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Beantragung einer gerichtlichen Untersuchungsanordnung seitens der slowenischen Wettbewerbsbehörde

2014-04

Das Verfassungsgericht stellte am 11. April 2013 fest, dass das Gesetz zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen (ZPOmK-1) in demjenigen Teil verfassungswidrig ist, in welchem festgelegt war, dass eine Untersuchung (als Ermittlungshandlung) ohne gerichtliche Anordnung und lediglich auf Grundlage eines Beschlusses der Agentur für Wettbewerbsschutz durchgeführt werden konnte . Aufgrund der festgestellten Verfassungswidrigkeit des ZPOmK-1 verabschiedete das Parlament die Gesetzesnovelle ZPOmK-1E, die am 10. Mai 2014 in Kraft trat. Die Novelle ändert das bisherige Gesetz in demjenigen Teil, der als verfassungswidrig befunden wurde. So schreibt sie vor, dass die Agentur für Wettbewerbsschutz eine Untersuchung in einem Unternehmen, gegen welches sie ein Verfahren führt, nur auf Grundlage (i) einer Zustimmung des Unternehmens und, falls erforderlich, auch derjenigen Person, deren Daten geprüft werden, oder auf Grundlage (ii) einer begründeten schriftlichen Anordnung des Kreisgerichts Ljubljana in Anwesenheit zweier volljähriger Zeugen durchführen kann.

Das Gericht erlässt die Anordnung spätestens in 48 Stunden ab Erhalt des vollständigen Antrags der Agentur, der Folgendes enthalten muss: die Angabe der zu untersuchenden Räume, Unterlagen und elektronischen Geräte, eine Begründung der Untersuchung, die Angabe der gesuchten Beweise bzw. Dateninhalte, die Angabe der Umstände für die Vornahme der Ermittlungshandlung und der Art ihres Vollzugs, sowie die Frist für die Durchführung der Untersuchung. Die Agentur für Wettbewerbsschutz muss die Untersuchungsanordnung zu Beginn der Durchführung der Untersuchung dem zu untersuchenden Unternehmen persönlich zustellen.

Als Beweismaßstab für die Erlassung der gerichtlichen Anordnung nennt die Novelle den begründeten Verdacht, dass die behandelte Partei gegen das Verbot beschränkender Absprachen verstoßen oder ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, und das Bestehen der Wahrscheinlichkeit, dass mit der Untersuchung Beweise gefunden werden, die für das Verfahren relevant sind. Der erwähnte Beweismaßstab entspricht also demjenigen für Hausdurchsuchungen im Strafverfahren. Im Falle einer Untersuchung von elektronischen Geräten und mit ihnen verbundenen Vorrichtungen, sowie von Datenträgern, muss die Agentur für Wettbewerbsschutz auch glaubhaft machen, dass das betreffende elektronische Gerät elektronische Daten enthält, die für das Verfahren relevant sind.

Obwohl die festgestellte Verfassungswidrigkeit in demjenigen Teil behoben wurde, der sich auf die Notwendigkeit einer vorherigen gerichtlichen Kontrolle des verfassungsmäßig geschützten Rechts juristischer Personen auf Privatsphäre (auf dem Gebiet der Kommunikation) bezieht, bleibt im Kontext der Untersuchungen und Vollmachten der Agentur für Wettbewerbsschutz (und auch der Europäischen Kommission) im Lichte der erneut bestätigten weiten Auffassung des Strafverfahrens die Frage offen, wie es um die Anwendung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien steht, die sich auf das Strafverfahren beziehen. Hierbei ist im Rahmen der Untersuchung vor allem Folgendes zu bedenken: das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und die Befugnis der Agentur für Wettbewerbsschutz, im Laufe der Untersuchung von jedem Vertreter bzw. Arbeitnehmer des Unternehmens Erläuterungen zu verlangen. Ferner hat die Agentur für Wettbewerbsschutz auch das Recht, bereits vor der Eröffnung des Verfahrens vom Unternehmen Informationen anzufordern, wobei sich das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Saunders gegen Vereinigtes Königreich vom 17.12.1996, Punkt 72) keinesfalls nur auf das unmittelbare Schuldgeständnis bezieht.