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04/12/2024
EUDR – sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung essenziell
Die EU-Ent­wal­dungs­ver­ord­nung (EUDR) stellt weitreichende Anforderungen an Unternehmen, die bestimmte Produkte in die EU importieren, dort handeln oder exportieren. Die EUDR zielt darauf ab, den Beitrag der EU zur globalen Entwaldung zu verringern und die biologische Vielfalt zu schützen. Unternehmen müssen dabei umfangreiche Sorg­falts­pflich­ten erfüllen und eine transparente Nach­ver­folg­bar­keit ihrer Lieferketten ge­währ­leis­ten. Ur­sprüng­lich für den 30. Dezember 2024 geplant, gilt die EUDR nun voraussichtlich erst ab dem 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für kleine und Kleinst­un­ter­neh­men. Die Kommission hatte die Verschiebung aufgrund vehementer Forderungen der EU-Mit­glied­staa­ten, aber auch von Drittstaaten im Oktober 2024 vorgeschlagen. Im Zuge dessen hatte das Europäische Parlament zunächst weitere inhaltliche Änderungen der EUDR gefordert (Schaffung einer neuen Kategorie im Rahmen des Län­der­bench­mar­kings), für die sich im Rat allerdings keine Mehrheit fand. Die Institutionen haben sich am 3. Dezember 2024 auf eine (reine) Verschiebung des Geltungsbeginns ohne inhaltliche Änderungen geeinigt. Damit die Verschiebung in Kraft treten kann, muss der vereinbarte Text vor Jahresende sowohl vom Parlament als auch vom Rat gebilligt und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Voraussichtlich Ende 2025 werden die zum Teil völlig neuartigen Verpflichtungen aus der EUDR dann unverändert zur Anwendung kommen. Betroffene Produkte und Branchen Die Verordnung umfasst nicht nur Holzprodukte, sondern sämtliche in Anhang I der EUDR gelisteten Rohstoffe und Produkte, die besonders häufig auf Flächen angebaut werden, die von Entwaldung betroffen sind. Damit sind die un­ter­schied­lichs­ten Branchen betroffen. Hierzu zählen unter anderem die Holz-, Möbel-, Lebensmittel- und Au­to­mo­bil­in­dus­trie sowie Unternehmen der chemischen und pharmazeutischen Branchen. Zu den betroffenen Rohstoffen zählen:Holz und Holz­pro­duk­te­Kau­tschuk­So­ja und PalmölKaffee und Kakao Umfassende Sorg­falts­pflich­ten für Unternehmen und mögliche Sanktionen sollten im Blick behalten werden Betroffene Unternehmen müssen ihre gesamte Lieferketten in Bezug auf Ent­wal­dungs­frei­heit umfassend prüfen und dokumentieren und dabei grundsätzlich folgende zentrale Sorg­falts­pflich­ten im Blick be­hal­ten:Nach­ver­folg­bar­keit: Geo­lo­ka­li­sie­rungs­da­ten der Rohstoffquellen müssen bereitgestellt werden, um die Herkunft der Produkte bis zum genauen Erzeugungsort nachzuvollziehen und nachzuweisen, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt worden sind. Einhaltung relevanter Rechts­vor­schrif­ten: Unternehmen müssen die relevanten Rechts­vor­schrif­ten des Erzeugerlandes einhalten, wie beispielsweise Ar­beit­neh­mer­rech­te, völkerrechtlich geschützte Menschenrechte und Land­nut­zungs­vor­schrif­ten. Risikobewertung und Risikominderung: Zur Einhaltung der Vorschriften müssen Unternehmen mögliche Risiken entlang ihrer Lieferketten bewerten und Maßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken umsetzen. Sorg­falts­er­klä­rung: Unternehmen müssen im EU-In­for­ma­ti­ons­sys­tem eine Erklärung abgeben, dass die Produkte, die importiert, gehandelt oder exportiert werden, der EUDR entsprechen. Eine Anmeldung im EU-In­for­ma­ti­ons­sys­tem ist bereits jetzt möglich und sollte dazu genutzt werden, sich mit dem System vertraut zu machen. Bei Nicht­kon­for­mi­tät mit der EUDR dürfen die Produkte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Andernfalls riskieren Unternehmen Bußgelder in Höhe von mindestens 4 % des unionsweiten Gesamtumsatzes. Dazu kommen Sanktionen wie die Einziehung von Waren und der Ausschluss von öffentlichen Ver­ga­be­ver­fah­ren. Vorbereitende Maßnahmen bleiben essenziell Auch wenn die geplante Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung voraussichtlich einen gewissen Aufschub gewähren wird, sollte es Ziel für Unternehmen sein, die konkreten Verpflichtungen unter der EUDR und ggf. auch die Erleichterungen, die die EUDR vorsieht, zu identifizieren, interne Prozesse schnellst­mög­lich anzupassen und ganzheitliche Strategien zur Umsetzung zu entwickeln, um Bußgelder und andere Sanktionen zu vermeiden. Dies gilt nicht zuletzt, da sich die Anforderungen unter der EUDR bezüglich Umfang und Systematik zum Teil deutlich von Vor­gän­ger­re­ge­lun­gen oder anderen Rechtsakten der Lie­fer­ket­ten-Com­pli­ance unterscheiden. Zur Erfüllung der EU­DR-An­for­de­run­gen bieten wir bran­chen­über­grei­fen­de Com­pli­ance-Lö­sun­gen an, unter anderem durch unsere Kooperation mit dem Sa­tel­li­ten-Start-Up LiveEO. Während LiveEO die Bewertung von Entwaldung und die technische Plattform bietet, ermöglichen wir die rechtliche Begleitung. Hierbei kooperieren wir mit unseren weltweiten Büros bzw. Part­ner­kanz­lei­en, um unsere Mandantinnen und Mandanten umfassend – beispielsweise auch hinsichtlich der relevanten Rechts­vor­schrif­ten des Erzeugerlandes – beraten zu können.
04/12/2024
Barrierefreiheit wird auch für die Privatwirtschaft Pflicht
Bisher mussten nur öffentliche Stellen einen barrierefreien Internetauftritt anbieten, um allen Menschen Zugang zu ermöglichen. Durch das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) werden die Pflichten zur Barrierefreiheit aufgrund europäischer Vorgaben nun erheblich ausgeweitet. Ab dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen in großem Umfang Dienstleistungen und Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei gestalten. Betroffen sind Dienstleistungen und Produkte, die die digitale Teilhabe ermöglichen. Diese sollen zukünftig auch Menschen mit kognitiven oder körperlichen Be­ein­träch­ti­gun­gen offenstehen. Der An­wen­dungs­be­reich des Gesetzes ist sehr weit gefasst und reicht vom Smartphone und Notebook bis zum On­line-Shop.Höchs­te Zeit also, sich mit der Thematik zu befassen. Barrierefreiheit in der ganzen EU Mit dem BFSG hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/882 über Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen für Produkte und Dienstleistungen – auch bekannt als European Accessibility Act (kurz: EAA) – größtenteils eins zu eins in nationales Recht umgesetzt. Auch in den anderen EU-Mit­glied­staa­ten ist die Umsetzung des EAA gleichermaßen in nationales Recht erfolgt.  Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen finden Sie in unserem Blog in dem Beitrag Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz: Der Countdown läuft. Was ist barrierefrei zu gestalten? Die Anforderungen des BFSG betreffen vor allem Ver­brau­cher­pro­duk­te aus dem Informations- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­reich. So sind beispielsweise Computer, einschließlich Notebooks, Tablets und Smartphones, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Reader, Router sowie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Au­to­ma­ten erfasst. Zudem stellt das BFSG für die folgenden (Ver­brau­cher-)Dienst­leis­tun­gen Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen auf: Telefon- und Mes­sen­ger-Diens­te, Bank­dienst­leis­tun­gen, E-Books, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem überregionalen Personenverkehr (unter anderem Webseiten, Apps, elektronische Tickets) sowie Dienstleistungen im E-Commerce (einschließlich Online-Shops und On­line-Markt­plät­zen). Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wie zum Beispiel Vi­deo-on-De­mand-Diens­te, sind in Deutschland allerdings über den Me­di­en­staats­ver­trag erfasst. Auswirkungen für den E-Commerce Die neuen Pflichten für Hersteller, Händler, Importeure und Dienst­leis­tungs­an­bie­ter sind umfangreich. Neben den neuen Pro­dukt­an­for­de­run­gen steht vor allem der E-Commerce im Fokus. Darunter fallen alle Dienst­leis­tun­gen, die über Websites oder Apps angeboten werden und online auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Ver­brau­cher­ver­trags erbracht werden. Das bedeutet, dass Online-Shops, On­line-Markt­plät­ze und sonstige Webseiten, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher (auch) Verträge über Produkte oder Dienstleistungen schließen können, ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein müssen. Aber auch Websites, die einen Vertragsschluss maßgeblich vorbereiten, beispielsweise durch das Anbieten einer On­line-Ter­min­bu­chung, können je nach genauer Gestaltung den BFSG-Pflichten unterliegen. Dasselbe gilt für Werbewebsites, Online-Kataloge und On­line-Kon­fi­gu­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten (beispielsweise für Fahrzeuge). Wie sind die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen umzusetzen? Nach der gesetzlichen Definition sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Wie die Anforderungen konkret umzusetzen sind, wird in der Verordnung zum Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSGV) näher beschrieben. In der Praxis dürften aber insbesondere (zukünftige) technische Standards eine große Bedeutung haben. Relevant ist besonders die harmonisierte europäische Norm (EN) 301 549, die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen für Informations- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik und entsprechende Dienste festlegt. Weitere technische Vorgaben und Spezifikationen enthalten die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), ein internationaler Standard zur barrierefreien Gestaltung von In­ter­net­an­ge­bo­ten. Sanktionen und Klagerecht Die Aufsicht über die Einhaltung der Anforderungen obliegt den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den der Bundesländer, wobei eine zentrale Stelle auf Bundesebene geplant wird. Bei Verstößen können die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den die Wirt­schafts­ak­teu­re verpflichten, Kor­rek­tur­maß­nah­men zu ergreifen, oder die Bereitstellung des Produktes oder der Dienstleistung einschränken oder insgesamt untersagen. Ein Novum ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher und qualifizierte Einrichtungen die Einleitung von Verfahren gegen einen Wirt­schafts­ak­teur bei den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den beantragen können und diese dann darüber entscheiden müssen. Zusätzlich können Verbraucherinnen und Verbraucher qualifizierte Einrichtungen damit beauftragen, Verstöße gerichtlich in ihrem Namen zu verfolgen. Da die BFSG-Pflichten wohl auch Markt­ver­hal­tens­re­geln darstellen, drohen zudem wett­be­werbs­recht­li­che Abmahnungen. Schließlich stellen Verstöße gegen bestimmte Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten dar, die mit Bußgeldern von bis zu EUR 100.000 geahndet werden können.
26/11/2024
CSRD: Das sollten große Unternehmen jetzt beachten
Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zum CSRD-Um­set­zungs­ge­setz (CSRD-UG-E) ist trotz Ablauf der Umsetzungsfrist und Einleitung eines Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­rens durch die EU-Kommission nicht abgeschlossen. Mit dem Ende der Ampel-Regierung ist zudem un­wahr­schein­lich, dass das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird. Auch ob es bei der im Re­gie­rungs­ent­wurf vorgesehenen 1:1-Umsetzung (mit einer wesentlichen Abweichung von der CSRD) bleibt, ist unklar. Ungeachtet dieser Unsicherheiten sind insbesondere erstmals be­richts­pflich­ti­ge Unternehmen gut beraten, die Be­richt­erstat­tung anhand der bereits vorhandenen Materialien so gut wie möglich vorzubereiten, um nach Inkrafttreten des Um­set­zungs­ge­set­zes gesetzeskonform zu berichten. Was ist vorab zu beachten? Vorab hat jedes Unternehmen zu klären, ob und wann es in den An­wen­dungs­be­reich des CSRD-UG-E fällt. Eine Berichtspflicht kann als individuelle Berichtspflicht für ein Ein­zel­un­ter­neh­men (§ 289 b Abs. 1 HGB-E) oder / und als konsolidierte Berichtspflicht für ein sogenanntes Mut­ter­un­ter­neh­men einer Un­ter­neh­mens­grup­pe (§ 315 b Abs. 1 HGB-E) bestehen. Zeitlich gestaffelt sind für ab dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre insbesondere (Mut­ter-)Un­ter­neh­men verpflichtet, die bilanzrechtlich groß sowie ka­pi­tal­markt­ori­en­tiert sind und im Jah­res­durch­schnitt mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen. Für ab dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre fallen auch alle anderen bilanzrechtlich großen (Mut­ter-)Un­ter­neh­men in den An­wen­dungs­be­reich. In den darauffolgenden Geschäftsjahren werden auch ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te KMU und im Anschluss Dritt­staa­ten-(Mut­ter-)Un­ter­neh­men mit inländischen Toch­ter­un­ter­neh­men oder Zweig­nie­der­las­sun­gen und einer relevanten EU-Wirt­schafts­tä­tig­keit verpflichtet. Besteht eine Berichtspflicht, kann gleichwohl eine Befreiung von dieser in Betracht kommen, wenn die Gruppe entscheidet, einen konsolidierten Nach­hal­tig­keits­be­richt durch ein anderes EU-Mut­ter­un­ter­neh­men oder ein Dritt­staa­ten-Mut­ter­un­ter­neh­men (§ 289 b Abs. 2 / Abs. 3 HGB-E bzw. § 315 b Abs. 2 / Abs. 3 HGB-E) zu erstellen und das Toch­ter­un­ter­neh­men hier zu inkludieren. Was sollte der erste Schritt auf dem Weg zur Be­richt­erstat­tung sein? Damit ein Unternehmen den Be­richts­pflich­ten nachkommen kann, ist zunächst eine Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie festzulegen und im Rahmen des gesetzlichen Spielraums zu entscheiden, welche konkreten Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen offengelegt werden. Dies ist für jedes Unternehmen individuell zu erarbeiten. Eine Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie formuliert Nach­hal­tig­keits­zie­le, legt Prioritäten und Meilensteine für deren Erreichung fest, definiert die diesbezügliche Ri­si­ko­be­reit­schaft und bettet dies in die gesamte Un­ter­neh­mens­stra­te­gie ein. Ausgangspunkt für die Strategie bildet die im CSRD-UG-E und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verankerte sogenannte doppelte We­sent­lich­keits­ana­ly­se: Zu bewerten ist, welche Nach­hal­tig­keits­aspek­te sich wesentlich auf das Unternehmen auswirken und welche wesentlichen Auswirkungen dessen Ge­schäfts­tä­tig­keit auf die Gesellschaft und die Umwelt hat. Vorgeschaltet ist eine Stake­hol­der-Ana­ly­se, mit der deren Bedeutung für das Unternehmen sowie deren Interessen festgestellt werden. Zur Umsetzung einer ganzheitlichen Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie sind weitere Schritte erforderlich, wie beispielsweise interne Richtlinien, die Etablierung in die Pro­zess­land­schaft und nicht zuletzt die Förderung einer entsprechenden Un­ter­neh­mens­kul­tur. Was ist bei der praktischen Umsetzung besonders wichtig? Eine Umsetzung des CSRD-UG-E erfordert eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der ESG-Governance: Es müssen klare Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Berichtslinien für die gesamte „Pro­zess­ket­te“ der Be­richt­erstat­tung geschaffen werden, von der Ebene der Ge­schäfts­lei­tung bis zur operativen Ebene in allen betroffenen Un­ter­neh­mens­be­rei­chen. Insoweit ist zudem zu klären, ob neue personelle Ressourcen erforderlich sind und ob die bisherigen finanziellen Mittel ausreichen. Des Weiteren sollte vor allem bei den erstmals be­richts­pflich­ti­gen Unternehmen vor dem Hintergrund der Regelungsdichte des CSRD-UG-E dem Thema „Capacity Building“ eine große Bedeutung beigemessen werden. Hier gilt es, zum einen Trainings für die operativen Einheiten zu gewährleisten und zum anderen Ausbildungs- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men der Ge­schäfts­lei­tungs- und Über­wa­chungs­or­ga­ne zu etablieren, um ein angemessenes Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veau sicherzustellen. An welche Themen ist bei der Umsetzung auch zu denken? Um eine effiziente und res­sour­cen­scho­nen­de Implementierung von Nach­hal­tig­keits­the­men zu fördern, sollte geprüft werden, inwieweit bestehende Governance-, Risk- und Com­pli­ance-Struk­tu­ren genutzt werden können und das Nach­hal­tig­keits­sys­tem in diese integriert werden kann. Par­al­lel­struk­tu­ren ohne Schnittstellen sollten vermieden werden. Die gesetzeskonforme Erstellung eines Nach­hal­tig­keits­be­richts erfordert die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung einer Fülle von Daten und Informationen. Vor allem Unternehmen, die erstmals einen Nach­hal­tig­keits­be­richt erstellen, sollten unverzüglich nach Durchführung der doppelten We­sent­lich­keits­ana­ly­se mit einer strukturierten Sammlung der relevanten Daten im Unternehmen beginnen, entsprechende Systeme aufsetzen und Berichtswege definieren, um die Verfügbarkeit sowie die Qualität der Daten zu gewährleisten. Welche besonderen Her­aus­for­de­run­gen birgt das CSRD-UG-E? Da die CSRD und das CSRD-UG-E in vielerlei Hinsicht Neuland betreten, begegnen Unternehmen trotz der Granularität vieler Regelungen an anderer Stelle Her­aus­for­de­run­gen: So stellt sich beispielsweise die Frage, wie die vorgesehene Ar­beit­neh­mer­be­tei­li­gung zu erfolgen hat. Auch im Rahmen der Kon­so­li­die­rungs­op­tio­nen sind Detailfragen noch ungeklärt. Im gesamten Prozess empfiehlt es sich daher, frühzeitig die Abstimmung mit der zuständigen Prüferin oder dem zuständigen Prüfer vorzunehmen; dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass insoweit bisher noch keine etablierte Praxis gegeben ist. 
26/11/2024
Zunehmende Anforderungen an CO2-Compliance
Auch 2025 bleibt es für viele Unternehmen weiterhin relevant, die regulatorischen Vorgaben zur Verminderung von Treib­haus­gas­emis­sio­nen zu beachten. Es stehen zahlreiche Neuerungen an, die übergreifend dem Ziel zugeordnet werden können, die CO2-Emissionen in der EU zu reduzieren:Durch die Reform des EU-Emis­si­ons­han­dels kommen 2025 neue Verpflichtungen auf Unternehmen zu. Beim CO2-Grenz­aus­gleichs­me­cha­nis­mus (CBAM) müssen Unternehmen sich auf die Bepreisungsphase vorbereiten. Mit dem neuen Emissionshandel EU-ETS 2 müssen regulierte Unternehmen bis Mitte 2025 einen Emissionsbericht für das vergangene Jahr vorlegen. CBAM: ab 2025 Anmeldung im CBAM-Register 2023 hat die EU den CO2-Grenz­aus­gleichs­me­cha­nis­mus eingeführt. Ziel ist es, dem EU-Emis­si­ons­han­dels­sys­tem (EU-ETS) unterliegende Industrien in Europa vor einem unfairen Preisdruck zu schützen und Carbon Leakage zu verhindern. Durch CBAM unterliegen aus Drittstaaten importierte Produkte der Grundstoffe Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom zukünftig der gleichen CO2-Bepreisung wie in der EU hergestellte Produkte. Die Zuteilung kostenloser Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te endet bis 2034. Noch läuft die Erprobungsphase, während derer zwar Quar­tals­be­rich­te, aber keine Zertifikate abzugeben sind. Ab 2026 müssen CBAM-Zertifikate abgegeben werden, deren Preis sich nach dem Preis der Zertifikate des EU-ETS richtet. Auf den Start der Bepreisungsphase zum 1. Januar 2026 sollten sich Unternehmen daher im Jahr 2025 vorbereiten und sich beispielsweise rechtzeitig als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren. Die Zulassung ist ab diesem Zeitpunkt Voraussetzung für den Import von CBAM-Waren aus Drittstaaten. Daneben gibt es 2025 auch bereits Neuerungen: Die zu meldenden Emissionen müssen schon ab 2025 nach der in Anhang IV CBAM-Verordnung definierten Methodik, der sogenannten EU-Methode, berechnet werden. Die bislang zugelassenen vereinfachten Be­rech­nungs­me­tho­den sind dann nicht mehr erlaubt und Standardwerte sind nur noch für 20 % an komplexen Waren gestattet. TEHG-Entwurf: neue Be­richts­pflich­ten für den EU-ETS Nachdem die EU-Emis­si­ons­han­dels­richt­li­nie bereits 2023 novelliert wurde und die EU-Kommission wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen die Bundesrepublik eingeleitet hat, liegt seit dem 11. Oktober 2024 ein Re­gie­rungs­ent­wurf (TEHG-Eu­ro­pa­rechts­an­pas­sungs­ge­setz 2024) vor, der die Neuerungen des europäischen Emissionshandels ins deutsche Recht umsetzen soll. Das Treib­haus­gas-Emis­si­ons­han­dels­ge­setz (TEHG) wird novelliert und das Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setz (BEHG) angepasst. Das TEHG gilt im Wesentlichen für Anlagen der En­er­gie­wirt­schaft und der en­er­gie­in­ten­si­ven Industrie. Im BEHG ist bisher ein vom europäischen Emissionshandel unabhängiger nationaler, ausschließlich in Deutschland geltender Emissionshandel für weitere Sektoren geregelt. Die im Re­gie­rungs­ent­wurf umgesetzten Änderungen umfassen einerseits Anpassungen am EU-ETS im Bereich stationärer Anlagen und des Luftverkehrs sowie die Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-ETS. So werden etwa ab dem 1. Januar 2025 Luft­fahr­zeug­be­trei­ber verpflichtet, zusätzlich sogenannte Nicht-CO2-Ef­fek­te zu ermitteln und zu melden. Auch auf Schiff­fahrts­un­ter­neh­men kommen zusätzliche Be­richts­pflich­ten zu. EU-ETS 2: Tätigwerden bereits ab 2025 erforderlich Die EU-Emis­si­ons­han­dels­richt­li­nie sieht außerdem ein neues Emis­si­ons­han­dels­sys­tem vor (sogenannter EU-ETS 2). Dieses umfasst insbesondere die Sektoren En­er­gie­wirt­schaft, verarbeitendes und Baugewerbe, Verkehr (Straße, Schiene und nicht­ge­werb­li­cher Schiffs- und Flugverkehr), Gebäudeheizung sowie Land- und Forstwirtschaft. Inverkehrbringer von Brennstoffen sind zur Teilnahme verpflichtet. Der EU-ETS 2 ist damit strukturell vergleichbar mit dem in Deutschland bereits bestehenden BEHG, das zukünftig obsolet wird, soweit die Verpflichteten vom EU-ETS 2 erfasst sind. Auch wenn die Pflicht zur Abgabe von Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­ten nach dem EU-ETS 2 erst ab dem 1. Januar 2028 für das Berichtsjahr 2027 vorgesehen ist, bestehen schon für 2025 erste Be­richts­pflich­ten. So muss bereits ab 2025 für jede Handelsperiode ein Über­wa­chungs­plan eingereicht werden. Außerdem muss bereits zum 30. April 2025 ein Bericht über die 2024 verursachten Emissionen übermittelt werden. In der Übergangsphase 2025 und 2026 können damit für Verpflichtete sowohl Be­richts­pflich­ten aus dem BEHG als auch aus dem neuen EU-ETS 2 bestehen. Weitere CO2-Com­pli­ance-Re­gu­lie­run­gen in Aussicht Die Regulierung kli­ma­schäd­li­cher Emissionen wirkt sich weiterhin stark auf Unternehmen aus. Auch abseits des Emissionshandels sind im Rahmen der CO2-Compliance Änderungen zu erwarten. So sieht etwa die EU-Net­to-Null-In­dus­trie Verordnung – unter direkter Verpflichtung von Öl- und Gasproduzenten – den rasanten Aufbau einer europäischen Infrastruktur zur geologischen Speicherung von CO2 (CCS) vor. Der sich im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren befindende Entwurf der Novelle des Koh­len­di­oxid-Spei­che­rungs­ge­set­zes soll den Rechtsrahmen dafür in Deutschland schaffen – laut einem gemeinsamen Appell von In­dus­trie­ver­bän­den, Gewerkschaften und NGOs unbedingt noch vor den Neuwahlen.
26/11/2024
Das regelt die neue ESG-Ra­ting-Ver­ord­nung
Am 19. November 2024 hat der EU-Rat die ESG-Ra­ting-Ver­ord­nung (ESG-Rating-VO) verabschiedet. 20 Tage nach Ver­öf­fent­li­chung im Amtsblatt tritt die ESG-Rating-VO in Kraft und findet 18 Monate danach Anwendung. Im Juli 2023 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für die ESG-Rating-VO vorgelegt. Vorausgegangen war ein Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren, in dem mangelnde Transparenz und Klarheit von ESG-Ratings, insbesondere hinsichtlich ihrer Methoden und Datenquellen ermittelt wurden. Bislang sind ESG-Ra­ting-An­bie­ter – anders als Kre­dit-Ra­ting-Agen­tu­ren, die von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beaufsichtigt werden – nicht reguliert. Nach der ESG-Rating-VO müssen nun auch ESG-Ra­ting-An­bie­ter ein Zu­las­sungs­ver­fah­ren durchlaufen sowie Trans­pa­renz­pflich­ten erfüllen, bestimmte Governance Strukturen vorhalten und Maßnahmen zur Vermeidung von In­ter­es­sens­kon­flik­ten einhalten. Ziel ist es, das Vertrauen von Anlegern in nachhaltige Produkte zu stärken und Greenwashing vorzubeugen.  Was bewerten ESG-Ratings? Anders als Kreditratings, die für die Beurteilung der Zah­lungs­fä­hig­keit oder Kre­dit­wür­dig­keit von Unternehmen oder Staaten verwendet werden, geben ESG-Ratings Auskunft über das Nach­hal­tig­keits­pro­fil eines Unternehmens. Hierfür bewerten sie die Auswirkungen von ESG-Risiken auf ein Unternehmen und/oder Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Natur. Mit der zunehmenden Relevanz von Sustainable Finance gewinnen ESG-Ratings im Kapitalmarkt immer größere Bedeutung. Sie fließen unter anderem in nachhaltige An­la­ge­ent­schei­dun­gen von Investoren, Banken und Kreditnehmern ein. An­wen­dungs­be­reich der ESG-Rating-VO Die ESG-Rating-VO gilt für ESG-Ratings, die von in der EU tätigen ESG-Ra­ting-An­bie­tern abgegeben werden. Von dieser Grundregel definiert sie eine Reihe von Ausnahmen. So findet sie unter anderem keine Anwendung auf private ESG-Ratings, die nicht zur Offenlegung und Verbreitung bestimmt sind;von regulierten Fi­nanz­un­ter­neh­men abgegebene ESG-Ratings, die ausschließlich für interne Zwecke verwendet werden;von regulierten Fi­nanz­un­ter­neh­men abgegebene ESG-Ratings für schon anderweitig durch EU-Recht geregelte Produkte oder Dienst­leis­tun­gen;ex­ter­ne Bewertungen grüner Anleihen unter dem EU-Green Bond Standard. Erlaubnispflicht für ESG-Ra­ting-An­bie­ter In der EU niedergelassene ESG-Ra­ting-An­bie­ter müssen nach der ESG-Rating-VO künftig eine von der ESMA ausgestellte Zulassung vorweisen. ESG-Ra­ting-An­bie­ter, die außerhalb der EU niedergelassen sind, benötigen für die Abgabe von ESG-Ratings in der EU entweder einen Gleich­wer­tig­keits­be­schluss durch die EU-Kom­mis­sion­ei­ne Ra­ting-Über­nah­me durch einen in der EU zugelassenen ESG-Ra­ting-An­bie­ter innerhalb eines Konzerns odereine Anerkennung durch die ESMA. Zulassung und Beaufsichtigung durch die ESMA Im Rahmen des Zu­las­sungs­an­trags sind die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Angaben zu machen. Diese betreffen unter anderem die Ei­gen­tums­struk­tur des Antragstellers, die Eignung der Ge­schäfts­füh­rung, die für das Rating verwendeten Methoden sowie die Strategien und Verfahren zur Ermittlung und Offenlegung von (potenziellen) In­ter­es­sens­kon­flik­ten. Die ESG-Rating-VO gewährt der ESMA zudem direkte Auf­sichts­be­fug­nis­se. Stellt die ESMA während der laufenden Aufsicht fest, dass Verpflichtungen aus der ESG-Rating-VO nicht nachgekommen wird, stehen ihr Auf­sichts­maß­nah­men wie unter anderem die Aufhebung der Zulassung, vorübergehende Ver­bots­maß­nah­men und die Verhängung einer Geldbuße zu. Trans­pa­renz­pflich­ten und Maßnahmen zur Vermeidung von In­ter­es­sens­kon­flik­ten ESG-Ra­ting-An­bie­ter müssen künftig die in Kapitel 2 und in den Anhängen der ESG-Rating-VO aufgeführten Trans­pa­renz­an­for­de­run­gen erfüllen. ESG-Ra­ting-An­bie­ter müssen offenlegen, wie sie zu ihren Bewertungen gelangen und dafür ihre Methoden, Datenprozesse und -quellen transparent machen. Gesamtratings aus den Faktoren E, S und G können weiterhin abgegeben werden, jedoch muss die dahinter stehende Gewichtung der jeweiligen Faktoren dargelegt werden. Zudem müssen ESG-Ra­ting-An­bie­ter offenlegen, ob das Rating die Outside-in und/oder die Inside-out Perspektive abbildet. Damit gibt es, anders als unter der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), keine Verpflichtung, den Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit zu be­rück­sich­ti­gen. ESG-Ra­ting-An­bie­ter sollen jedoch durch die erweiterten Of­fen­le­gungs­pflich­ten motiviert werden, beide Dimensionen abzubilden. ESG-Ra­ting-An­bie­ter müssen unter anderem im Hinblick auf ihre Beteiligungs- und Be­herr­schungs­struk­tu­ren, ihre Un­ter­neh­mens­füh­rung und Go­ver­nan­ce­struk­tu­ren so organisiert sein, dass es bei der Abgabe von ESG-Ratings nicht zu potenziellen In­ter­es­sen­kon­flik­ten kommt. Was müssen Verwender von ESG-Ratings beachten? Die ESG-Rating-VO regelt wenige Verpflichtungen für Nutzer von ESG-Ratings. Sie bleiben frei in der Auswahl ihres ESG-Ra­ting-An­bie­ters und werden nicht auf die Verwendung eines Ratings verpflichtet, das beide Perspektiven (Outside-in und Inside-out Perspektive) abbildet. Fi­nanz­markt­teil­neh­mer, die ESG-Ratings im Rahmen ihrer Mar­ke­ting­ak­ti­vi­tä­ten verwenden, müssen jedoch auf ihrer Internetseite die unter der ESG-Rating-VO offenzulegende Informationen abbilden. Zudem ist in die Mar­ke­ting­mit­tei­lung ein Verweis auf die Informationen auf der Internetseite aufzunehmen. Diese Regelung wird durch eine Änderung der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) umgesetzt.
26/11/2024
Sorg­falts­pflich­ten in Lieferketten
Nach dem Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) müssen große deutsche Unternehmen Maßnahmen zur Feststellung und Vermeidung men­schen­recht­li­cher und umweltbezogener Risiken ergreifen und darüber jedes Jahr öffentlich berichten. Versuche, das LkSG wegen des damit verbundenen Aufwands aufzuheben, sind im Bundestag bislang gescheitert. Änderungen der LkSG-Be­richts­pflicht Änderungen gibt es jedoch bei der Berichtspflicht: Verspätete Berichte werden bis zum 31. Dezember 2025 vom BAFA nicht sanktioniert. Grund dafür ist der Entwurf des Durch­füh­rungs­ge­set­zes zur EU-Richtlinie für Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung (CSRD), wonach Unternehmen den LkSG-Bericht durch den CSRD-Bericht ersetzen können. Die Entwicklungen des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens sollten LkSG-pflichtige Unternehmen daher im Auge behalten – es wird zügig voranschreiten, da die Frist zur Umsetzung der CSRD abgelaufen ist und die EU-Kommission gegen Deutschland ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren eingeleitet hat. Risikoanalyse und Grund­satz­er­klä­rung im Visier des BAFA Das BAFA hat Unternehmen bislang im Hinblick auf den An­wen­dungs­be­reich, das Risikomanagement und das Be­schwer­de­ver­fah­ren geprüft. In 2025 werden sich die Aus­kunfts­er­su­chen voraussichtlich auf die Risikoanalyse und die Grund­satz­er­klä­rung konzentrieren. Nach unserer Einschätzung hat das BAFA die Einhaltung der Sorg­falts­pflich­ten bisher zwar detailliert geprüft, ist dabei aber in der Regel mit Augenmaß vorgegangen. Es ist zu erwarten, dass die Aus­kunfts­er­su­chen zur Risikoanalyse dennoch für viele Unternehmen zur Herausforderung werden, da es sich um einen komplexen Prozess mit rechtlichen Unklarheiten handelt. Die neue Prüfungswelle wird zeigen, welche Anforderungen das BAFA an Risikoanalyse und Grund­satz­er­klä­rung stellt – und damit mehr Rechtssicherheit bringen. Erleichterungen des LkSG können gegen EU-Recht verstoßen Ob die von der inzwischen gescheiterten Ampel-Koalition angekündigte Wachs­tums­in­itia­ti­ve und damit die drastische Reduzierung der Zahl der LkSG-pflichtigen Unternehmen noch kommt, bleibt abzuwarten, erscheint aber unwahrscheinlich – zumal die EU-Lie­fer­ket­ten­richt­li­nie (CSDDD) ein sogenanntes Ver­schlech­te­rungs­ver­bot enthält, wonach die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht als Rechtfertigung dafür dienen darf, das nationale Schutzniveau für Menschenrechte und Umwelt abzusenken. Änderungen durch die CSDDD Aufgrund der CSDDD muss der deutsche Gesetzgeber bis zum 26. Juli 2026 das LkSG anpassen. Dazu muss ein erster Än­de­rungs­ent­wurf zeitnah erstellt werden, der unter anderem folgende wesentliche Unterschiede zwischen LkSG und CSDDD be­rück­sich­tigt:Die CSDDD erfasst mehr men­schen­recht­li­che und umweltbezogene Risiken als das geltende LkSG. Die Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern wird durch einen stärker risikobasierten Ansatz für alle Zulieferer ersetzt. Die Unternehmen müssen daher ihre vorgelagerten Lieferketten vollständig im Blick haben. Der Umfang der nachgelagerten Lieferketten bleibt dagegen nahezu unverändert. Alle Unternehmen – nicht wie bisher nur Ober­ge­sell­schaf­ten – müssen die Sorg­falts­pflich­ten auch in ihren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ausrollen. Betroffene Personen sind in die Sorg­falts­maß­nah­men ein­zu­be­zie­hen.Über die Sorg­falts­pflich­ten hinaus müssen Unternehmen künftig einen Klimaplan im Hinblick auf die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C erstellen und umsetzen. Diese Pflicht ist allerdings auch in der CSRD vorgesehen, sodass der Klimaplan für viele Unternehmen keine zusätzliche Aufgabe darstellen wird. Besonders groß sind die Unterschiede auf der Rechts­fol­gen­sei­te: Die Höchstgrenze des Bußgeldes für einen Verstoß gegen die Sorg­falts­pflich­ten muss künftig mindestens 5 % – statt derzeit 2 % – des weltweiten Umsatzes betragen. Zudem führt die Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung ein und sieht die Ver­öf­fent­li­chung behördlicher Entscheidungen über Bußgelder vor (sogenanntes „naming and shaming“). Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Gesellschaften der Gruppe – innerhalb und außerhalb der EU – in den An­wen­dungs­be­reich der CSDDD fallen oder indirekt betroffen sind, da sie Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder Zulieferer von CSDDD-pflich­ti­gen Unternehmen sind. So können sie rechtzeitig entscheiden, ob Sorg­falts­pflich­ten konzernweit einheitlich erfüllt werden sollen, und entsprechende Vorbereitungen treffen. Neue produktbezogene Lie­fer­ket­ten-Sorg­falts­pflich­ten in 2025 Im kommenden Jahr treten zudem produktbezogene Lie­fer­ket­ten-Sorg­falts­pflich­ten in Kraft: Die Sorg­falts­pflich­ten der Bat­te­rie­ver­ord­nung (ab 18. August 2025) und der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung (EUDR), deren Anwendungsbeginn voraussichtlich auf den 30. Dezember 2025 verschoben wird. In beiden Fällen sollten betroffene Unternehmen die kommenden Monate zur Vorbereitung nutzen. Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit am Horizont Etwas mehr Zeit bleibt zur Vorbereitung auf die am 19. November vom Rat der EU final beschlossene Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit (EUFLR), die in drei Jahren anwendbar ist. Gleichwohl empfiehlt sich, die Verordnung bereits jetzt zu be­rück­sich­ti­gen, etwa bei langfristigen Verträgen oder Risikoanalysen, da es meist lange dauert, einen Einblick in die gesamte Lieferkette zu erhalten. Ähnlich wie die EUDR regelt die EUFLR im Kern ein Verkaufsverbot: Stellt die Behörde fest, dass das Produkt oder einer seiner Bestandteile in Zwangsarbeit hergestellt wurde, muss dieses vom Markt genommen oder darf nicht in die EU eingeführt werden. Neue Sorg­falts­pflich­ten begründet die EUFLR zwar nicht. Wer aber die bestehenden Sorg­falts­pflich­ten in Bezug auf Zwangsarbeit (zum Beispiel nach LkSG / CSDDD) umsetzt, erhöht seine Chancen, die Behörde im Falle einer Untersuchung davon zu überzeugen, dass kein Zwangs­ar­beits­ri­si­ko besteht.
26/11/2024
2025 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2024 war herausfordernd für Unternehmen in Deutschland. Zahlreiche rechtliche Neuerungen mit hohem Um­set­zungs­auf­wand, (geo-)politische Unsicherheiten und die wirtschaftliche Entwicklung forderten alle Branchen. Zudem lassen aktuelle internationale Entwicklungen, wie der Ausgang der Prä­si­dent­schafts­wahl in den USA, für das Jahr 2025 Änderungen in der Zollpolitik und steigende Kosten im Handel erwarten. Das Ende der Ampel-Regierung hat weitreichende Auswirkungen. Viele Ge­setz­ge­bungs­vor­ha­ben werden vor der Neuwahl voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen und das Fehlen eines Haus­halts­ge­set­zes für das Jahr 2025 wirkt sich u.a. auf staatliche Förderungen von De­kar­bo­ni­sie­rungs­vor­ha­ben für emis­si­ons­in­ten­si­ve Industrien aus. Gleichzeitig gilt es weiterhin, die Folgen der fortschreitenden Digitalisierung, des Einsatzes von künstlicher Intelligenz und des Umgangs mit Daten zu meistern und zunehmende Trans­pa­renz­pflich­ten umzusetzen. Das Jahr 2025 fordert Weitsicht, Innovationskraft und Optimismus. Wir unterstützen Sie dabei, Chancen früh zu erkennen, potenzielle Risiken realistisch einzuschätzen und Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen zu schaffen. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen Ihre Her­aus­for­de­run­gen zu meistern und danken für Ihr Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit.
15/11/2024
Live von der COP29 | Teil 1
🌍 COP29: Die ersten Tage sind vorüber – ein ZwischenfazitIn der zweiten Folge unserer Podcast-Staffel „Colours of ESG“ berichten Dennis Fromm und André Lippert live von der COP29 in Baku. Womit haben sich die Staats- und Regierungschefs in den ersten Tagen der UN-Kli­ma­kon­fe­renz beschäftigt? Welche ersten Einigungen sind getroffen worden und wie ist die Atmosphäre vor Ort? Hören Sie rein und erhalten Sie exklusive Einblicke in den Alltag auf der größten Klimakonferenz der Welt. Grün mischt sich aus verschiedenen Farben. In „Colours of ESG“ gehen wir dem auf dem Grund. Wir erkunden, in welchen Farben sich die Transformation zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und die Debatten hierzu in Unternehmen niederschlagen - von innovativen Kli­ma­schutz­stra­te­gien über nachhaltiger Un­ter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on, neuen Com­pli­ance-An­for­de­run­gen bis hin zu Green Tech und Aspekten der Finanzierung und Per­for­mance-Mes­sung. Klar, inspirierend und mit dem Blick für das Wesentliche - für alle, die nicht nur mitreden, sondern mitgestalten wollen.
15/11/2024
On the road to COP29: Unsere Erwartungen
COP29: Klimaschutz, Nachhaltigkeit und die regulatorischen Her­aus­for­de­run­gen unserer Zeit. Los geht’s mit unserer neuen Podcast-Staffel „Colours of ESG“. In der Auftaktfolge dreht sich alles um die aktuellen Themen der UN-Kli­ma­kon­fe­renz COP29 in Baku. Dennis Fromm, Business Development Manager und ESG-Consultant und CMS-Partner Dr. André Lippert sprechen über Kli­ma­schutz­ver­trä­ge als Hebel für die grüne Transformation und die zunehmende Verrechtlichung von Nach­hal­tig­keits­the­men - von Biodiversität bis ESG-Standards. Wie unterscheidet sich die COP29 von der letztjährigen Konferenz in Dubai? Welche politischen und finanziellen Weichen werden gestellt und was bedeutet das für die Zukunft von Klimaschutz und Nach­hal­tig­keit?Ein kleiner Ausblick: Die nächsten Folgen werden direkt von der COP29 mit den neuesten Eindrücken und Gesprächen vor Ort aufgezeichnet.
15/11/2024
COP29 – Recap und Ergebnisse
🌍 COP29 in Baku: Was konnten wir mitnehmen?In der dritten Folge von „Colours of ESG“ teilen Dennis Fromm und Dr. André Lippert ihre Eindrücke von der COP29 in Baku. Sie besprechen öffentliche Kritik, die Rolle der Industrieländer im Klimaschutz, weltweite Kli­ma­schutz­vor­ha­ben sowie Entwicklungen in CO2-Märkten und Carbon Removals. Grün mischt sich aus verschiedenen Farben. In „Colours of ESG“ gehen wir dem auf dem Grund. Wir erkunden, in welchen Farben sich die Transformation zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und die Debatten hierzu in Unternehmen niederschlagen – von innovativen Kli­ma­schutz­stra­te­gien über nachhaltiger Un­ter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on, neuen Com­pli­ance-An­for­de­run­gen bis hin zu Green Tech und Aspekten der Finanzierung und Per­for­mance-Mes­sung. Klar, inspirierend und mit dem Blick für das Wesentliche – für alle, die nicht nur mitreden, sondern mitgestalten wollen.
15/11/2024
Colours of ESG
Grün setzt sich aus verschiedenen Farben zusammen. In „Colours of ESG“ gehen wir dem auf den Grund. Wir erkunden, in welchen Farben sich die Transformation zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und die Debatten darüber in den Unternehmen widerspiegeln - von innovativen Kli­ma­schutz­stra­te­gien über nachhaltige Un­ter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on, neue Com­pli­ance-An­for­de­run­gen und Green Tech bis hin zu Aspekten der Finanzierung und Per­for­mance­mes­sung. Klar, inspirierend und mit dem Blick für das Wesentliche - für alle, die nicht nur mitreden, sondern mitgestalten wollen.
03/01/2024
Refurbished Products
Rechtliche Pro­blem­stel­lun­gen bei der Vermarktung wie­der­auf­be­rei­te­ter Produkte