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Veröffentlichungen

Fundierte Analysen und Fachinformationen von unseren juristischen Vordenkern aus allen Fachbereichen. In unseren Expert Guides vermitteln CMS-Anwälte profundes juristisches Fachwissen und aktuelle Erkenntnisse aus den Ländern, in denen sie tätig sind. Die Fachinformationen stehen Ihnen online und auch offline zur Verfügung. Darüber hinaus finden Sie hier Law-Now-Beiträge, Newsletter und weitere Veröffentlichungen mit spezifischen juristischen Analysen, Kommentaren und Erkenntnissen, die Ihnen helfen, sich frühzeitig auf bevorstehende Herausforderungen einzustellen, sowie vieles mehr.



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17/04/2024
Automatisierung von Stan­dard­ver­trä­gen
Bessere und kürzere Verträge einfacher und schneller erstellen In jedem Unternehmen ist die Rechtsabteilung auch mit der Erstellung von Verträgen befasst. Wo Verträge in großer Zahl ge­schlos­sen...
06/12/2023
Wärmewende in Deutschland nimmt Fahrt auf
2024 startet mit weitreichenden Änderungen für die deutsche Wär­me­ver­sor­gung. Die Novelle des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG-Novelle) und das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wär­me­pla­nungs­ge­setz) sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und leisten einen wichtigen Beitrag für das Ziel der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bis 2045. Die enthaltenen ambitionierten Ziele der Bundesregierung haben Auswirkungen auf Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer, Mieter, Kommunen und Betreiber von Wärmenetzen. Kommunen und Wär­me­netz­be­trei­ber bei der Wärmeplanung in der Pflicht Das Wär­me­pla­nungs­ge­setz verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen, in denen sie in verschiedenen Phasen strategische und langfristige Entscheidungen über die Organisation der Wärmeversorgung treffen. Die Länder werden diese Verantwortung in der Regel auf die Kommunen übertragen. Bis wann die Kommunen einen Wärmeplan erstellt haben müssen, hängt von ihrer Größe ab; teilweise muss dies bereits bis Mitte 2026 (bei Städten mit über 100.000 Einwohnern) erfolgen, teilweise bis Mitte 2028 (bei weniger als 100.000 Einwohnern). Auch Betreiber von Wärmenetzen müssen ambitionierte Anforderungen erfüllen und sicherstellen, dass bestimmte Anteile der jährlichen Net­to­wär­me­er­zeu­gung eines Be­stands­wär­me­net­zes bis 2030 (30%) bzw. 2040 (80%) aus erneuerbaren Energien (EE) stammen. Jedes Wärmenetz, ob neu oder bestehend, muss bis 2045 zu 100% aus EE gespeist werden. Pla­nungs­si­cher­heit dringend notwendig An der kommunalen Wärmeplanung, die durch das Wär­me­pla­nungs­ge­setz ausgestaltet wird, hängen neben Interessen verschiedenster Akteure auch erhebliche Investitionen. Die Kommunen tragen Sorge dafür, dass die Wärmeplanung ausgeführt wird und eine klimaneutrale Wärmeversorgung sichergestellt ist. Auf dieser Basis müssen die Energieversorger und Fern­wär­me­netz­be­trei­ber den Netzausbau vornehmen. Dieser dürfte bzgl. Aufwand und Kosten bisweilen umfangreich sein, da ein Großteil der Gebäude in Deutschland an das Gasnetz angeschlossen ist und Fernwärme bis 2045 eine weitaus wichtigere Rolle spielen wird als bisher. Darüber hinaus sind Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer und Mieter direkt von der kommunalen Wärmeplanung betroffen. Eigentümer benötigen verlässliche Pläne, um eine Entscheidung zu treffen, wie sie ihr Gebäude künftig beheizen werden. Sollte z.B. die Möglichkeit des Anschlusses an ein kommunales Wärmenetz bestehen, werden Eigentümer es vermeiden, eine neue Heizung bzw. Wärmepumpe einzubauen. Für Mieter spielt die Art der Beheizung eine ebenso wichtige Rolle, um den Energieverbrauch und die damit verbundene Miethöhe langfristig einschätzen zu können. Energiewende beginnt beim Heizen Eng mit dem Wär­me­pla­nungs­ge­setz verzahnt ist die GEG-Novelle, die nach langer Debatte und einem Eilverfahren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Oktober Gesetz wurde. Mit ihr sollen fossile Heizungen durch klimafreundliche Alternativen ersetzt und so die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Neue Heizungen sollen künftig mit mindestens 65% EE betrieben werden. Dabei spielt die kommunale Wärmeplanung eine große Rolle. Für wen gilt die 65%-Vorgabe und ab wann? Ab dem 1. Januar 2024 gilt das neue GEG zunächst für Neubauten in Neubaugebieten. Eine Pflicht zum Austausch funktionierender oder reparabler Heizungen besteht nicht. Bei irreparablen Schäden an Heizungen (Havarie) sieht die GEG-Novelle mehrjährige Über­gangs­fris­ten vor. Bei Be­stands­ge­bäu­den ist die 65%-Vorgabe mit dem Wär­me­pla­nungs­ge­setz verzahnt und gilt erst, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Wärmeplan vorlegt. Legt die Gemeinde die Wärmeplanung frühzeitig vor, gilt das neue GEG ab diesem Zeitpunkt. Erneuerbares Heizen Folgende Technologien sind nach der GEG-Novelle zu­läs­sig:Elek­tri­sche Wär­me­pum­peAn­schluss an ein Wär­me­netz­Hy­brid­hei­zung (Kombination aus EE-Heizung und Gas- oder Öl­kes­sel)Strom­di­rekt­hei­zung­S­o­lar­ther­mie-Hei­zung„H2-Re­a­dy“-Gas­hei­zung (auf 100% Wasserstoff umrüstbar; Energieberatung er­for­der­lich)Bio­mas­se­hei­zung (z.B. Pel­lets)Gas­hei­zung mit mindestens 65% erneuerbaren Gasen (Biomethan, Wasserstoff, biogenes Flüssiggas) Förderung für Eigentümer Der Austausch bestehender Heizungen wird mit direkten Zuschüssen gefördert. Insgesamt können Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer aus einem Potpourri von Förderungen einen Zuschuss von bis zu 70% der In­ves­ti­ti­ons­kos­ten beantragen. Hinzu kommen neue zinsgünstige Dar­le­hens­an­ge­bo­te. Die Bundesregierung hat im September Eckpunkte für die neuen Zuschüsse im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen, die kurzfristig umgesetzt werden sollen. Mieterschutz Im neuen GEG sollen Mieter vor hohen Kosten durch den Heizungstausch geschützt werden. Die Mo­der­ni­sie­rungs­um­la­ge ist bei einer GEG-konformen Maßnahme auf EUR 0,50 je qm Wohnfläche im Monat und auf insgesamt 10% der für die Wohnung aufgewandten Mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten begrenzt. Diese gedeckelte Umlage darf der Vermieter nur erheben, wenn er staatliche Förderung in Anspruch genommen hat. Beantrag der Vermieter keine Förderung, darf die Umlage nur 8% betragen. Trotz der vielen neuen Fragestellungen und Her­aus­for­de­run­gen, die Wär­me­pla­nungs­ge­setz und GEG-Novelle für alle Beteiligten mit sich bringen, sind die Gesetze ein wichtiger Schritt in Richtung einer klimaneutralen Zukunft der deutschen Wär­me­ver­sor­gung.
06/12/2023
Restrukturierung in der Immobilien- und Baubranche
Gestiegene Zinsen, Inflation und höhere Baukosten stellen die Immobilien- und Baubranche aktuell vor große Her­aus­for­de­run­gen, sodass Re­struk­tu­rie­run­gen auch dort eine immer größere Bedeutung erlangen. Nicht nur zahlreiche Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaf­ten, sondern auch Bestandshalter und andere Unternehmen aus der Immobilien- und Baubranche sehen wegen der geänderten Rah­men­be­din­gun­gen am Immobilienmarkt schwierigen Zeiten entgegen. Sa­nie­rungs­op­tio­nen in Deutschland Aus der Sicht eines jeden Unternehmens gilt: je früher eine Krisensituation erkannt und die Restrukturierung eingeleitet wird, desto mehr Hand­lungs­op­tio­nen bestehen und desto wahrscheinlicher ist ein Sa­nie­rungs­er­folg. Dieser Grundsatz gilt auch und insbesondere in der Immobilien- und Baubranche. Die Implementierung einer funk­ti­ons­fä­hi­gen Kri­sen-Com­pli­ance im Unternehmen, also vornehmlich die laufende Prüfung und Überwachung etwaiger Insolvenzgründe ist deswegen zwingend erforderlich und für die Ge­schäfts­füh­rer von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar gesetzlich vorgeschrieben. Handelt die Ge­schäfts­füh­rung zu spät, sind die Wege einer au­ßer­ge­richt­li­chen Sanierung und eines Sta­RUG-Ver­fah­rens versperrt. In Deutschland stehen für die Sanierung derzeit vier Verfahren zur Verfügung: die au­ßer­ge­richt­li­che Sanierung, das Sta­RUG-Ver­fah­ren, die Sanierung in Eigenverwaltung (mit optionalem Schutz­schirm­ver­fah­ren) sowie das In­sol­venz­ver­fah­ren. Eine ausführliche tabellarische Übersicht mit den Verfahrenszielen sowie den Voraussetzungen finden Sie hier. Absicherung gegen die Krise von Ge­schäfts­part­nern Ein weiterer wichtiger Baustein einer effektiven Kri­sen-Com­pli­ance ist die Absicherung gegen Krisen wichtiger Ge­schäfts­part­ner. Diese können sich schnell negativ auf die eigene wirtschaftliche Lage auswirken. So kann die Insolvenz einer Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft und die damit oft verbundenen Baustopps schnell zu exis­tenz­be­dro­hen­den Situationen bei baubeteiligten Unternehmen führen. Genauso kann umgekehrt die Insolvenz eines Ge­ne­ral­un­ter­neh­mers oder eines Käufers einer Immobilie die Insolvenz eines Pro­jekt­ent­wick­lers auslösen. Dementsprechend sind folgende Schritte zur Vorbeugung eines solchen Domino-Effekts besonders her­vor­zu­he­ben:de­ci­mal­Re­gel­mä­ßi­ges und engmaschiges Monitoring der Ver­trags­be­zie­hung mit dem Ge­schäfts­part­ner. Bei Pro­jekt­ent­wick­lun­gen ist der Baufortschritt und der pünktliche Eingang von Abschlags- oder Ratenzahlungen zu kontrollieren. Aufgrund des an­fech­tungs­recht­li­chen Bar­ge­schäfts­pri­vi­legs sind möglichst kurze Zahlungsfristen empfehlenswert, sodass zwischen Leistung und (Ab­schlags-)Zah­lung nicht mehr als 30 Tage liegen. Sicherungsrechte sind zu vereinbaren, welche bei Insolvenz des Ge­schäfts­part­ners ein Aus- oder Ab­son­de­rungs­recht gewähren oder zumindest sicherstellen, dass ein Dritter einsteht. Für Waren sind verlängerte Ei­gen­tums­vor­be­hal­te vorzusehen. Miet­ver­hält­nis­se sind mit üblichen Mietsicherheiten abzusichern. Um An­fech­tungs­ri­si­ken zu vermeiden, sind Sicherheiten bereits bei Vertragsschluss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stel­len.Mög­lich­kei­ten der vorzeitigen Ver­trags­be­en­di­gung sind zu prüfen. Bei Werkverträgen, sowie Bau-, Architekten- und In­ge­nieur­ver­trä­gen sieht das Gesetz nach § 648 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers vor. In­sol­venz­ab­hän­gi­ge Be­en­di­gungs­klau­seln werden insofern mehrheitlich für wirksam erachtet. Für Mietverträge gilt dagegen, dass eine Kündigung allein aufgrund der Insolvenz eines der beiden Vertragspartner nicht zulässig ist. Eine Besonderheit besteht dagegen in dem Fall, in dem eine vermietete Immobilie durch den In­sol­venz­ver­wal­ter des Vermieters veräußert wird. Dem Erwerber steht dann einmalig ein Son­der­kün­di­gungs­recht nach § 111 InsO zu. Gleiches gilt nach § 57a ZVG für den Ersteher im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­ge­rung. Umstritten ist, ob ein solches Son­der­kün­di­gungs­recht auch bei Erwerb der Ge­schäfts­an­tei­le an einer Ver­mie­ter­ge­sell­schaft gelten soll. Hintergrund der Diskussion ist, dass für Investoren ein Share Deal oftmals interessanter ist als ein Asset Deal. Allerdings führt der Ge­sell­schaf­ter­wech­sel nicht zu einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel auf Ebene des Vermieters. Der neue Gesellschafter selbst wird nicht Eigentümer der jeweiligen Immobilie, sodass auch kein Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt. Das Son­der­kün­di­gungs­recht besteht daher allein aufgrund des Ge­sell­schaf­ter­wech­sels nicht. Sollte die erworbene Ver­mie­ter­ge­sell­schaf­ter allerdings ihrerseits bereits insolvent sein, so könnte der In­sol­venz­ver­wal­ter von seinem Wahlrecht über die Fortsetzung des Miet­ver­hält­nis­ses Gebrauch machen und das Mietverhältnis kündigen. Fi­nan­zie­rungs­spe­zi­fi­sche Tendenzen und Empfehlungen Die typischerweise (zumindest anteilige) Fremd­ka­pi­tal-Fi­nan­zie­rung von Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen bringt einen weiteren Player an den Ver­hand­lungs­tisch. Für die Restrukturierung spielen Kapitalgeber und deren Sicherungsrechte eine große Rolle. Die Positionen von Mezzanine- und Se­ni­or-Dar­le­hens­ge­bern sind im Re­struk­tu­rie­rungs­fall zudem häufig nicht deckungsgleich. So sehen sich aktuell Mez­za­ni­ne-Dar­le­hens­ge­ber u.a. zur Umstrukturierung der Finanzierung und/oder Gewährung von Haircuts gezwungen. Für sämtliche relevanten Parteien und die Frage, ob, wie und welche Sicherheiten gezogen werden können, ist i.d.R. die In­ter­kre­di­to­ren-Ver­ein­ba­rung entscheidend. Bereits im Vorfeld einer Restrukturierung empfiehlt sich daher für alle Parteien eine detaillierte Befassung mit diesem Vertrag. Häufig finden sich hier auch trans­ak­ti­ons­spe­zi­fi­sche Besonderheiten. Bei der Bewertung und Verwertung von Sicherheiten kommt zudem die Frage auf, ob und wie der Kapitalgeber die faktische Kontrolle über den Darlehensnehmer erlangen kann. Die Antwort hierauf fällt, abhängig von Si­cher­hei­ten­struk­tur und konkreter Ge­sell­schafts­form des Dar­le­hens­neh­mers, unterschiedlich aus. Es bleibt u.a. abzuwarten, ob die aktuelle Entwicklung zu einer Ausweitung von loan-to-own Strategien führen wird.
06/12/2023
EU macht Tempo: Ausbau- und Be­schleu­ni­gungs­per­spek­ti­ven für 2024
Europa und Deutschland haben sich ambitionierte Klimaziele gesetzt. Nicht zuletzt infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine rücken die Transformation des europäischen Energiemarktes und der dazugehörige Netzausbau noch stärker in den politischen und ge­sell­schaft­li­chen Fokus. Dabei geht es nicht nur um elektrische Energie, auch der Markthochlauf von Was­ser­stoff nimmt – insbesondere durch die Fortschreibung der nationalen Was­ser­stoff­stra­te­gie (NWS 2023) – weiter Fahrt auf. Verabschiedung der RED III-Richtlinie  Die Änderung der Er­neu­er­ba­ren-En­er­gien-Richt­li­nie (RED III) ist Teil des bereits im Juli 2021 von der EU-Kommission vorgelegten Legislativpakets „Fit for 55“. Mit der nunmehr am 9. Oktober 2023 förmlich verabschiedeten und am 31. Oktober 2023 im EU-Amtsblatt verkündeten Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (RED III) setzt der europäische Gesetzgeber ein weiteres Zeichen und höhere Klimaziele: Bis 2030 soll der Brut­to­end­ener­gie­ver­brauch aus erneuerbaren Energien 45% betragen. Davon gelten 42,5% als verbindliches und 2,5% als indikatives zusätzliches Ziel. Die vorherige Fassung der Richtlinie ((EU) 2018/2001 - RED II) sah lediglich einen Anteil von 32% vor. Daher müssen hierfür nicht nur gewaltige Er­zeu­gungs­ka­pa­zi­tä­ten geschaffen werden, auch ein integrierter und beschleunigter Ausbau der Netz­in­fra­struk­tu­ren in Europa ist unerlässlich. All dies (und mehr) greift der europäische Gesetzgeber in der geänderten RED III-Richtlinie auf. Europäischer Ausbau von Erzeugungs- und Trans­port­ka­pa­zi­tä­ten  Der Ausbau der Erzeugungs- und Trans­port­ka­pa­zi­tä­ten muss europäisch gedacht werden. Das erkennt auch RED III an und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung gemeinsamer Projekte. Bis Ende 2030 müssen sich die Mitgliedstaaten auf zwei gemeinsame Projekte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen einigen. Bis Ende 2033 sollen sich Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100 TWh – also auch Deutschland – auf ein drittes Projekt einigen. Dabei wird explizit auf den Ausbau der Off­shore-Wind­ener­gie gemäß den Regelungen der TEN-E-Verordnung Bezug genommen. Danach müssen die Mitgliedstaaten für bestimmte Meeresgebiete bereits heute eine Vereinbarung über die gemeinsame Zusammenarbeit zur Umsetzung der Off­shore-Netz­aus­bau­zie­le treffen und erstmals zum 24. Januar 2024 einen übergeordneten strategischen integrierten Off­shore-Netz­ent­wick­lungs­plan als Teil des sog. „Ten Year Network Development Plan“ vereinbaren. Beide Vereinbarungen sind unverbindlich. Durch die Neuregelung in RED III wird nunmehr die Umsetzung einzelner Projekte verbindlich angeordnet – ein Novum. Mehr Tempo bei Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren Schlüssel zum Erfolg ist dabei die beschleunigte Umsetzung von Erzeugungs- und Trans­port­an­la­gen. Auch hier setzt RED III an und enthält Regelungen zur Beschleunigung von Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren. Fort- und festgeschrieben werden im Wesentlichen die schon in der EU-Not­fall­ver­ord­nung ((EU) 2022/2577 vom 22. Dezember 2022) enthaltenen (ursprünglich befristet geltenden) Regelungen. Damit können in von den Mitgliedstaaten festgelegten speziellen Gebieten für erneuerbare Energien und Netz­in­fra­struk­tu­ren (sog. Vorrang- bzw. Be­schleu­ni­gungs­ge­bie­te) auf Umwelt- und Ar­ten­schutz­prü­fun­gen auf Projektebene entfallen, wenn diese bereits auf der Planungsebene durchgeführt wurden. Neu und weitgehender ist aber, dass auch mit Blick auf das strenge Natura 2000-Regime Erleichterungen statuiert werden. RED III verpflichtet die Mitgliedstaaten außerdem sicherzustellen, dass die Ge­neh­mi­gungs­dau­er für erneuerbare Energien Anlagen in diesen sog. Be­schleu­ni­gungs­ge­bie­ten 12 Monate nicht überschreitet. Mut bei nationaler Umsetzung und Anwendung Diese Entwicklung zur Beschleunigung ist begrüßenswert, sind es doch insbesondere die hohen materiellen Anforderungen der europäischen Um­welt­richt­li­ni­en, die zu Verzögerungen der Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren führen. Mit der EU-Not­fall­ver­ord­nung wurde ein erster und wichtiger Schritt gemacht, der jetzt durch RED III fortgesetzt wird. Damit auch Deutschland die nationalen und europäischen Klimaziele erreicht, muss die Richtlinie entsprechend mutig in nationales Recht umgesetzt werden, wofür Deutschland ab Inkrafttreten der Richtlinie – am 20. November 2023 – nun 18 Monate Zeit hat. Dies allein ist aber nicht ausreichend. Wirkliche Beschleunigung erfordert auch Mut bei der Anwendung. 2024 wird zeigen, ob Gesetzgeber, Vorhabenträger, Behörden und Gerichte diesen Mut aufbringen.
06/12/2023
PFAS – Kommt jetzt das Verbot der Ewig­keits­che­mi­ka­li­en?
Per- und polyfluorierte Al­kyl­ver­bin­dun­gen (PFAS), sog. Ewig­keits­che­mi­ka­li­en, kommen in vielen Produkten zum Einsatz, sei es in Ver­brau­cher­pro­duk­ten wie Shampoo, Na­gel­lack­ent­fer­ner, Make-up, Rei­ni­gungs­mit­teln oder Farben, oder auch in der Industrie zur Ober­flä­chen­be­hand­lung von Metallen und Kunststoffen, in Le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen, Pizzakartons, Regenjacken oder Kochutensilien. Als essenzieller Bestandteil werden sie auch in Löschschäumen, in spezieller technischer Schutzkleidung und bei bestimmten Medizinprodukten eingesetzt. Auch für die Energie- und Mobilitätswende spielen PFAS eine entscheidende Rolle: Die Chemikalien sind Bestandteil von Dichtungen, Isolierungen, Kabeln, Elek­tro­au­to­bat­te­rien, Was­ser­stoff­tech­no­lo­gien oder Halbleitern. Einige Mitgliedstaaten streben Verbot an In den letzten drei Jahren haben die zuständigen Behörden in Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden Untersuchungen zu den Risiken im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung und dem Inverkehrbringen von PFAS durchgeführt und mögliche Alternativen untersucht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass Risiken bestehen, die rechtlichen Beschränkungen erfordern. Die European Chemicals Agency (ECHA) hat daher in diesem Jahr von allen interessierten Kreisen wis­sen­schaft­li­che und technische Informationen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe eingeholt, um auf dieser Grundlage eine Bewertung der geforderten Beschränkung vorzunehmen. Beschränkung ist nicht gleich Verbot  Die rechtliche Beschränkung von chemischen Substanzen erfolgt auf europäischer Ebene unter der REACH-Verordnung (EU) 1907/2006, dem zentralen, harmonisierten Regelwerk für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen. Bis zur Beschränkung einer Chemikalie durchläuft diese ein vierstufiges Verfahren. Am Ende dieses Prozesses steht jedoch nicht zwingend ein umfassendes Verbot. Die möglichen Beschränkungen reichen von verbindlichen Si­cher­heits­hin­wei­sen, über die Beschränkung von Art und Menge der Verwendung bis zu einem umfassenden Verbot. PFAS im dritten und vierten Ver­fah­rens­schritt angelangt Im ersten Ver­fah­rens­schritt wird jeder Stoff auf Grundlage von umfassenden Informationen bei der ECHA registriert. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Registrierung kein Markt. In dieser Phase müssen Unternehmen in einem Re­gis­trie­rungs­dos­sier Informationen zur Verwendung und zu den Eigenschaften der zu registrierenden Stoffe sammeln, wenn sie diese in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr herstellen oder importieren, und eine Gefahren- und Ri­si­ko­be­ur­tei­lung vornehmen. In einem zweiten Schritt nimmt die ECHA auf Grundlage der gesammelten Daten eine erste Bewertung vor.  An­schlie­ßend werden die Stoffe in einem dritten Schritt daraufhin untersucht, ob sie krebserregend, erb­gut­ver­än­dernd oder auch fort­pflan­zungs­ge­fähr­dend sind. Wird ein Stoff in diesem Sinne als besonders be­sorg­nis­er­re­gend eingestuft, kann er in die Liste der sog. substances of very high concern der REACH-Verordnung überführt werden. Einige PFAS sind bereits in diese Liste aufgenommen worden, mit der Folge, dass Unternehmen, die Erzeugnisse mit diesen Stoffen in Verkehr bringen, bestimmten Meldepflichten un­ter­lie­gen.  Im letzten Schritt wird über die endgültige Beschränkung der Stoffe entschieden. Dazu wird von den nationalen Fachbehörden oder der ECHA ein Be­schrän­kungs­dos­sier erarbeitet. Dieses enthält für alle zu beschränkenden Stoffe die erforderlichen wis­sen­schaft­li­chen Nachweise über problematische Eigenschaften oder so­zio­öko­no­mi­sche Folgen einer Beschränkung sowie Informationen über Alternativen. Im Rahmen der Prüfung werden zusätzlich zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt, bei denen sich betroffene Akteure und die Öffentlichkeit einbringen können. Anschließend erarbeitet die Europäische Kommission einen Be­schrän­kungs­vor­schlag. Dieses Verfahren dauert zwischen sechs und neun Monate. Bei erfolgreicher Annahme des Be­schrän­kungs­vor­schla­ges durch die ECHA wird dieser – vollständig oder mit Über­gangs­fris­ten – im Europäischen Gesetzblatt verkündet und ist dann Teil der REACH-Ver­ord­nung. Art der Beschränkung offen  In Bezug auf die Beschränkungen für PFAS werden die Ausschüsse der ECHA die Ergebnisse der Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se im kommenden Jahr bewerten.  Auch wenn der genaue Ausgang des Verfahrens noch unklar ist, sollten betroffene Unternehmen die Entwicklungen im Auge behalten, mögliche Com­pli­ance-An­for­de­run­gen wie die genannten Meldepflichten beachten und sich möglicherweise schon frühzeitig auf die Suche nach Alternativen begeben. Auch die Beteiligung an der öffentlichen Konsultation ist – gerade, wenn Alternativen nicht möglich erscheinen – anzuraten.
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 
05/09/2023
CMS European Real Estate Deal Point Study 2023
Europäische Immobilientrends 2023 Die neue CMS European Real Estate Deal Point Study 2023 umfasst mehr als 2.500 Transaktionen. Für die Studie wurden alle von uns beratenen Transaktionen der Jahre 2010 bis 2022 miteinander verglichen, um Entwicklungen und Trends auf dem Immobilienmarkt aufzuzeigen. Die Marktresonanz auf unsere Studie zeigt, dass sie sich in den vergangenen Jahren immer wieder als wertvolles Instrument zur Vorbereitung von Ver­trags­ver­hand­lun­gen erwiesen hat. Die CMS Marktanalyse 2022 zeigt folgende wesentliche Trends für den europäischen Immobilienmarkt auf
09/06/2023
beigeSTEUERt
In „bei­geSTEU­ERt“ werfen wir einen Blick auf die spannenden Facetten des Steuerrechts. Wir tauchen ein in die „digitalen Welten“ und Zukunftsthemen im Bereich Tax – von Kryptowährung über Non-Fun­gi­ble-To­kens bis hin zu nachhaltiger Steuerpolitik. 
31/01/2023
Photovoltaik, Immobilien und Steuerrecht
Zwischen der aktuellen Energiekrise und den Anforderungen an Unternehmen für ESG-Compliance stellen Unternehmen sich immer wieder die Frage, wie sie steigenden Strompreisen begegnen können und welche Alternativen es bei der En­er­gie­ver­sor­gung gibt. Eine um­welt­freund­li­che Lösung wird hierbei immer wieder erwähnt: Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. In der heutigen Folge der Staffel „bei­geSTEU­ERt“ spricht Dr. Hendrik Arendt mit Dr. Niklas Ganssauge, Dr. Sebastian Orth­mann und To­bi­as Schneider über die im Zusammenhang mit PV-Anlagen aufkommenden Fragen im Immobilienrecht, Energierecht & Steuerrecht. 
07/12/2022
2023 - Themen, die Sie bewegen werden
Das vergangene Jahr 2022 war in vielerlei Hinsicht eine Zeitenwende. Aufgrund des schrecklichen Krieges in der Ukraine rückten Themen in den Fokus, über die sich Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zuvor zu wenig Gedanken gemacht hatten, und fast alle Unternehmen mussten sich in vielen Punkten auf eine neue Realität einstellen. Wir sind jedoch nicht nur durch die multiplen Krisen in Wirtschaft und Gesellschaft – von Energie über Inflation bis hin zur Lie­fer­ket­ten­pro­ble­ma­tik – herausgefordert, sondern sehen die Unternehmenswelt seit geraumer Zeit auch einem Zuwachs an komplexer Regulatorik ausgesetzt, mit der Sie alle in der täglichen Arbeit umgehen müssen. Die Erfüllung dieser weiterhin steigenden Anforderungen ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Compliance, sondern auch angesichts nachhaltiger Wett­be­werbs­fä­hig­keit eine der zentralen Her­aus­for­de­run­gen für die deutsche und europäische Wirt­schaft. The­men wie der Weg zur Kli­ma­neu­tra­li­tät, neue Ge­schäfts­mo­del­le aufgrund der Digitalisierung und der Fach­kräf­te­man­gel werden die meisten Unternehmen auch im kommenden Jahr beschäftigen – zusammen mit den Her­aus­for­de­run­gen, welche die begonnene Teilentflechtung der globalen Abhängigkeiten mit sich bringt. Hier steckt aber auch Potenzial, das wir gemeinsam mit Ihnen, unseren Mandantinnen und Mandanten, heben können. Wir unterstützen Sie aktiv dabei, den bestehenden Rechtsrahmen zur bestmöglichen Gestaltung Ihres un­ter­neh­me­ri­schen Alltags zu nutzen und Ihre Innovationskraft zu erhalten.Über die voraussichtlich wichtigsten Themen des Jahres 2023 haben wir für Sie einen Überblick zu­sam­men­ge­stellt. Auch im kommenden Jahr bleiben wir an Ihrer Seite und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen!
07/12/2022
LNG-Projekte – Pro­jekt­rea­li­sie­rung im Rekordtempo
Neben der Befüllung der Gasspeicher ist die Sicherung der Einbindung verflüssigten Erdgases in das Fernleitungsnetz von überragender Bedeutung für die Auf­recht­erhal­tung der Ver­sor­gungs­si­cher­heit. Ziel ist, dass noch in diesem Jahr die ersten FSRUs, also schwimmende LNG (Liquefied Natural Gas)-Terminals, und die dazugehörigen Infrastrukturen zugelassen, errichtet und in Betrieb genommen werden; die landseitigen Terminals sollen möglichst schnell folgen. Ein Blick auf die bisherige Praxis zeigt die Dimension der Her­aus­for­de­run­gen. Denn hierzulande vergeht von der Planung bis zur endgültigen Genehmigung wichtiger In­fra­struk­tur­vor­ha­ben nicht selten eine Dekade. 
07/12/2022
ESG in der Im­mo­bi­li­en­wirt­schaft – quo vadis?
ESG-Faktoren und sich daraus ergebende gesetzliche Regelungen haben für die Im­mo­bi­li­en­wirt­schaft erheblich an Bedeutung zugenommen. Denn sie wirken sich mittlerweile auf den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie – von Finanzierung und Planung über Realisierung, Bau und Nutzung bis hin zur Verwertung – aus. Die Gefahr des Wertverlustes einer Immobilie bis hin zum sogenannten Stranded Asset aufgrund von nicht erfüllten Nach­hal­tig­keits­kri­te­ri­en beschäftigt daher sämtliche Akteure der Im­mo­bi­li­en­wirt­schaft. Um dem vorzubeugen, gilt es, die ge­setz­ge­be­ri­schen Anforderungen und weiteren Entwicklungen vorausschauend im Blick zu behalten und rechtzeitig aktiv zu werden.