhandenen Kunden handelt, hat anhand der Waren zu erfolgen, mit deren Vermittlung der Handelsvertreter vom Unternehmer beauftragt wurde und deren An- oder Verkauf er ggf. tätigen soll.
  • Wurde der Handelsvertreter vertraglich mit dem Verkauf (nur) eines Teils der Warenpalette des Unternehmers betraut, so kann auch ein Kunde des Unternehmers von anderen Waren als neuer Kunde des Handelsvertreters angesehen werden, wenn es dem Handelsvertreter durch seine Bemühungen gelungen ist, eine Geschäftsverbindung in Bezug auf die Waren zu begründen, mit deren Vertrieb er beauftragt wurde, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer „speziellen Geschäftsverbindung“ erfordert hat.
  • Ein Indiz für die „spezielle Geschäftsverbindung“ kann sein, dass für die dem Handelsvertreter zugeteilten Waren eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erforderlich war. Schon die Zuteilung eines Warenteils kann je nach den Umständen Indiz dafür sein, dass eine solche besondere Strategie für den Absatz der Waren erforderlich ist. Auch die Verwendung einer anderen Marke ist ein Indiz.
      
    Praxistipp: Mit den vorgenannten Entscheidungen ändert der BGH seine Rechtsprechung im Anschluss an das Marchon-Germany-Urteil des EuGH, das aufgrund einer entsprechenden Vorlage des BGH in der Sache VII ZR 328/12 zu der Frage ergangen war, wann ein Kunde im Sinne der Handelsvertreterrichtlinie von 1986 als „neuer Kunde“ anzusehen ist. Demnach sei der Begriff des „neuen Kunden“ in handelsvertreterfreundlicher Auslegung weit zu verstehen. Bereits der EuGH hat aber gefordert, dass ein Kunde, der schon andere Waren vom Unternehmer bezieht, nur dann ein Neukunde sein könne, wenn der Handelsvertreter eine „spezielle Geschäftsverbindung“ begründen musste. Es wäre begrüßenswert gewesen, wenn der BGH eine Orientierungshilfe zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs gegeben hätte. Stattdessen zitiert er in seinem Urteil allerdings nur die wenig hilfreichen Ausführungen des EuGH hierzu und überlässt die eigentliche Auslegung des Begriffs dem OLG München, an das die beiden Verfahren zurückverwiesen wurden.

Unzureichende Begrenzung der Käufer eines Online-Shops auf Gewerbetreibende 
(OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2016 – 12 U 52/16)

  • Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Erforderlich ist jedoch, dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird.
  • Bei einer Seite, deren kostenfreien Inhalte vorrangig Verbraucher ansprechen, reicht es nicht aus, dass die Seite sich als „X-Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Restaurants, Gaststätte, Chef-Köche & Profis“ bezeichnet. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie zusätzlich den Hinweis „Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende ... zulässig“ trägt, sofern der Text erst durch Scrollen erreichbar ist, sich nur am Rande der Seite befindet oder nicht hervorgehoben ist. Gleiches gilt, wenn zusätzlich ein Text mit dem Wortlaut „Ich akzeptiere die allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“ durch das Setzen eines Häkchens quittiert werden muss.
      
    Praxistipp: Wir hatten bereits von der Vorinstanz berichtet, welche das OLG Hamm hier im Wesentlichen bestätigt. Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine Art Barriere für den Verbraucher. Elemente der Website, die überwiegend Verbraucher ansprechen, wirken sich zugleich ungünstig auf die gerichtliche Abwägung aus. Regelmäßig werden sichernde Maßnahmen verlangt, die sich im Bereich verpflichtender Nutzereingaben abspielen. Beispiele sind die verpflichtende Angabe einer Firma oder die Angabe anderer unternehmensspezifischer Daten wie der Registernummer oder der USt.-Id.-Nr. Wird der Webshop nicht entsprechend eindeutig ausgestaltet, besteht eine Abmahngefahr.

Umfang der Überprüfung eines Schiedsspruchs auf Kartellverstöße 
(OLG Celle, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 13 Sch 1/15 [Kart])

  • Die zwingenden Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts gehören zum Ordre public.
  • Mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist davon auszugehen, dass ein Schiedsspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt auf Kartellverstöße zu überprüfen ist.
      
    Praxistipp: Nach der vom OLG Celle abgelehnten Mindermeinung soll nur eine summarische Prüfung des Kartellrechts im Vollstreckbarkeitsverfahren stattfinden. Wie aber auch vom OLG Celle erkannt wird, ist der Meinungsstreit mehr von theoretischer Bedeutung, da auch von der herrschenden Meinung zugestanden wird, dass sich die gerichtliche Praxis regelmäßig tatsächlich mit einer kartellrechtlichen Plausibilitätskontrolle begnügt. Es ist daher nicht ratsam, in schiedsgerichtlichen Auseinandersetzungen (gerade auch vor ausländischen Schiedsgerichten) darauf zu vertrauen, kartellrechtliche Einwendungen später im deutschen Vollstreckbarkeitsverfahren noch vorbringen zu können. Kann sich die kartellrechtliche Argumentation des Schiedsgerichts „sehen lassen“, muss vielmehr damit gerechnet werden, dass das staatliche Gericht dieser Argumentation folgen wird.

Gesetzgebung und Trends

(Erweiterte) Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern für viele Unternehmer zum 1. Februar 2017 
(§§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)

  • Zum 1. Februar hat jeder Unternehmer mit mehr als zehn Beschäftigten, der eine Website unterhält oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und ggf. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen; dieser Hinweis muss zudem bestimmte weitere Angaben enthalten.
  • Kann eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht beigelegt werden, hat jeder Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen. Er hat dabei ebenfalls anzugeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist, und ggf. bestimmte weitere Angaben hierzu zu machen.
      
    Praxistipp: Die Hinweispflicht markiert die vorerst letzte Etappe einer umfassenden Gesetzgebung zur Verbreitung der Streitschlichtung (wir hatten bereits berichtet). Zum 1. Februar ist der Kreis der Verpflichteten nun besonders weit. Auf der Website bietet sich eine Aufnahme des Hinweises im Impressum an, um den Anforderungen an die Zugänglichkeit zu genügen. Für die Platzierung innerhalb der AGB bestehen keine besonderen Anforderungen. Die Nichtbeachtung dieser sowie der bereits seit 9. Januar 2016 für Webshopbetreiber aus Art. 14 ODR-VO geltenden Pflicht ist abmahnfähig. Mit dem 1. Februar steht neben Wettbewerbern auch den Verbraucherschutzstellen der Rechtsweg offen.

Autoren

Foto vonDietmar Rahlmeyer
Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf