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Tätigkeitsbereiche
16/10/2024
Das InsO 1x1
Seit 25 Jahren bietet die InsO verschiedene Werkzeuge, um Gläubiger bestmöglich zu bedienen und gleichzeitig Unternehmen nachhaltig sanieren zu können. Ziel der Reihe ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick zu den grundlegenden Themen der Insolvenzordnung zu bieten. In den kommenden Beiträgen werden wir den Ablauf des In­sol­venz­ver­fah­rens erläutern, zeigen, wie Sie In­sol­venz­be­kannt­ma­chun­gen suchen können, und erklären, wie ein Insolvenzantrag sowie das In­sol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren ablaufen. Darüber hinaus werden wir die Rolle der Gläubiger beim Insolvenzantrag, das Insolvenzgeld und die In­sol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung in der Praxis beleuchten und die Folgen der Ver­fah­rens­er­öff­nung behandeln. Des Weiteren werden wir uns mit der For­de­rungs­an­mel­dung im In­sol­venz­ver­fah­ren, den Unterschieden zwischen In­sol­venz­for­de­run­gen und Masseforderungen sowie den Wahlrechten des In­sol­venz­ver­wal­ters aus­ein­an­der­set­zen. Weitere Themen umfassen die Aus- und Ab­son­de­rungs­rech­te, die Grundlagen der In­sol­venz­an­fech­tung, die Aufrechnung in der Insolvenz und die vorläufige Eigenverwaltung. Zur CMS Blogserie "Das InsO 1x1"
06/12/2023
StaRUG – Eine „echte Option“ für Fi­nanz­in­ves­to­ren?
Die Wirtschaftswelt wird derzeit mit einer Vielzahl von Krisen konfrontiert: Die Immobilienkrise, die Energiekrise, der russische Angriffskrieg, die Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Gazastreifen etc. Dieses Phänomen wird auch als Polykrise bezeichnet und zeichnet sich durch die Verflechtung einer Vielzahl paralleler Probleme aus, die zu einer selten dagewesenen Komplexität führen. Für Unternehmen bedeutet dies einerseits eine gesteigerte Kostenstruktur, z.B. durch gestiegene Energiekosten, Unterbrechungen der Lieferkette etc. Andererseits sind die Unternehmen gezwungen, sich durch Innovation an die sich ändernden Rah­men­be­din­gun­gen anzupassen, was nicht selten mit bedeutenden Investitionen verbunden ist.  Präventiver Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men – StaRUG Bereits im März 2019 hat das EU-Parlament die Richtlinie zum künf­ti­gen „Prä­ven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men″ beschlossen und damit die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen präventiven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men (auch „vor-in­sol­venz­li­ches Sa­nie­rungs­ver­fah­ren“ genannt) im nationalen Recht zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin im Eiltempo das Gesetz über den Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für Unternehmen (StaRUG) verabschiedet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Das StaRUG beinhaltet Werkzeuge für eine vereinfachte Restrukturierung von Unternehmen außerhalb eines In­sol­venz­ver­fah­rens. Es schließt damit die Lücke zwischen der freien vor­insol­venz­li­chen Sanierung und der Sanierung über ein (gerichtliches) In­sol­venz­ver­fah­ren. Zudem bietet es den Vorteil, dass die Einleitung und Durchführung eines Sta­RUG-Ver­fah­rens im Gegensatz zu einem In­sol­venz­ver­fah­ren nicht veröffentlicht wird. Möglichkeiten im StaRUG Das StaRUG eignet sich insbesondere für eine finanzielle Sanierung von kriselnden Unternehmen. Hat ein Unternehmen dagegen überwiegend leis­tungs­wirt­schaft­li­che Schwierigkeiten, können diese nur schwer im Rahmen eines Sta­RUG-Ver­fah­rens gelöst werden. Zentrales Element des Sta­RUG-Ver­fah­rens ist der Re­struk­tu­rie­rungs­plan, vergleichbar mit einem Insolvenzplan. Im Gegensatz zum Insolvenzplan können über einen Re­struk­tu­rie­rungs­plan jedoch keine Ver­trags­ver­hält­nis­se beendet oder in Forderungen aus Ar­beits­ver­hält­nis­sen eingegriffen werden. Allerdings bietet der Re­struk­tu­rie­rungs­plan Mög­lich­kei­ten be­stehen­de konkrete Ver­trags­be­stim­mun­gen zu modifizieren, umfassende (Sa­nie­rungs-)Maß­nah­men auf Ge­sell­schaf­ter­ebe­ne umzusetzen und neue Finanzierungen an­fech­tungs­si­cher auszugestalten. Modifizierung bestehender Verträge Zwar bietet das StaRUG keine Möglichkeiten einzelne Verträge zu beenden, allerdings eröffnet es die Möglichkeit, konkrete Ver­trags­be­stim­mun­gen zu beenden oder zu ändern. Von besonderem Interesse kann dies bei für das Unternehmen nachteiligen Bedingungen in bestehenden Kreditverträgen sein. Man denke nur an einzuhaltende KPI's wie z.B. Min­dest­li­qui­di­tät, EBITDA etc. Unter Zuhilfenahme eines Re­struk­tu­rie­rungs­plans können solche Bestimmungen an die geänderten Rah­men­be­din­gun­gen des Unternehmens, gegebenenfalls auch gegen den Willen des jeweiligen Ver­trags­part­ners, angepasst werden. Restrukturierung der Passivseite und der Ge­sell­schaf­ter­struk­tur Von besonderem Interesse sind die Möglichkeiten, des StaRUG zur Restrukturierung der „Pas­siv­sei­te“ kri­seln­der Unternehmen und Änderung der Ei­gen­tü­mer­struk­tur, wie z.B. die Neugestaltung der Finanzierungs- und Ge­sell­schaf­ter­struk­tur. Unter anderem kann das Ausscheiden aller oder einzelner (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter sowie der Eintritt neuer Gesellschafter, z.B. im Wege des Debt-to-Equity Swaps geregelt werden. Daneben besteht die Möglichkeit für einzelne oder alle Finanzierer einen HairCut (ganzer oder teilweiser Verzicht auf das jeweils zur Verfügung gestellte Kapital) vorzusehen oder eine komplette oder teilweise Neufinanzierung an­fech­tungs­si­cher abzuschließen. Auch eine Kombination vorgenannter Maßnahmen ist ohne weiteres möglich. Insbesondere ist ein StaRUG-Verfahren dann von Interesse, wenn sich einzelne Gläubiger oder (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter einer vor­insol­venz­li­chen Sanierung in den Weg stellen. Hier bietet das StaRUG die Möglichkeit, Maßnahmen gegen den Willen Einzelner umzusetzen. Ähnlich dem Insolvenzplan werden die vom Re­struk­tu­rie­rungs­plan Betroffenen in einzelne, von der Art der Forderung abhängige, Gruppen zusammengefasst. Zur Annahme des Re­struk­tu­rie­rungs­plans müssen in jeder Gruppe mindestens 75% der vertretenen Stimmrechte dem Re­struk­tu­rie­rungs­plan zustimmen (§ 25 StaRUG). Es besteht jedoch die Möglichkeit einzelne Gruppen zu überstimmen („cross-class cram down“, § 26 StaRUG), indem die Mehrheit der Gruppen mit der erforderlichen Stimm­rechts­mehr­heit dem Re­struk­tu­rie­rungs­plan zustimmt. Gleichzeitig dürfen die Mitglieder der überstimmten Gruppe durch den Re­struk­tu­rie­rungs­plan nicht schlechter gestellt werde als ohne diesen. Die Gruppenbildung sowie die erforderliche Ver­gleichs­rech­nung sind daher von entscheidender Bedeutung und müssen mit größter Sorgfalt vorgenommen werden.
06/12/2023
Min­dest­har­mo­ni­sie­rung der In­sol­venz­an­fech­tung in Europa
Das Fehlen harmonisierter Insolvenzrechte wird seit Langem als eines der größten Hindernisse für den freien Kapitalverkehr in der EU angesehen. Am 7. Dezember 2022 veröffentlichte die EU-Kommission daher einen Richt­li­ni­en­vor­schlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts mit dem Ziel, die Unterschiede zwischen den nationalen In­sol­venz­vor­schrif­ten zu verringern und somit das Problem der geringeren Effizienz der In­sol­venz­vor­schrif­ten einiger Mitgliedstaaten anzugehen und die Berechenbarkeit von In­sol­venz­ver­fah­ren im Allgemeinen zu erhöhen. Der Vorschlag befindet sich aktuell im ordentlichen Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren. Uneinheitliches Insolvenzrecht behindert freien EU-Ka­pi­tal­ver­kehr Bislang unterscheiden sich die nationalen In­sol­venz­re­ge­lun­gen der 27 EU-Mit­glied­staa­ten zum Teil massiv. Grundsätzlich gilt, dass Investoren ineffizienten Insolvenzrechten mit einer Risikoprämie Rechnung tragen. Je geringer die Effizienz der nationalen In­sol­venz­re­ge­lung, desto höher fällt diese Risikoprämie aus. Eine Hoch­ri­si­ko­prä­mie erhöht die Kapitalkosten, was wiederum die Auswahl an Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten einschränkt.  Divergierende In­sol­venz­an­fech­tungs­rech­te Die Unterschiede der einzelnen Insolvenzrechte machen sich besonders bemerkbar bei den In­sol­venz­an­fech­tungs­rech­ten. Dies beginnt damit, dass nicht jede Rechtsordnung die gleichen An­fech­tungs­tat­be­stän­de kennt. Beispielsweise ist die Befriedigung durch Zwangs­voll­stre­ckung in Deutschland, Frankreich, Portugal, Polen und Schweden anfechtbar, nicht aber in England, den Niederlanden, Spanien, Malta, Tschechien und der Slowakei. Auch die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen weichen erheblich voneinander ab: in England, Frankreich, der Slowakei und Tschechien wird bei der Schen­kungs­an­fech­tung die materielle Insolvenz des Schuldners im Moment der Schenkung vorausgesetzt, in den meisten anderen Rechtsordnungen nicht. Die zeitliche Begrenzung der Anfechtung könnte ebenfalls kaum un­ter­schied­li­cher sein: der An­fech­tungs­zeit­raum bei der Vor­satz­an­fech­tung beläuft sich in Slowenien auf ein Jahr, in Kroatien und Deutschland auf zehn Jahre, England, Portugal, Dänemark und Finnland kennen dagegen keine zeitliche Begrenzung. In grenz­über­schrei­ten­den Insolvenzen kommt es daher nicht selten zu Situationen, in denen die betreffende Rechtshandlung nach dem Recht des Er­öff­nungs­staa­tes anfechtbar ist, nach dem Recht des anderen (involvierten) Mitgliedstaates jedoch nicht. Nach Art. 16 EuInsVO kann der An­fech­tungs­geg­ner dann nachweisen, dass sich die anfechtbare Rechtshandlung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als dem des Er­öff­nungs­staa­tes richtet und dass die Handlung nach diesem Recht nicht anfechtbar ist. Die richtige Einschätzung der Rechtslage bzw. der Er­folgs­aus­sich­ten eines Prozesses gestaltet sich in solchen Fällen nachvollziehbar schwierig. Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts Der Richt­li­ni­en­ent­wurf sieht in den Art. 4 bis 12 Mindestvorgaben in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Nicht­durch­setz­bar­keit von Rechts­hand­lun­gen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, vor. Die Mitgliedstaaten verhandeln derzeit intensiv über den Entwurf. Wie bei allen europäischen Ge­setz­ge­bungs­pro­zes­sen, die die Angleichung un­ter­schied­li­cher Rechtsordnungen bezwecken, besteht die Schwierigkeit darin einen „gemeinsamen Nenner“ zu finden. Zwar stellen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regelungen nur eine Mindest- und keine Voll­har­mo­ni­sie­rung dar. Dennoch hat sich im Verlauf der Debatte bereits gezeigt, dass es einigen Mitgliedstaaten durchaus schwer fällt, von ihren fest verankerten in­sol­venz­recht­li­chen Grundsätzen abzurücken. Dennoch besteht kaum ein Zweifel daran, dass der Vorschlag der Kommission angenommen wird. In welcher Form, bleibt jedoch abzuwarten. Für die nationalen Regelungen der deutschen Insolvenzordnung dürfte nur mit wenigen Änderungen zu rechnen sein. Einblicke in ein weiteres wichtiges Thema der Har­mo­ni­sie­rungs­richt­li­nie gibt unser Blogbeitrag Pre-pack-Ver­fah­ren – ein neues Sa­nie­rungs­in­stru­ment?. Weitere Harmonisierung des Insolvenzrechts zu erwarten  Darüber hinaus sind in naher Zukunft weitere Har­mo­ni­sie­rungs­ver­su­che der EU-Kommission von Themen, die durch die Har­mo­ni­sie­rungs­richt­li­nie noch weitestgehend ausgespart wurden, zu erwarten. Dies gilt insbesondere für die Definition der Er­öff­nungs­grün­de. Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts entscheidet über die Definition der Insolvenz das Recht der Mitgliedstaaten. Auch hier findet sich – ähnlich wie bei den An­fech­tungs­rech­ten – eine große Heterogenität.
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 
06/12/2023
Restrukturierung in der Immobilien- und Baubranche
Gestiegene Zinsen, Inflation und höhere Baukosten stellen die Immobilien- und Baubranche aktuell vor große Her­aus­for­de­run­gen, sodass Re­struk­tu­rie­run­gen auch dort eine immer größere Bedeutung erlangen. Nicht nur zahlreiche Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaf­ten, sondern auch Bestandshalter und andere Unternehmen aus der Immobilien- und Baubranche sehen wegen der geänderten Rah­men­be­din­gun­gen am Immobilienmarkt schwierigen Zeiten entgegen. Sa­nie­rungs­op­tio­nen in Deutschland Aus der Sicht eines jeden Unternehmens gilt: je früher eine Krisensituation erkannt und die Restrukturierung eingeleitet wird, desto mehr Hand­lungs­op­tio­nen bestehen und desto wahrscheinlicher ist ein Sa­nie­rungs­er­folg. Dieser Grundsatz gilt auch und insbesondere in der Immobilien- und Baubranche. Die Implementierung einer funk­ti­ons­fä­hi­gen Kri­sen-Com­pli­ance im Unternehmen, also vornehmlich die laufende Prüfung und Überwachung etwaiger Insolvenzgründe ist deswegen zwingend erforderlich und für die Ge­schäfts­füh­rer von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar gesetzlich vorgeschrieben. Handelt die Ge­schäfts­füh­rung zu spät, sind die Wege einer au­ßer­ge­richt­li­chen Sanierung und eines Sta­RUG-Ver­fah­rens versperrt. In Deutschland stehen für die Sanierung derzeit vier Verfahren zur Verfügung: die au­ßer­ge­richt­li­che Sanierung, das Sta­RUG-Ver­fah­ren, die Sanierung in Eigenverwaltung (mit optionalem Schutz­schirm­ver­fah­ren) sowie das In­sol­venz­ver­fah­ren. Eine ausführliche tabellarische Übersicht mit den Verfahrenszielen sowie den Voraussetzungen finden Sie hier. Absicherung gegen die Krise von Ge­schäfts­part­nern Ein weiterer wichtiger Baustein einer effektiven Kri­sen-Com­pli­ance ist die Absicherung gegen Krisen wichtiger Ge­schäfts­part­ner. Diese können sich schnell negativ auf die eigene wirtschaftliche Lage auswirken. So kann die Insolvenz einer Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft und die damit oft verbundenen Baustopps schnell zu exis­tenz­be­dro­hen­den Situationen bei baubeteiligten Unternehmen führen. Genauso kann umgekehrt die Insolvenz eines Ge­ne­ral­un­ter­neh­mers oder eines Käufers einer Immobilie die Insolvenz eines Pro­jekt­ent­wick­lers auslösen. Dementsprechend sind folgende Schritte zur Vorbeugung eines solchen Domino-Effekts besonders her­vor­zu­he­ben:Re­gel­mä­ßi­ges und engmaschiges Monitoring der Ver­trags­be­zie­hung mit dem Ge­schäfts­part­ner. Bei Pro­jekt­ent­wick­lun­gen ist der Baufortschritt und der pünktliche Eingang von Abschlags- oder Ratenzahlungen zu kontrollieren. Aufgrund des an­fech­tungs­recht­li­chen Bar­ge­schäfts­pri­vi­legs sind möglichst kurze Zahlungsfristen empfehlenswert, sodass zwischen Leistung und (Ab­schlags-)Zah­lung nicht mehr als 30 Tage liegen. Sicherungsrechte sind zu vereinbaren, welche bei Insolvenz des Ge­schäfts­part­ners ein Aus- oder Ab­son­de­rungs­recht gewähren oder zumindest sicherstellen, dass ein Dritter einsteht. Für Waren sind verlängerte Ei­gen­tums­vor­be­hal­te vorzusehen. Miet­ver­hält­nis­se sind mit üblichen Mietsicherheiten abzusichern. Um An­fech­tungs­ri­si­ken zu vermeiden, sind Sicherheiten bereits bei Vertragsschluss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stel­len.Mög­lich­kei­ten der vorzeitigen Ver­trags­be­en­di­gung sind zu prüfen. Bei Werkverträgen, sowie Bau-, Architekten- und In­ge­nieur­ver­trä­gen sieht das Gesetz nach § 648 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers vor. In­sol­venz­ab­hän­gi­ge Be­en­di­gungs­klau­seln werden insofern mehrheitlich für wirksam erachtet. Für Mietverträge gilt dagegen, dass eine Kündigung allein aufgrund der Insolvenz eines der beiden Vertragspartner nicht zulässig ist. Eine Besonderheit besteht dagegen in dem Fall, in dem eine vermietete Immobilie durch den In­sol­venz­ver­wal­ter des Vermieters veräußert wird. Dem Erwerber steht dann einmalig ein Son­der­kün­di­gungs­recht nach § 111 InsO zu. Gleiches gilt nach § 57a ZVG für den Ersteher im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­ge­rung. Umstritten ist, ob ein solches Son­der­kün­di­gungs­recht auch bei Erwerb der Ge­schäfts­an­tei­le an einer Ver­mie­ter­ge­sell­schaft gelten soll. Hintergrund der Diskussion ist, dass für Investoren ein Share Deal oftmals interessanter ist als ein Asset Deal. Allerdings führt der Ge­sell­schaf­ter­wech­sel nicht zu einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel auf Ebene des Vermieters. Der neue Gesellschafter selbst wird nicht Eigentümer der jeweiligen Immobilie, sodass auch kein Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt. Das Son­der­kün­di­gungs­recht besteht daher allein aufgrund des Ge­sell­schaf­ter­wech­sels nicht. Sollte die erworbene Ver­mie­ter­ge­sell­schaf­ter allerdings ihrerseits bereits insolvent sein, so könnte der In­sol­venz­ver­wal­ter von seinem Wahlrecht über die Fortsetzung des Miet­ver­hält­nis­ses Gebrauch machen und das Mietverhältnis kündigen. Fi­nan­zie­rungs­spe­zi­fi­sche Tendenzen und Empfehlungen Die typischerweise (zumindest anteilige) Fremd­ka­pi­tal-Fi­nan­zie­rung von Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen bringt einen weiteren Player an den Ver­hand­lungs­tisch. Für die Restrukturierung spielen Kapitalgeber und deren Sicherungsrechte eine große Rolle. Die Positionen von Mezzanine- und Se­ni­or-Dar­le­hens­ge­bern sind im Re­struk­tu­rie­rungs­fall zudem häufig nicht deckungsgleich. So sehen sich aktuell Mez­za­ni­ne-Dar­le­hens­ge­ber u.a. zur Umstrukturierung der Finanzierung und/oder Gewährung von Haircuts gezwungen. Für sämtliche relevanten Parteien und die Frage, ob, wie und welche Sicherheiten gezogen werden können, ist i.d.R. die In­ter­kre­di­to­ren-Ver­ein­ba­rung entscheidend. Bereits im Vorfeld einer Restrukturierung empfiehlt sich daher für alle Parteien eine detaillierte Befassung mit diesem Vertrag. Häufig finden sich hier auch trans­ak­ti­ons­spe­zi­fi­sche Besonderheiten. Bei der Bewertung und Verwertung von Sicherheiten kommt zudem die Frage auf, ob und wie der Kapitalgeber die faktische Kontrolle über den Darlehensnehmer erlangen kann. Die Antwort hierauf fällt, abhängig von Si­cher­hei­ten­struk­tur und konkreter Ge­sell­schafts­form des Dar­le­hens­neh­mers, unterschiedlich aus. Es bleibt u.a. abzuwarten, ob die aktuelle Entwicklung zu einer Ausweitung von loan-to-own Strategien führen wird.
10/10/2023
CMS To Go | (Kein) Ende der Aussetzung der In­sol­venz­an­trags­pflicht
CMS Partnerin Dr. Alexandra Schluck-Amend und Dr. Veronika Hefner, beide Anwältinnen im Bereich Restrukturierung und Insolvenz in Stuttgart, fassen in dieser zweiten Folge der Staffel „Sanieren statt schließen“ alles Wissenswerte zur Aussetzung der In­sol­venz­an­trags­pflicht kurz und bündig zusammen. Als Reaktion auf die CO­VID-19-Pan­de­mie hatte der Gesetzgeber die Aussetzung der In­sol­venz­an­trags­pflicht vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 beschlossen und die Aussetzung nochmals für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Wegen der Verzögerungen bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen wird die In­sol­venz­an­trags­pflicht im Januar 2021 abermals für bestimmte Unternehmen ausgesetzt. Die Hintergründe der Aussetzung der In­sol­venz­an­trags­pflicht, für welche Unternehmen diese Aussetzung gilt und wer weiterhin antragspflichtig ist, beleuchtet diese Episode.
10/10/2023
CMS To Go | Der neue Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men
CMS Partnerin Dr. Alexandra Schluck-Amend und Dr. Veronika Hefner, beide Anwältinnen im Bereich Restrukturierung und Insolvenz in Stuttgart, stellen in der Auftaktfolge der Staffel „Sanieren statt schließen“ das neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für Unternehmen (StaRUG) vor. Das Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und ermöglicht drohend zah­lungs­un­fä­hi­gen Unternehmen die Sanierung unter Einbeziehung von Gläubigern auch gegen deren Willen. Diese Episode widmet sich den wesentlichen Merkmalen, Vor- und Nachteilen und Zukunftschancen der neuen Sa­nie­rungs­op­ti­on.
10/10/2023
CMS To Go | Sanieren statt schließen
Jetzt auch zum Hören: In „Sanieren statt schließen“ beschäftigen wir uns mit den Möglichkeiten zur Krisenvorbeugung und dem Kri­sen­ma­nage­ment, insbesondere der Sanierung von Unternehmen mithilfe und ohne In­sol­venz­ver­fah­ren und geben wertvolle Hand­lungs­emp­feh­lun­gen.
24/03/2022
Update Arbeitsrecht 03/2022
Die Digitalisierung hält mit hoher Geschwindigkeit Einzug in die Arbeitswelt. Auch das HR-Management muss sich vielen neuen Her­aus­for­de­run­gen stellen. Besonders spannend sind in diesem Zusammenhang Rechtsfragen...
14/01/2022
Ampel 2021 - Auswirkungen des Ko­ali­ti­ons­ver­tra­ges
Stand: 26.01.2022  Die Ampelkoalition aus SPD, Grüne und FDP haben in Berlin ihren Ko­ali­ti­ons­ver­trag für die Jahre 2021 bis 2025 vorgestellt. Mit den The­men­schwer­punk­ten Klima und Digitalisierung will das Dreierbündnis die soziale Marktwirtschaft in eine so­zi­al-öko­lo­gi­sche Marktwirtschaft verwandeln. In ihrer Pressekonferenz spricht die kommende Regierung von der größten Modernisierung der Wirtschaft seit über hundert Jahren. Wie diese umgesetzt werden soll, welche Chancen sich für Ihr Unternehmen ergeben und auf welche Themenfelder Sie ein besonderes Augenmerk legen sollten, haben wir für Sie zu­sam­men­ge­stellt.
08/12/2021
2022 - Themen, die Sie bewegen werden
2021 war ein Jahr, in dem vieles im Wandel war – das zeigt nicht zuletzt die Wahl einer neuen Bundesregierung. Der Trend zur Veränderung und der darin liegenden Innovation wird auch im Jahr 2022 nicht abreißen. Im Gegenteil: Themen wie Nachhaltigkeit, New Work und eine zunehmende Digitalisierung in allen un­ter­neh­me­ri­schen Bereichen rücken in den ge­sell­schaft­li­chen Fokus und werden die Zukunft maßgeblich be­ein­flus­sen. Mit den Chancen, die diese Themen bieten, werden Unternehmen aber auch mit neuen Her­aus­for­de­run­gen konfrontiert – sei es die Implementierung neuer Vorgaben im Bereich des Klimaschutzes, die Umsetzung des Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes oder die Umwandlung hin zu einem nachhaltigen Arbeitgeber. All dies erfordert Ver­än­de­rungs­be­reit­schaft und In­no­va­ti­ons­kraft, fördert aber gleichzeitig die eigene wirtschaftliche Stärke und Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Wie können Unternehmen den aktuellen Umbruch für ihr eigenes Wachstum nutzen? Welche Her­aus­for­de­run­gen müssen hierbei berücksichtigt werden? Wo liegen rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen?Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Themen des Jahres 2022. Wir begleiten Sie dabei, den anstehenden Umschwung erfolgreich zu gestalten, und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen!
08/12/2021
Recht­spre­chungs­än­de­rung im Rahmen der Vor­satz­an­fech­tung
Vor­satz­an­fech­tung: Risiko für Gläubiger Für Gläubiger kann sich die Vor­satz­an­fech­tung gemäß § 133 InsO als ein lang andauerndes Risiko darstellen. Denn der Zeitraum, in dem Rechtshandlungen des Schuldners gemäß § 133 InsO angefochten werden können, beträgt bis zu zehn Jahre vor Eröffnung des In­sol­venz­ver­fah­rens. Die Vor­satz­an­fech­tung war daher eines der „schärfsten Schwerter“ des In­sol­venz­ver­wal­ters (oder Sachwalters bei einem Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren). Der In­sol­venz­ver­wal­ter muss dabei die subjektiven Elemente nachweisen, nämlich zum einen, dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und zum anderen, dass der An­fech­tungs­geg­ner Kenntnis hiervon hatte. Da subjektive Elemente naturgemäß im Prozess nur schwer zu beweisen sind, hat der Bun­des­ge­richts­hof hierfür sogenannte Beweisanzeichen (Indizien) entwickelt. Die Indizien sind im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichtes (§ 286 ZPO) zu gewichten. Dass die Beweisanzeichen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keinesfalls einen schematischen Schluss zulassen, hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt und die Anforderungen für den Nachweis der vom (später insolventen) Schuldner erkannten (drohenden) Zah­lungs­un­fä­hig­keit erhöht. Bisheriger Standpunkt des BGH Der BGH hat bisher insbesondere den Standpunkt vertreten, dass ein künftiger Schuldner, der zahlungsunfähig ist und dies erkennt, in aller Regel mit Be­nach­tei­li­gungs­vor­satz handele. Daher sei ein An­fech­tungs­geg­ner, der die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des künftigen Schuldners kenne, in der Regel auch über dessen Be­nach­tei­li­gungs­vor­satz im Bilde. Dies war besonders bei kongruenten De­ckungs­hand­lun­gen des Schuldners relevant. Dies sind Leistungen des Schuldners, auf die der An­fech­tungs­geg­ner einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch hat, wie zum Beispiel die Bezahlung einer Lieferung oder die Rückzahlung eines Darlehens. Das Indiz der beiderseits erkannten Zah­lungs­un­fä­hig­keit führte dann zu folgendem Zustand: Der In­sol­venz­ver­wal­ter konnte Zahlungen regelmäßig nicht nur nach der Vorschrift des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Er­öff­nungs­an­trag anfechten, sondern auch gemäß § 133 InsO innerhalb eines Zeitraums der letzten vier Jahre, weil er den Be­nach­tei­li­gungs­vor­satz und Kenntnis des An­fech­tungs­geg­ners nachweisen konnte. Neuausrichtung durch Urteil vom 6. Mai 2021 Dem BGH-Urteil vom 6. Mai 2021 liegt die Anfechtung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 2.500 zugrunde. Der BGH hat die Entscheidung der vorigen Instanz aufgehoben, weil zum einen Tatsachen ermittelt werden mussten und zum anderen die Regeln zum Vollbeweis der Kenntnis vom Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz nicht richtig angewendet wurden. Das Gericht hat am Ende des Urteils eine Recht­spre­chungs­än­de­rung eingeleitet und dem Berufungsgericht sogenannte Segelanweisungen gegeben. Hiernach reicht es nun nicht mehr aus, dass Schuldner und An­fech­tungs­geg­ner die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuldners erkannt haben. Dieses Indiz muss dahingehend erweitert werden, dass der Schuldner weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird, alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Es genügt also etwa nicht, dass die Liquiditätslage nur im Zeitpunkt der Zahlung schlecht ist. Dies berücksichtigt nach Auffassung des BGH nicht, dass es aus verschiedenen Gründen berechtigte Hoffnung geben kann, dass sich die Liquiditätslage wieder verbessert. Solche Gründe könnten beispielsweise darin bestehen, dass Gläubiger ihre Sa­nie­rungs­wil­lig­keit angezeigt haben oder dass der Ge­schäfts­be­trieb des Schuldners saisonale Schwankungen aufzeigt. Im zu entscheidenden Fall war auch zu be­rück­sich­ti­gen, dass sich die Zah­lungs­ein­stel­lung nur auf eine ver­hält­nis­mä­ßig geringe Deckungslücke bezog.  Der BGH hat weiter ausgeführt, dass auch die Kenntnis von der nur drohenden Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein Beweisanzeichen sein kann. Es müssen dann jedoch in der Regel weitere Umstände hinzutreten, um den Anforderungen für den Beweis des Be­nach­tei­li­gungs­vor­sat­zes und der Kenntnis hiervon gerecht zu werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn mit den vorhandenen Mitteln nur noch bestimmte (Alt-)Gläubiger befriedigt werden oder wenn Forderungen von Lieferanten und aus dem laufenden Ge­schäfts­be­trieb nicht mehr bezahlt werden. Auch wiederholte Mahnungen und Voll­stre­ckungs­druck bei Zahlungsverzug gehören dazu. Fazit und Folgen für die Praxis Für die Praxis bedeutet dies, dass In­sol­venz­ver­wal­ter bei der Anfechtung von kongruenten Handlungen, die länger als drei Monate zurückliegen, eine stärkere Nachweislast trifft. Ein bloßer Nachweis durch eine Li­qui­di­täts­bi­lanz, dass die Mittel des Schuldners nicht zur Deckung der Ver­bind­lich­kei­ten ausreichten, genügt nicht mehr. Die Liquiditätslage des Schuldners muss auch für die Zukunft analysiert werden. Zudem werden die An­fech­tungs­mög­lich­kei­ten bei einer lediglich drohenden Zah­lungs­un­fä­hig­keit eingeschränkt. Verwalter müssen bei einer beiderseits erkannten drohenden Zah­lungs­un­fä­hig­keit weitere Umstände vortragen, um das Gericht vom Vorliegen eines Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­sat­zes zu überzeugen. ­