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Update Commercial 11/15

November 2015

Aktuelle Rechtsprechung

Eine Aufforderung zur sofortigen Nacherfüllung genügt zur Fristsetzung
(BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - VIII ZR 176/14)

  • Für eine Fristsetzung im Sinne des Gewährleistungsrechts genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. 
  • Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. Weder lässt sich dem Begriff der Fristsetzung entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist, noch erfordert es der Zweck der Fristsetzung, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch eine Aufforderung, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten, hinreichend erfüllt.
      
    Praxistipp: Auch nach diesem Urteil ist schon zur Vermeidung von Diskussionen zu raten, trotzdem immer schriftlich eine Frist zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung zu setzen. Die Wahl zwischen den beiden Alternativen steht dabei grundsätzlich dem Käufer zu. Eine zu kurze Frist macht die Fristsetzung nach der Rechtsprechung des BGH nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang. Bevor jedoch zu Schadensersatz oder Rücktritt übergegangen wird, muss tatsächlich ein den konkreten Umständen angemessener Zeitraum zur Nacherfüllung gewährt worden sein.

Zur Zulässigkeit der Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs im Wege einer verdeckten Teilklage
(OLG Stuttgart, Urt. v. 16.07.2015 - 13 U 64/14)

  • Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden.
  • Auch wenn der Handelsvertreterausgleichsanspruch im Vorprozess im Wege der "verdeckten Teilklage" erhoben wurde, steht der Nachforderungsklage der Einwand der Rechtskraft nicht entgegen. Denn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist keine Besonderheit bei der Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs im Wege verschiedener Teilklagen, sondern ist die logische Konsequenz daraus, dass gemäß § 322 Abs. 1 ZPO das Urteil des Vorprozesses lediglich insoweit in materielle Rechtskraft erwächst, als der Anspruch geltend gemacht und über diesen entschieden wurde.
      
    Praxistipp: Das Urteil stellt eine konsequente Folge der Regelung zum Umfang der Rechtskraft in § 322 Abs. 1 ZPO dar. Hierdurch hat der Handelsvertreter, der eventuell bereits dem Grunde nach Zweifel im Hinblick auf das Bestehen seines Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB hat, die Möglichkeit, den Anspruch dem Grunde nach mit einem niedrigen Streitwert kostengünstig prüfen zu lassen. Dies könnte faktisch zur Folge haben, dass die Parteien den Ausgleichsanspruch mit einem sehr niedrigen Streitwert quasi nur noch dem Grunde nach klären lassen, um sich schließlich außergerichtlich über die Höhe zu einigen, ohne entsprechende Gerichtskosten auszulösen.

Eine fristgebundene Provisionsanerkennungsfiktion ist unwirksam
(KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2015 – 12 U 124/13)

  • Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam. 
  • Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen.
      
    Praxistipp: Einmal mehr schlägt die Rechtsprechung sich hier auf die Seite des angeblich "meist wirtschaftlich schwächeren" Handelsvertreters. Ein wirksames Anerkenntnis hat für den Prinzipal den Charme, dass der Handelsvertreter bei Vertragsende insoweit keinen Buchauszugsanspruch mehr hat. Wir empfehlen dem Unternehmer daher, unmittelbar nach Erstellung der Provisionsabrechnung auf eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Abrechnung durch den Handelsvertreter (z.B. durch Gegenzeichnung der Abrechnung) hinzuwirken.

Der Auskunftsanspruch umfasst beim Ausgleichsanspruch auch alle Unterlagen zu Roherträgen in Bezug auf Ersatz- und Verbrauchsmaterialien
(LG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2015 – 33 O 119/12)

  • Der Auskunftsanspruch zu einem Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB umfasst auch die realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie an für diese Geräte abgeschlossen Wartungsverträgen.
  • Es besteht daher ein Anspruch auf Mitteilung und Vorlage aller Unterlagen, die für die Entstehung, die Fälligkeit und Berechnung der Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I = Rohertrag) erforderlich sind.
      
    Praxistipp: Das Urteil hat bereits einige Beachtung gefunden und besitzt im Hinblick auf zukünftige Auseinandersetzungen von Herstellern mit ausscheidenden Händlern einige Sprengkraft. Denn der Deckungsbeitrag je verkaufter Einheit ist ein wichtiges Betriebsgeheimnis. Ein Hersteller dürfte regelmäßig kaum bereit sein, dieses Geheimnis gegenüber seinen Händlern offenzulegen. Die Händler könnten dies als Druckmittel nutzen und einen entsprechenden Auskunftsanspruch geltend machen, um den Hersteller zur Vermeidung der Offenlegung dazu zu zwingen, einem Ausgleich in Höhe des Höchstbetrages nach § 89b Abs. 2 HGB zuzustimmen. Das Urteil weist jedoch einen gravierenden Mangel auf. Denn es geht auf die Frage der Schutzwürdigkeit wichtiger Betriebsgeheimnisse (wie dem Deckungsbeitrag) nicht ein. Die Offenlegung eines Betriebsgeheimnisses müsste dem Hersteller zumutbar sein. Dies ist im Hinblick auf die Offenlegung des Deckungsbeitrags regelmäßig sehr fraglich. Hier dürfte unseres Erachtens ein erfolgversprechender Ansatz zur Verteidigung gegen den in Streit befindlichen Auskunftsanspruch liegen

90-tägiges Zahlungsziel in B2B-AGB unzulässig
(AG Mannheim, Urt. v. 22.07.2015 - 10 C 169/15)

  • Die seit Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie geltende Zweifelsregelung mit Wertungsmöglichkeit des § 308 Nr. 1a BGB sieht eine Obergrenze von 30 Tagen ab Ablieferung bzw. Zahlungsaufstellung vor.
  • Bei einem Zwischenlieferanten im Transportgewerbe ist grundsätzlich kein Raum für eine Abweichung von dieser Regel auf 90 Tage. Es ist kein rechtlich anerkennenswerter Grundsatz, dass Lieferanten erst bezahlt werden, wenn der Versender selbst bezahlt wurde. Die Gewinnmarge ist im Transportgewerbe regelmäßig auch so gering, dass sich ein großer Zahlungsaufschub ruinös für den Vorleistenden auswirken kann. Auch individualvertraglich wäre hier eine Frist von mehr als 60 Tagen aufgrund des neuen § 271a Abs. 1 BGB sehr wahrscheinlich unwirksam, in AGB muss dies erst recht gelten.
      
    Praxistipp: Überschreitungen der neuen Regelfristen sind in Einzelfällen möglich. Der reine Umstand, dass lange Zahlungsziele Branchenübung sind, genügt jetzt tendenziell nicht mehr, da der Gesetzgeber diese Branchenübung bewusst beenden wollte. Das Zahlungsziel muss einer Billigkeitsprüfung standhalten, die sich an dem Leistungserbringer orientiert. Unwirksame Zahlungsziele sind abmahnfähig und die Zahlung ist zudem sofort fällig. In dem konkreten Fall klagte der Zwischenlieferant mit Erfolg auf Ersatz der Anwaltskosten, die er zur Bewirkung einer Zahlung nach erfolglosen eigenen Mahnungen aufgewendet hatte.

EuG lässt Unternehmen für Kartellverstöße eines Handelsvertreters bußgeldrechtlich haften
(EuG, Urt. v. 15.07.2015 – T 418/10 – Spannstahl-Kartell / voestalpine)

  • Bildet ein Unternehmen mit seinem Handelsvertreter eine wirtschaftliche Einheit, haftet es bußgeldrechtlich für kartellrechtliche Zuwiderhandlungen des Handelsvertreters. Eine solche wirtschaftliche Einheit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Handelsvertreter tatsächlich die Absatzrisiken bzw. die finanziellen Risiken der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat. 
  • Ist ein Handelsvertreter parallel auch für ein anderes Unternehmen tätig, steht dies der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er auch für dieses andere Unternehmen als unselbständiger Absatzmittler tätig ist, sich also auch insoweit nicht als unabhängiger Händler auf dem Markt verhalten kann. Dies gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter seine Einkünfte überwiegend mit dem anderen Unternehmen erzielt.
  • Der Bußgeldhaftung des Geschäftsherrn steht nicht entgegen, dass er keine Kenntnis von den Kartellverstößen des Handelsvertreters hat.
      
    Praxistipp: Klar ist seit geraumer Zeit, dass ein Unternehmen für Kartellverstöße einer 100%-igen Tochtergesellschaft bußgeldrechtlich haftet. Dass Gleiches auch für Verstöße eines Handelsvertreters gelten soll, dürfte manchen überraschen, zumal es nicht im Einklang mit Prinzipien des deutschen Rechts steht. Europarechtlich liegt dieses EuG-Urteil aber durchaus auf der Linie der bisherigen Judikatur zur wirtschaftlichen Einheit. Unternehmen ist daher zu raten, in ihre kartellrechtlichen Compliance-Programme auch ihre Handelsvertreter einzubeziehen, auch ihnen also einschlägige Merkblätter zuzusenden, sie ebenfalls zu schulen etc. Zudem dürfte sich empfehlen, in den Handelsvertreterverträgen entsprechende Verpflichtungen aufzunehmen.

Gesetzgebung und Trends

Referentenentwurf zur Änderung des Unternehmerregresses in der Lieferkette 

  • Nach dem Entwurf werden die bisher nur für B2C-Verträge geltenden Regelungen zum Rückgriff des Verkäufers auf B2B-Verträge ausgeweitet. Es werden damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Letztverkäufer den ihm aus der Mängelhaftung gegenüber dem Käufer entstandenen finanziellen Nachteil innerhalb der Lieferkette (zum Beispiel an einen Großhändler oder den Hersteller) weitergeben kann. Entsprechende Ansprüche stehen den übrigen Verkäufern in der Lieferkette gegen ihre Lieferanten zu. Auf diese Weise soll vorhandener Aufwand auf vorgelagerte Stellen in der Lieferkette weitergegeben werden können.
  • Eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB kann das Entstehen von Regressketten weiterhin verhindern oder solche unterbrechen.
      
    Praxistipp: Die Gesetzgebung steht noch am Anfang. Das Gesetzgebungsvorhaben wird jedoch neben der Bauindustrie, welche der Gesetzgeber primär im Auge hatte, auch große Auswirkungen auf die Automobil- und Maschinenbauindustrie haben. Der Referentenentwurf bleibt vage, welche finanziellen Folgen zu erwarten sind. Wörtlich: "Eine Abschätzung der möglichen Preissteigerung der Verkaufspreise aus einer Überwälzung von Kosten einer Versicherung, die das aus § 439 Absatz 3 BGB-Entwurf geschaffene Risiko für Hersteller, Lieferanten und Endverkäufer abdecken soll, ist nicht möglich."

Gesetzentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen
(Gesetzentwurf)

  • Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen.
  • Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Er sieht eine Neujustierung der Vorsatzanfechtung, die Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs, eine Einschränkung der Inkongruenzanfechtung, Neuregelung der Verzinsung des Anfechtungsanspruchs und die Stärkung des Gläubigerantragsrechts vor.
      
    Praxistipp: Der Gesetzentwurf bringt in vielen Elementen eine Verbesserung für den Wirtschaftsverkehr, so dass es sich lohnt, die Änderungen im Auge zu behalten. Nach dem Entwurf soll unter anderem für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten, auch soll die Kenntnis des Gläubigers einer bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit bei kongruenten Geschäften teilweise nicht mehr genügen. Es muss vielmehr erkannt worden sein, dass eine Zahlungsunfähigkeit besteht. Bargeschäfte sollten künftig nur noch dann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner dabei unlauter handelte und der Gläubiger dies erkannt hat.

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Foto vonDietmar Rahlmeyer
Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf