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Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Regulierung des Arbeitsmarktes (ZUTD-C)

2014-01

Am 27.11.2013 wurde das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Regulierung des Arbeitsmarktes (ZUTD-C) verabschiedet, welches vor allem Änderungen auf dem Gebiet der Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung bringt. Angewandt werden die Änderungen ab dem 1.3.2014. Der Hauptzweck der Novelle besteht darin, diejenigen Arbeitnehmerüberlassungsagenturen, welche die Grundregeln bezüglich der Ausübung dieser Tätigkeit nicht beachten, vom Markt zu entfernen. Marktuntersuchungen haben nämlich ergeben, dass zahlreiche sogenannte Personalagenturen auf dem Markt tätig sind, die ihre Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern vorsätzlich und regelmäßig verletzen.

Die Novelle ZUTD-C ändert die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung, indem sie folgende Änderungen einführt:

  • Die Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung darf nur von einem Arbeitgeber ausgeübt werden, dessen registrierte Kerntätigkeit die zeitweilige Überlassung von Arbeitskräften ist.
  • Ferner muss er im Zeitraum der letzten zwei Jahre kumulativ folgende Bedingungen erfüllen: (i) es wurde keine Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Arbeitsverhältnisse, Beschäftigung und Arbeit von Ausländern, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, illegale Beschäftigung und den Arbeitsmarkt rechtskräftig gegen ihn verhängt, (ii) er hatte keine überfälligen Verbindlichkeiten bezüglich des Arbeitsentgelts und (iii) er wurde nicht auf der Liste der Steuerpflichtigen mit überfälliger Steuerschuld oder auf der Liste der Personen, die keine Steuererklärungen abgeben, veröffentlicht und er hat am Tag der Antragstellung keine überfällige Steuerschuld.
  • Der Arbeitgeber muss eine Bankgarantie in Höhe von 30.000,00 EUR bereitstellen.
  • Diejenigen Gesellschaften mit derartiger Tätigkeit, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, müssen in Slowenien eine Zweigniederlassung gründen.
  • Vor Beginn der Ausübung der Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung müssen die Arbeitgeber eine Genehmigung des Arbeitsministers einholen und sich in das betreffende Register oder Verzeichnis eintragen lassen.
  • Sofern der Arbeitgeber die Genehmigung eingeholt hat und im Register oder Verzeichnis eingetragen ist, kann er die Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung sowohl für Staatsangehörige der Republik Slowenien als auch für Ausländer mit persönlicher Arbeitserlaubnis oder mit freiem Zugang zum slowenischen Arbeitsmarkt gemäß dem Gesetz über die Beschäftigung und Arbeit von Ausländern ausüben.
  • Die Kontrolle über die Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung wird durch Einführung eines obligatorischen Berichts eines unabhängigen Prüfers und durch Einführung einer Fachkommission verschärft.

Arbeitgeber, die sich mit Arbeitnehmerüberlassung befassen und am Tag des Beginns der Anwendung des ZUTD-C bereits im betreffenden Register oder Verzeichnis eingetragen sind, müssen dem Arbeitsministerium bis zum 1.6.2014 entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit, die nicht von Amts wegen eingeholt werden können, vorlegen. Falls das Arbeitsministerium feststellt, dass der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung erfüllt, erteilt es ihm eine Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit. Andernfalls erlässt es einen Bescheid über die Löschung des Arbeitgebers aus dem Register oder Verzeichnis.

Juristischen und natürlichen (in- und ausländischen) Personen, die Dienstleistungen der Arbeitnehmerüberlassung erbringen, empfehlen wir, sich baldmöglichst an die beschriebenen Änderungen anzupassen, wobei die Regelung der Kerntätigkeit und der entsprechende Wert der Bankgarantien von vorrangiger Bedeutung sind. Besondere Aufmerksamkeit gilt vor allem bei ausländischen Gesellschaften, die in diesem Zeitraum eine Zweigniederlassung im Gebiet der Republik Slowenien gründen müssen, um die Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung weiter ausüben zu können. Nach Durchführung der Änderungen sind die entsprechenden Nachweise beim Arbeitsministerium einzureichen, um eine entsprechende Genehmigung erteilt zu bekommen und die Tätigkeit künftig ausüben zu können.