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Update Commercial 09/15

September 2015

Inhalt

Aktuelle Rechtsprechung

  • EuGH erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherrechts
  • Den Zwischenhändler trifft auch bei Direktlieferung des Herstellers an einen Verbraucher eine Rügeobliegenheit
  • Warnpflicht des Herstellers vor schweren Gefahren eines Produkts, auch wenn dieses typischerweise vom Fachmann eingebaut wird
  • Eine Klausel in Verbraucher-AGB, nach welcher Sonderpreise nicht gelten, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird, ist unwirksam
  • Pflicht zur kostenlosen Überlassung der erforderlichen Unterlagen im Handelsvertreterrecht: Unzulässigkeit einer „Kassenpacht“
  • Kartellrechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs von ASICS-Laufschuhen

Gesetzgebung und Trends

  • Mautpflicht zum 1. Oktober 2015 bereits für Lkw ab 7,5 Tonnen und veränderte Tarife

Aktuelle Rechtsprechung

EuGH erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherrechts
(EuGH, Urt. v. 4. Juni 2015, Rs. C-497/13 – Faber)

  • Das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht hat die Verbrauchereigenschaft von Amts wegen zu prüfen, also auch dann, wenn der Verbraucher sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann.
  • Die Beweislastumkehr des § 476 BGB gelangt bereits dann zur Anwendung, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist.

Praxistipp:
Der zweite Aspekt des Urteils wird erhebliche Auswirkungen für die Wirtschaft haben. Bei § 476 BGB hatte der BGH noch bis vor Kurzem die Ansicht vertreten, dass, wenn der Sachmangel nachweislich erst nach Gefahrübergang auftritt, gerade nicht vermutet wird, dass dieser auf einem sog. „Grundmangel“ beruht, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Handel wird sich nach diesem Urteil auf eine merklich gesteigerte Rücknahmequote einstellen müssen. Auch das Personal, das Gewährleistungsfälle behandelt, sollte im Hinblick auf diese Entscheidung geschult werden. Verbände (z.B. Verbraucherzentralen) dürften schon zeitnah die Praxis testen und Musterverfahren führen.

Den Zwischenhändler trifft auch bei Direktlieferung des Herstellers an einen Verbraucher eine Rügeobliegenheit
(OLG Köln, Beschl. v. 13. April 2015 – 11 U 183/14)

  • Auch wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand direkt an den Endkunden liefert (sog. Streckengeschäft), besteht die Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Der Käufer hat dann dafür zu sorgen, dass der Endkunde ihn unverzüglich über einen Mangel informiert. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Endkunde kein Kaufmann ist.
  • Entgegen verbreiteter Auffassung im Schrifttum tritt im Streckengeschäft die unverzügliche Rügepflicht nicht erst dann ein, wenn der Käufer vom Kunden vom entdeckten Mangel erfährt, sondern mit Entdeckung des Mangels durch den Kunden.

Praxistipp:
Der Käufer sollte immer ausreichend dafür Sorge tragen, dass der Kunde ihn alsbald über einen Mangel informiert. Dies gilt es bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Zu beachten ist dabei, dass die Informationspflicht des nichtkaufmännischen Endkunden nicht dazu führen darf, dass dieser bei einem Verstoß hiergegen seine Gewährleistungsrechte einbüßt. Eine solche Regelung wäre gemäß § 475 Abs. 1 BGB unwirksam.

Warnpflicht des Herstellers vor schweren Gefahren eines Produkts, auch wenn dieses typischerweise vom Fachmann eingebaut wir
(OLG Stuttgart, Urt. v. 13. August 2015 – 13 U 28/15)

  • Nach den Grundsätzen der deliktischen Produkthaftung trifft den Hersteller auch eine Haftung für einen Instruktionsfehler. Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch.
  • Bei einem Set zur Erhöhung von einem Geländewagen („Bodylift“) ist daher auf die Gefahr eines Lenksäulenbruchs hinzuweisen, wenn die Höhenverstellung des Lenkrades genutzt wird, sodass nach Einbau kein ausreichender Abstand zwischen Lenksäule und Crashbügel besteht.
  • Wenn (wie hier) davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt ausschließlich von Fachpersonal eingebaut wird, so reduziert sich zwar der Umfang der Instruktionspflichten auf das, was über das vorauszusetzende technische Fachwissen der Monteure hinausgeht. Hier war die Gefahr jedoch auch für den Fachmann kaum zu erkennen und trat auch nur bei Verwendung der höchsten Lenkradeinstellung auf, sodass ein Hinweis in der Einbauanleitung erforderlich gewesen wäre.

Praxistipp:
Auch bei Produkten, die durch Fachpersonal eingebaut werden, gelten Instruktionspflichten. Es sollte auch hier sichergestellt sein, dass auch auf einigermaßen fernliegende, aber dem Hersteller gleichwohl bekannte Gefahren ausreichend und wirksam hingewiesen wird.

Eine Klausel in Verbraucher-AGB, nach welcher Sonderpreise nicht gelten, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird, ist unwirksam
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 14. April 2015 – 8 U 144/14)

  • Ein Unternehmer verwendete gegenüber einem Verbraucher in Geschäftsbedingungen eine Regelung, nach welcher Sonderpreise nur bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung gültig seien. Das Gericht erkannte hierin keine in AGB grundsätzlich zulässige Preisabrede, sondern eine unzulässige Preisnebenabrede. Letztere regele nicht die Art und den Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar, sondern hat lediglich mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung. Im Unwirksamkeitsfall bleibe der Vertrag durchführbar und es könne an ihre Stelle dispositives Gesetzesrecht treten.
  • Das OLG qualifizierte die besondere Zahlungsbedingung für die Sonderpreise als eine Preisnebenabrede. Da es hier um Warenkäufe an Verbraucher ging, die keine Dauerschuldverhältnisse darstellten und bei welchem die Waren mangels abweichender Vereinbarung unverzüglich nach Vertragsschluss zu liefern waren, verbietet die Bestimmung des § 309 Nr. 1 BGB die hier gestellte Klausel über die automatische Preiserhöhung auf die „regulären“ Preise bei nicht rechtzeitiger Zahlung.

Praxistipp:
Der Fall veranschaulicht, warum Regelungen zu Preisen in AGB immer sorgsam geprüft werden sollten. Konkret war der (individuell vereinbarte) Sonderpreis die eigentliche Preisabrede. Dieser war ein vertragswesentlicher Teil und wäre auch nicht durch dispositives Gesetzesrecht ersetzbar gewesen, da es keine allgemeine rechtliche Regel zur Bestimmung eines Kaufpreises gibt. Der in AGB eingebaute Mechanismus, welcher den regulären Preis bei Zahlungsverzögerung für anwendbar erklärte, ließ sich danach nur noch als eine Preiserhöhungsklausel begreifen, die eine in AGB unzulässige Preisnebenabrede darstellt. Wird eine solche rechtswidrige Klausel verwendet, ist sie nicht nur unwirksam und der Preis bleibt der alte (hier: der „Sonderpreis“), es besteht auch die Gefahr der Abmahnung.

Pflicht zur kostenlosen Überlassung der erforderlichen Unterlagen im Handelsvertreterrecht: Unzulässigkeit einer „Kassenpacht"
(LG Hamburg, Urt. v. 5. Juni 2015 – 418 HKO 152/14)

  • 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86a HGB kostenlos zu überlassen.
  • Der Begriff der Unterlagen ist dabei weit, die Erforderlichkeit hingegen eng auszulegen. In der Folge ist eine „Kassenpacht“ unzulässig, die einem Handelsvertreter und Tankstellenpächter die Kosten für die Wartung und systemkonforme Nutzung der Datenleitung auferlegt, über welche die Preisfestsetzungen durch den Unternehmer erfolgen. Denn die Datenleitung ist hier für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich.

Praxistipp:
Die Entscheidung steht in einer Reihe mit ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach zu den „erforderlichen Unterlagen“ auch z.B. vom Unternehmer erstellte firmeneinheitliche IT-Programme gehören, die für die Vermittlung der jeweils vertragsgegenständlichen Verträge erforderlich sind. Was im jeweiligen Fall zu den „erforderlichen Unterlagen“ gehört, ist unter Berücksichtigung der betreffenden Branche, der Unternehmensgröße und der konkreten Aufgabenstellung des Handelsvertreters zu bestimmen. Nicht hierzu gehört aber regelmäßig die Büroausstattung, die ein Handelsvertreter ohnehin benötigt, um am Geschäftsleben teilzunehmen, wie z.B. Telefon, Fax und PC.

Kartellrechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs von ASICS-Laufschuhen
(Pressemitteilung des Bundeskartellamts v. 27. August 2015)

  • Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland abgeschlossen, nachdem ASICS die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert hat. Das Amt will mit seiner Entscheidung einen Diskussionsprozess zur kartellrechtlichen Beurteilung von Marktplatzverboten oder anderen Internetvertriebsbeschränkungen anstoßen.
  • In der Vergangenheit hat ASICS seinen Händlern u.a. verboten, für ihren Online-Auftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden. Nach Auffassung des Bundeskartellamts diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs. Das Bundeskartellamt kritisiert darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde.

Praxistipp:
Diese neue Entscheidung fügt sich ein in weitere Verfahren, die das Bundeskartellamt gegen andere Markenartikel geführt hat (u.a. Adidas, Dornbracht, Sennheiser, Gardena, Bosch Siemens Hausgeräte). Auch gibt es zu diesem Thema inzwischen eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen, die jedoch kein einheitliches Bild vermitteln. Neben dem Verbot der Nutzung von Drittplattformen geht es auch um weitere Themen, wie Ausschluss reiner Internethändler, Begrenzung von Online-Verkäufen, finanzielle Anreize für Offline-Verkäufe, Unterbindung aktiver Online-Werbung, Qualitätsanforderungen an Händler-Online-Shops etc. (Näheres dazu in: Rahlmeyer, ZVertriebsR 2015, 144). Letztlich kann nur im Einzelfall beurteilt werden, welche Bindungen aus Herstellersicht betriebswirtschaftlich geboten und rechtlich verantwortbar sind.

Gesetzgebung und Trends

Mautpflicht zum 1. Oktober 2015 bereits für Lkw ab 7,5 Tonnen und veränderte Tarife
(Pressemeldung von Toll Collect)

  • Die Mautpflicht besteht derzeit für Lkw ab einem zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen. Zum 1. Oktober dieses Jahres wird nun die Gewichtsgrenze, ab der Lkws mautpflichtig sind, auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht abgesenkt. Dies betrifft bundesweit circa 80.000 Lkw.
  • Zudem gelten ab Oktober veränderte Mautsätze.

Praxistipp:
Statten Sie rechtzeitig Ihre Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis 12 Tonnen mit Mautsystemen aus, es drohen sonst Bußgelder

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Foto vonDietmar Rahlmeyer
Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf