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Update Commercial 11/16

November 2016

Aktuelle Rechtsprechung

Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer unzumutbar („Vorführeffekt“)
(BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – nur Pressemitteilung)

  • Handelt es sich bei einem Mangel an einem Kfz nicht um einen bloßen „Komfortmangel“, sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel, der beim Fahrer durch einen Aufmerksamkeitsverlust die Unfallgefahr signifikant erhöhen kann, so muss der Käufer sichbei einem lediglich sporadisch auftretenden Mangel nicht darauf beschränken lassen, erst dann wieder vorstellig zu werden, wenn der Mangel auch auftritt.
  • Dies gilt auch für einen vermeintlich „unerheblichen“ Mangel. Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs hier als erheblich anzusehen ist.
     
    Praxistipp: Es gibt für Mängel, die nicht immer auftreten und dies scheinbar vor allem dann nicht tun, wenn sie zur Mängelanzeige vorgeführt werden sollen, wenig gefestigte Rechtsprechung. Der BGH hat sich in diesem Fall, von dessen Vorinstanz wir bereits berichtet haben, nun dafür entschieden, keine allgemeingültige Regel aufzustellen, sondern auf die Besonderheit des Falles abzustellen. In dem Fall lag ein sicherheitsrelevanter Mangel vor, was das Gericht dafür nutzte, eine Ausnahmevorschrift zur Anwendung zu bringen, welche die Fristsetzung und damit auch eine Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit entbehrlich macht, bevor der Käufer zu Rücktritt und Schadensersatz übergehen darf. Das richtige Verhalten in der meist für beide Seiten misslichen Lage bei einem Mangel mit „Vorführeffekt“ ist damit weiterhin nicht abschließend geklärt

Bundesgerichtshof entscheidet zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei einem geringfügigen Mangel
(BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15 – nur Pressemitteilung)

  • Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises und die Abnahme der Kaufsache zu verweigern.
  • Diese Rechte stehen dem Käufer bei einem behebbaren Mangel auch dann zu, wenn dieser geringfügig ist. Der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können bei besonderen Umständen des Einzelfalls (ausnahmsweise) mit Rücksicht auf Treu und Glauben Schranken gesetzt sein.
     
    Praxistipp: In diesem Fall hatte das Gericht einen B2C-Fall zu bewerten und hat – wenig überraschend – im Sinne des Verbrauchers entschieden. Unklar ist, ob die Entscheidung auch uneingeschränkt auf den B2B-Bereich übertragbar ist. Es könnte sich daher in B2B-Verkaufsbedingungen anbieten, den Versuch zu unternehmen, ein Zurückbehaltungsrecht im Falle geringfügiger Mängel ausdrücklich zu beschränken bzw. in B2B-Einkaufsbedingungen sich als Käufer eben dieses Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich auch im Falle geringfügiger Mängel vorzubehalten. Ob derartige Klauseln einer Inhaltskontrolle standhalten würden, ist allerdings unklar.

Bundesgerichtshof bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf in bestimmten Fällen
(BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15 – nur Pressemitteilung)

  • Es entspricht der erklärten Zielsetzung des nationalen und europäischen Gesetzgebers, dass der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die Kaufsache vor Entscheidung über die Ausübung seines Widerrufsrechts nicht nur in Augenschein nehmen darf, sondern diese darüber hinaus auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen kann, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen. Dies dient der Kompensation von Nachteilen aufgrund der dem Verbraucher im Fernabsatz entgehenden Prüfungs- und sonstigen Erkenntnismöglichkeiten, die im stationären Handel gegeben wären. Auch wenn der Kunde im Ladengeschäft die Ware häufig nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann, stehen ihm dort doch typischerweise Musterstücke sowie Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware und ihren Eigenschaften zu verschaffen.
  • Eine Ware, die bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, ist für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Eine Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel ist weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt. Für die durch eine vollwertige Ingebrauchnahme eingetretenen Verschlechterungen steht dem Verkäufer daher ein Wertersatzanspruch gegen den Käufer grundsätzlich zu, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
     
    Praxistipp: Im konkreten Fall durfte ein Katalysator nicht testweise in ein Auto eingebaut werden, ohne einen Wertersatzanspruch auszulösen. Das Urteil ist ausnahmsweise einmal unternehmerfreundlich und zeigt auf, dass nicht jede Verschlechterung der Ware hingenommen werden muss. Jedenfalls bei Verschlechterungen, die nur durch eine volle Inbetriebnahme zustande gekommen sein können, kann der Verkäufer nun einen Wertersatzanspruch geltend machen.

Beweislastumkehr des § 476 BGB zu Gunsten der Verbraucher auszulegen
(BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – nur Pressemitteilung)

  • Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB ist die Reichweite der dort geregelten Vermutung um eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB fortan auch dahin zugute, dass der binnen 6 Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
  • Damit wird der Käufer – anders als bisher von der Rechtsprechung des BGH gefordert – des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.
     
    Praxistipp: Das Urteil, das wir auch in einem Blogbeitrag ausführlicher beleuchten, setzt die Vorgaben eines EuGH-Urteils um und ändert explizit die bisherige Rechtsprechungslinie. Kann ein Mangel (wie oft) nach seiner Art sowohl auf einer Vorveranlagung beruhen als auch durch unsachgemäße Benutzung zustande gekommen sein, so ist jetzt grundsätzlich der Verkäufer anstelle des Käufers darlegungs- und ggf. beweisbelastet. Eine Ausnahme besteht nur noch dort, wo es nach Art des Mangels höchst unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen ist, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang (oft: Übergabe) schon bestand. Ein Smartphone wird beispielsweise auch jetzt nicht in den ersten 6 Monaten anstandslos umzutauschen sein, wenn das enorm belastbare Frontglas in einer Weise zersprungen ist, die für Sturzschäden typisch ist. Hier ist es mit der Art des Mangels in aller Regel unvereinbar, dass dieser auf einer irgendwie gearteten Vorveranlagung beruht und nicht durch einen Sturz nach Kauf zustande gekommen ist.

Wirksamkeit einer Vorauszahlungsabrede auf den Ausgleichsanspruch
(BGH, Urt. v. 14.07.2016 – VII ZR 297/15)

  • Eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen zwingendes Recht und ist daher in der Regel nichtig.
  • Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teil verbleibt. Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer. Ist eine derartige Vertragsbestimmung hiernach nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen.
     
    Praxistipp: Dieses Urteil des BGH ruft in Erinnerung, dass es mit einer Vielzahl von Schwierigkeiten verbunden sein kann, wenn der Prinzipal versucht, einen Handelsvertreterausgleich bereits als Teil der dem Vertreter zu zahlenden Provision abzugelten. Solche Vorauszahlungen sollen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unwirksam sein, es sei denn, der Prinzipal kann beweisen, dass die Parteien ohne die Abrede über die Ausgleichsvorauszahlung eine entsprechend niedrigere Provision vereinbart hätten. Diesen Beweis zu führen, dürfte ohne eine gute Dokumentation der Verhandlungen über die Provisionshöhe und/oder eine entsprechende individualvertragliche Regelung, die den Verhandlungsinhalt wiedergibt, kaum möglich sein. In der Praxis hat sich bei der gerichtlichen Prüfung derartiger Klauseln gezeigt, dass die Gerichte häufig auch ein Augenmerk darauf legen, dass die Summe aus der Provision und der Ausgleichsvorauszahlung merklich über der üblicherweise in der betreffenden Branche gezahlten Provision liegt.

Prüfung der Spürbarkeit bei einer vertikalen Preisbindung
(OLG Celle, Urteil vom 07.04.2016 – 13 U 124/15 [Kart])

  • Bei der Frage, ob eine vertikale Preisbindung kartellrechtswidrig ist, ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit ungeachtet dessen genau zu prüfen, dass es sich hierbei um eine sog. Kernbeschränkung handelt.
  • Die Verpflichtung, einen bestimmten VK-Preis nicht zu unterschreiten, erfüllt dann nicht das Spürbarkeitserfordernis, wenn sie allein an ein zeitlich und umfangmäßig beschränktes Rabattangebot anknüpft (einmalige Abnahme von 12 bis 90 Dosen eines Lebensmittels für eine gewichtskontrollierende Ernährung).
     
    Praxistipp: Dieses Urteil des OLG Celle ist „mit Vorsicht zu genießen“. Nach ganz herrschender Rechtspraxis sind im Kartellrecht sog. Kernbeschränkungen (auch „Hardcore-Verstöße“ genannt) per se verboten, ohne dass es auf die Spürbarkeit im Einzelfall ankommt. Eine sehr eng umrissene Ausnahme hiervon macht die EU-Kommission in den Vertikal-Leitlinien für folgenden Fall: Feste Weitverkaufspreise könnten erforderlich sein, um in einem Franchisesystem oder einem ähnlichen Vertriebssystem mit einheitlichen Vertriebsmethoden eine kurzfristige Sonderangebotskampagne (in den meisten Fällen 2 bis 6 Wochen) durchzuführen (Rn. 225). So lag der Fall hier allerdings nicht. Der Fall entspricht auch nicht der Situation des „1 Riegel extra“-Urteils des BGH vom 08.04.2003, das zu einer früheren, heute nicht mehr geltenden Gesetzeslage ergangen ist.

Gesetzgebung und Trends

Seit Oktober existiert ein reformiertes Schuldrecht in Frankreich
(französischer Gesetzestextenglische Übersetzung der neuen schuldrechtlichen Bestimmungen)

  • Das Schuldrecht wurde in Frankreich generalüberholt. Das in weiten Teilen aus dem Jahr 1806 stammende Recht, das durch unzählige kleine Änderungen zur Umsetzung von Richtlinien unübersichtlich geworden war, wurde neu strukturiert und orientiert sich nun an dem typischen Ablauf eines Rechtsgeschäfts. Mehrere bisher rein richterrechtlich geregelte Aspekte sind nun kodifiziert, beispielsweise die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Auch Definitionen für Verbraucher und Unternehmer wurden in den Gesetzestext aufgenommen.
  • Für den Handel dürften die veränderten Anforderungen an eine Forderungsabtretung (Art. 1321 ff.) besonders relevant sein. Früher erforderte die Zession eine Mitteilung an den Schuldner durch Zustellung mittels Gerichtsvollzieher oder eine Zustimmung des Schuldners in einer notariellen Urkunde. Die Abtretungsvereinbarung bedarf nun lediglich der Schriftform; die Abtretung ist mit formgerechtem Abschluss gegenüber allen außer dem Schuldner wirksam. Für die Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner ist eine Mitteilung, seine Kenntnisnahme oder Zustimmung erforderlich. Auch dann behält er die Einwendungen und Einreden, die er gegenüber dem Zedenten hatte. Eine weitere praxisrelevante Änderung ist der (begrenzte) Wandel von einem Rücktritt vom Vertrag ausschließlich per Richterspruch hin zu einem Rücktritt durch Gestaltungsrecht, wie ihn auch das deutsche Recht kennt (Art. 1224 ff.). Bei schweren Pflichtverletzungen ist eine Anrufung des Gerichts nun nicht mehr erforderlich, wenn eine angemessene Frist zur Leistungserfüllung verstrichen ist. Neu ist ebenfalls eine (nicht disponible) Generalklausel, nach der Standardbedingungen, die ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten einer Vertragspartei bewirken sollen, unwirksam sind (Art. 1171). Für den Handel gibt es bereits eine ähnliche Bestimmung im französischen Handelsrecht, nach der die betroffene Klausel jedoch wirksam bleibt und lediglich Schadensersatz zu erreichen ist (Art. L442-6, I, 2° des franz. Handelgesetzbuchs).

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Foto vonDietmar Rahlmeyer
Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf