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Update Dispute Resolution 04/2021

April 2021

Dieses Update Dispute Resolution präsentiert zwei Entscheidungen staatlicher Gerichte, die schiedsrechtliche Verfahren zum Gegenstand haben. Dabei geht es u.a. um die Einrede der Schiedsvereinbarung, die eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO darstellt. Daneben stellen wir Ihnen kürzlich erschienenes Know-how aus internationalem Prozess- und Schiedsverfahrensrecht vor. Aktuelle Entwicklungen zur Digitalisierung des Zivilprozesses erfahren Sie unter Neuigkeiten dieser Ausgabe.


Inhalt


Rechtsprechung

Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung

BGH, Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 285/19

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler unmittelbar nach ihrer Geburt im Jahr 2000 auf Schadensersatz in Anspruch. Am 04.02.2004 leitete die Klägerin ein Schlichtungsverfahren ein, wobei die Parteien davon ausgingen, dass Verjährung bereits eingetreten war. Die Beklagte gab am 27.11.2006 folgende Erklärung ab: „In vorbezeichneter Angelegenheit versichern wir Ihnen, auch namens und in Vollmacht des hier versicherten Personenkreises, uns weiterhin bis einschließlich 31.12.2007 nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen.“ 2009 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte, die die Verjährungseinrede geltend macht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 375.000 nebst Zinsen verurteilt und deren Ersatzpflicht für materielle und weitere immaterielle Schäden festgestellt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte bereits 2004 auf die Einrede verzichtet habe, was sich aus der Formulierung "weiterhin" in der Erklärung vom 27.11.2006 ergebe. Mit Bescheid der Gutachterkommission im Schlichtungsverfahren vom 12.11.2007 sei die Verjährungsfrist von Neuem gelaufen und durch das im Jahr 2009 eingeleitete Klageverfahren wiederum gehemmt worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Beklagte – erfolgreich – die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung werde nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht habe regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen werde. Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben. Erhebe der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, könne sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Erhebe der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibe der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam. Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindere den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede. Für andere Hemmungstatbestände als die Klage gelte dies vorbehaltlich einer gegenteiligen Erklärung des Schuldners nicht. Nach Eintritt der Verjährung könne der Verzicht dagegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wirksam erklärt werden, mit der Folge, dass der Gläubiger vor Ablauf der Verzichtsfrist Klage erheben muss, soll der Verzicht über das Fristende hinaus wirksam bleiben. Im Streitfall seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme des Berufungsgerichts tragen könnten, der vorliegende Verzicht der Beklagten bedeute, dass die Verjährungsfrist im Ergebnis ab Beendigung des Schlichtungsverfahrens neu beginnen sollte. Der Verzicht ermöglichte es der Klägerin, bis Ende 2007 Klage zu erheben. Das Klageverfahren wurde aber erst 2009 und damit lange nach Ablauf der Verzichtsfrist eingeleitet.

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Übereinstimmende Erledigungserklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZR 346/19

Werde der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sei nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (nur) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Dabei sei der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Es komme daher darauf an, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger zur Zulassung der Revision geführt und – falls dies zu bejahen ist – welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte.

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Einrede der Schiedsvereinbarung ist verzichtbare Verfahrensvorschrift

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – I ZB 78/20

Die Parteien schlossen 2015 einen Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, verpflichtete, der in Schweden ansässigen Antragstellerin eine Stückgut-Füllmaschine zum Eindosen von Fisch (nachfolgend: Maschine) zu liefern. In dem Vertrag hieß es u.a.

"DISPUTES AND APPLICABLE LAW

46. All disputes arising out of or in connection with the Contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.

47. The Contract shall be governed by the substantive law of the Supplier's country."

Nach Streit über von der Antragstellerin gerügte Mängel der Maschine erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 gegenüber der Antragsgegnerin die „avoidance“ (Aufhebung) des Vertrags. Im nachfolgenden Schiedsverfahren machten die Parteien im Wege von Klage und Widerklage verschiedene Ansprüche geltend. Mit Schiedsspruch vom 18. Dezember 2019 erkannte das Schiedsgericht der Antragstellerin in der Hauptsache verschiedene Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, stellte zu ihren Gunsten den Annahmeverzug der Antragsgegnerin mit der Demontage und dem Abtransport der gelieferten Maschine fest sowie das Nichtbestehen eines von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Die Maschine wurde im Januar 2020 von der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin abgeholt. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren hat die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Sie hat sich gegen die im Schiedsspruch titulierten Forderungen durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch verteidigt und dazu behauptet, die Antragstellerin habe die Maschine grob fahrlässig durch unsachgemäße Lagerung nach der letzten mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren am 18. September 2019 beschädigt. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (Beschluss vom 07.09.2020 – 26 Sch 2/20). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Aufhebungsantrag weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO als unzulässig. In seiner Begründung führt es zur Sache u.a. aus, dass nach § 1032 Abs. 1 ZPO eine Klage grundsätzlich abzuweisen ist, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, dass die Angelegenheit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist.  Die Vorschrift des § 1032 Abs. 1 ZPO finde im Vollstreckbarerklärungsverfahren Anwendung, auch wenn ihr Wortlaut eine „Klage“ voraussetzt. Die Schiedseinrede könne einer vor staatlichen Gerichten geltend gemachten Einwendung entgegengehalten werden, wenn diese schiedsbefangen sei. Auch die Schiedsbefangenheit einer Aufrechnungsforderung sei vom staatlichen Gericht jedoch nur zu beachten, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei mit Blick auf die Aufrechnungsforderung die Schiedseinrede erhebe. Das Oberlandesgericht habe die Schiedsreinrede für zulässig erachtet, ohne die Frage der Rechtzeitigkeit zu prüfen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könne als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, weil diese verspätet erhoben worden sei. Bis zu welchem Zeitpunkt in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne mündliche Verhandlung die Schiedseinrede erhoben werden müsse, lässt der Bundesgerichtshof im Streitfall offen. Eine etwaige Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze für die Erhebung der Schiedseinrede wäre gem. § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. Nach § 295 Abs. 1 ZPO könne die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichte, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden habe oder in der darauf Bezug genommen sei, den Mangel nicht gerügt habe, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Nach § 295 Abs. 2 ZPO sei Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt seien, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten könne. Die Voraussetzungen einer Heilung nach § 295 Abs. 1 ZPO lägen hier vor. Die Antragsgegnerin habe eine Verspätung der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 1. Juli 2020 erhobenen Schiedseinrede vor dem Oberlandesgericht (überhaupt) nicht gerügt. Sie habe mit ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2020, mit dem sie sowohl zum Hinweis des Oberlandesgerichts als auch zum vorangegangenen Schriftsatz der Antragstellerin Stellung genommen habe, lediglich geltend gemacht, die Schadensersatzforderung werde nicht von der Schiedsabrede umfasst. Sie habe dagegen nicht gerügt, die Antragstellerin habe die Einrede entgegen § 1032 Abs. 1 ZPO verspätet vorgebracht. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stelle einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung auch eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar.

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Klageerhebung vor Einholung eines Schiedsgutachtens

BGH, Urteil vom 11.03.2021 – VII ZR 196/18

  1. Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen.
  2. In einem solchen Fall liegt es im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung "als zur Zeit unbegründet" abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen. (Amtliche Leitsätze)

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Klagezustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

BGH, Urteil vom 25.02.2021 - IX ZR 156/19

Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt "demnächst", wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt. (Amtlicher Leitsatz)

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Zulassung von verspätetem Vorbringen durch das Schiedsgericht

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2021 – 26 Sch 18/20

Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren im Oktober 2020 erlassen wurde. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch leide an zumindest sieben schweren Mängeln, die jeder für sich genommen zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen müsste. U.a. rügt sie, dass das Schiedsgericht die Rechte der Antragsgegnerin dadurch verletzt habe, dass es das neue Beweisangebot der Antragstellerin zur Relevanz eines näher bezeichneten Gutachtens (Anlage XY) in ihrem letzten abschließenden Schriftsatz zugelassen habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt weist diese – neben allen anderen – Rüge zurück. Zunächst sei daran zu erinnern, dass in Bezug auf ein zivilgerichtliches Urteil eines staatlichen Gerichts nicht mit einem Rechtsmittel überprüft werden könne, ob dieses Gericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen habe. Hintergrund sei, dass die Zulassung des verspäteten Vorbringens der Wahrheitsfindung diene; das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung sei höher als das Interesse an einer prozessual richtigen Behandlung der Verspätungsvorschriften. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Grundsatz nicht auch im Verhältnis zwischen dem schiedsgerichtlichen Verfahren einerseits und dem Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht andererseits gelten sollte. Etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Parteien eine anderweitige Abrede getroffen hätten. Dafür sei hier jedoch weder etwas vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

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Ermäßigung der Gerichtskosten bei Anerkenntnisurteil

KG, Beschluss vom 30.11.2020 – 5 W 1120/20

  1. Ein Gericht, welches in einem Endurteil eine Kostenentscheidung getroffen hat, hat keine Befugnis, einer nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaften isolierten Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung abzuhelfen. In derartigen Fällen ist daher kein Abhilfeverfahren durchzuführen.
  2. Weist ein wettbewerbsrechtlich Abgemahnter die Abmahnung nicht in der Sache zurück, sondern lediglich wegen – nicht erkennbar vorgeschobener – Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die Abmahnung Aussprechenden, und lässt er erkennen, dass er bei Behebung dieser Bedenken bereit ist, eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung abzugeben, gibt er regelmäßig nicht Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO.
  3. Nach 1211 Nr. 2 Alt. 1 GKG-KV fällt nur eine 1,0 Gerichtsgebühr an, wenn das gesamte Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil beendet wird. Das gilt auch dann, wenn dieses Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält. (Amtliche Leitsätze)

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Neuigkeiten

Recently released DR know-how

The International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) and the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) released an update to the draft Code of Conduct for Adjudicators in International Investment Disputes.

The book "Brussels I bis Regulation and Special Rules – Opportunities to Enhance Judicial Cooperation" edited by Laura Carpaneto, Stefano Dominelli and Chiara Enrica Tuo is fully accessible here.

Jan von Hein and Thalia Kruger edited a new volume on Informed Choices in Cross-Border Enforcement. The European State of the Art and Future Perspectives.

"International Arbitration and EU law" edited by José Rafael Mata Dona and Nikos Lavranos has been recently published.

Chukwudi Ojiegbe has published the book "International Commercial Arbitration in the European Union: Brussels I, Brexit and Beyond".

The Campaign for Greener Arbitrations launched its Framework for Adoption of the Green Protocols along with six associated Green Protocols.  

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Videoverhandlungen und Digitalisierung des Zivilprozesses

In Zusammenarbeit mit den Bundesgerichten und den Justizverwaltungen der Länder erarbeitet das Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen bundesweiten Standard für Videoverhandlungen. Das BMJV bat um Beantwortung einiger Fragen, zu der der Deutsche Anwaltverein diese Stellungnahme veröffentlicht hat.

Ob "Videoverhandlungen" bei Gerichten grenzüberschreitend erfolgen dürfen, untersucht Benedikt Windau in diesem Blogbeitrag. Im Gespräch mit Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hartmut Rensen geht der Richter am Landgericht Oldenburg und Betreiber des zpoblog.de der Frage nach, wie der X. Zivilsenat die einschlägige Norm § 128a ZPO auslegt und in der Praxis anwendet.

Zum Thema "Digitalisierung des Zivilprozesses" gab es kürzlich zwei Onlineveranstaltungen, deren Aufzeichnungen verfügbar sind: Digital Justice – Brauchen wir ein einfaches und schnelles Online-Gerichtsverfahren, organisiert von recode.law, sowie Digitalisierung in der Justiz, organisiert von der Universität Saarland und der Vertretung des Saarlandes bei der EU.

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Upcoming Webinars and Events

Webinar: Launch of "Choice of Law in International Commercial Contracts"

Spain and Germany as Seat of Arbitration

Künstliche Intelligenz zur Unterstützung richterlicher Entscheidungsfindung

IPDR Munich Forum: Erfahrungsaustausch zum einstweiligen Verfügungsverfahren

IPDR Munich Forum: Do we need an IP valuation?

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Aktivitäten aus dem Geschäftsbereich Dispute Resolution

  1. Unsere Düsseldorfer Kollegen Frank Grünen und Marcel Colin Wirth haben zum neugeschaffenen § 28c IfSG gebloggt.
  2. Über die neuen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette haben u.a. unsere CMS-Kollegen Tobias Bomsdorf und Christoph Schröder ein Mandantenwebinar im Rahmen der Compliance Sessions 2021 gehalten.
  3. Unsere Münchener Kolleginnen Evgenia Peiffer und Constanze Wedding haben den Blogbeitrag "Brexit-Krimi in der grenzüberschreitenden Streitbeilegung" veröffentlicht.
  4. Über Datenschutzverstöße und Verbrauchermassenklagen berichten unsere Münchener Kolleginnen Sandra Renschke und Fiona Savary auf t3n.de.

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In A Nutshell

  1. In Frankreich wird über ein Gesetz debattiert, das das Filmen von Prozessen und die Veröffentlichung von Aufnahmen erlaubt.
  2. The UK Jurisdiction Taskforce has published its Digital Dispute Resolution Rules to be used for an incorporated into on-chain digital relationships and smart contracts.
  3. The Singapore International Arbitration Centre (SIAC) has announced the official release of its 2020 Annual Report setting a new record with 1080 new case filings.
  4. Iraq has become the 168th State Party to the New York Convention.
  5. Professor Emmanuel Gaillard who was a renowned practitioner in international arbitration died aged 69.
  6. Der Bundespräsident hat Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Tim Crummenerl und Richterin am Oberlandesgericht Annette Wille zum Richter bzw. zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
  7. Alexander Jeroch ist neuer Geschäftsführer der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

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Autoren

Foto vonThomas Lennarz
Dr. Thomas Lennarz
Partner
Stuttgart
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Dr. Nicolas Wiegand
Partner
München
Foto vonConstanze Wedding
Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)