06/12/2023
Wärmewende in Deutschland nimmt Fahrt auf
2024 startet mit weitreichenden Änderungen für die deutsche Wärmeversorgung. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Novelle) und das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und leisten einen wichtigen Beitrag für das Ziel der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bis 2045. Die enthaltenen ambitionierten Ziele der Bundesregierung haben Auswirkungen auf Gebäudeeigentümer, Mieter, Kommunen und Betreiber von Wärmenetzen. Kommunen und Wärmenetzbetreiber bei der Wärmeplanung in der Pflicht Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen, in denen sie in verschiedenen Phasen strategische und langfristige Entscheidungen über die Organisation der Wärmeversorgung treffen. Die Länder werden diese Verantwortung in der Regel auf die Kommunen übertragen. Bis wann die Kommunen einen Wärmeplan erstellt haben müssen, hängt von ihrer Größe ab; teilweise muss dies bereits bis Mitte 2026 (bei Städten mit über 100.000 Einwohnern) erfolgen, teilweise bis Mitte 2028 (bei weniger als 100.000 Einwohnern). Auch Betreiber von Wärmenetzen müssen ambitionierte Anforderungen erfüllen und sicherstellen, dass bestimmte Anteile der jährlichen Nettowärmeerzeugung eines Bestandswärmenetzes bis 2030 (30%) bzw. 2040 (80%) aus erneuerbaren Energien (EE) stammen. Jedes Wärmenetz, ob neu oder bestehend, muss bis 2045 zu 100% aus EE gespeist werden. Planungssicherheit dringend notwendig An der kommunalen Wärmeplanung, die durch das Wärmeplanungsgesetz ausgestaltet wird, hängen neben Interessen verschiedenster Akteure auch erhebliche Investitionen. Die Kommunen tragen Sorge dafür, dass die Wärmeplanung ausgeführt wird und eine klimaneutrale Wärmeversorgung sichergestellt ist. Auf dieser Basis müssen die Energieversorger und Fernwärmenetzbetreiber den Netzausbau vornehmen. Dieser dürfte bzgl. Aufwand und Kosten bisweilen umfangreich sein, da ein Großteil der Gebäude in Deutschland an das Gasnetz angeschlossen ist und Fernwärme bis 2045 eine weitaus wichtigere Rolle spielen wird als bisher. Darüber hinaus sind Gebäudeeigentümer und Mieter direkt von der kommunalen Wärmeplanung betroffen. Eigentümer benötigen verlässliche Pläne, um eine Entscheidung zu treffen, wie sie ihr Gebäude künftig beheizen werden. Sollte z.B. die Möglichkeit des Anschlusses an ein kommunales Wärmenetz bestehen, werden Eigentümer es vermeiden, eine neue Heizung bzw. Wärmepumpe einzubauen. Für Mieter spielt die Art der Beheizung eine ebenso wichtige Rolle, um den Energieverbrauch und die damit verbundene Miethöhe langfristig einschätzen zu können. Energiewende beginnt beim Heizen Eng mit dem Wärmeplanungsgesetz verzahnt ist die GEG-Novelle, die nach langer Debatte und einem Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht im Oktober Gesetz wurde. Mit ihr sollen fossile Heizungen durch klimafreundliche Alternativen ersetzt und so die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Neue Heizungen sollen künftig mit mindestens 65% EE betrieben werden. Dabei spielt die kommunale Wärmeplanung eine große Rolle. Für wen gilt die 65%-Vorgabe und ab wann? Ab dem 1. Januar 2024 gilt das neue GEG zunächst für Neubauten in Neubaugebieten. Eine Pflicht zum Austausch funktionierender oder reparabler Heizungen besteht nicht. Bei irreparablen Schäden an Heizungen (Havarie) sieht die GEG-Novelle mehrjährige Übergangsfristen vor. Bei Bestandsgebäuden ist die 65%-Vorgabe mit dem Wärmeplanungsgesetz verzahnt und gilt erst, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Wärmeplan vorlegt. Legt die Gemeinde die Wärmeplanung frühzeitig vor, gilt das neue GEG ab diesem Zeitpunkt. Erneuerbares Heizen Folgende Technologien sind nach der GEG-Novelle zulässig:Elektrische WärmepumpeAnschluss an ein WärmenetzHybridheizung (Kombination aus EE-Heizung und Gas- oder Ölkessel)StromdirektheizungSolarthermie-Heizung„H2-Ready“-Gasheizung (auf 100% Wasserstoff umrüstbar; Energieberatung erforderlich)Biomasseheizung (z.B. Pellets)Gasheizung mit mindestens 65% erneuerbaren Gasen (Biomethan, Wasserstoff, biogenes Flüssiggas) Förderung für Eigentümer Der Austausch bestehender Heizungen wird mit direkten Zuschüssen gefördert. Insgesamt können Gebäudeeigentümer aus einem Potpourri von Förderungen einen Zuschuss von bis zu 70% der Investitionskosten beantragen. Hinzu kommen neue zinsgünstige Darlehensangebote. Die Bundesregierung hat im September Eckpunkte für die neuen Zuschüsse im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen, die kurzfristig umgesetzt werden sollen. Mieterschutz Im neuen GEG sollen Mieter vor hohen Kosten durch den Heizungstausch geschützt werden. Die Modernisierungsumlage ist bei einer GEG-konformen Maßnahme auf EUR 0,50 je qm Wohnfläche im Monat und auf insgesamt 10% der für die Wohnung aufgewandten Modernisierungskosten begrenzt. Diese gedeckelte Umlage darf der Vermieter nur erheben, wenn er staatliche Förderung in Anspruch genommen hat. Beantrag der Vermieter keine Förderung, darf die Umlage nur 8% betragen. Trotz der vielen neuen Fragestellungen und Herausforderungen, die Wärmeplanungsgesetz und GEG-Novelle für alle Beteiligten mit sich bringen, sind die Gesetze ein wichtiger Schritt in Richtung einer klimaneutralen Zukunft der deutschen Wärmeversorgung.
Social-Media-Cookies sammeln Informationen darüber, wie Sie Inhalte von unserer Website über die sozialen Medien teilen, oder liefern Analysedaten zu Ihrem Nutzungsverhalten, wenn Sie zwischen Social-Media-Plattformen oder unseren Social-Media-Kampagnen und unseren eigenen Websites navigieren. Wir setzen diese Cookies ein, um die Mischung der Kommunikationswege zu optimieren, über die wir Ihnen unsere Inhalte zukommen lassen. Genauere Informationen zu den eingesetzten Tools finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.