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Die Novelle des Gerichtsgebührengesetzes bringt eine Verteuerung von Gerichtsverfahren

2013-07

Seit dem 28. Juni 2013 wird der Entwurf der Novelle des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1) in der Staatsversammlung erörtert. Die Novelle führt einige neue Gebühren, Änderungen der Höhe und Bemessung einiger bereits bestehender Gebühren sowie Änderungen des Verfahrens zur Befreiung, Stundung oder Genehmigung einer ratenweisen Bezahlung von Gebühren ein. In diesem Beitrag wird der zuletzt veröffentlichte Text der Gesetzesnovelle kommentiert, der sich im Verfahren der Verabschiedung des Gesetzes noch ändern kann.

Der Entwurf sieht die Einführung einiger "neuer" Gerichtsgebühren vor, und zwar für individuelle Arbeitsstreitverfahren vermögensrechtlicher Natur, für Anträge auf Wiederspruch gegen Überpfändung, für Anträge auf Eintragung noch abgeleiteter Rechte in das Grundbuch, die bislang noch nicht gebührenpflichtig waren, für die Ablichtung von Urkunden aus einer Gerichtsakte oder der Urkundensammlung bei einem externen Dienstleister sowie für einige weitere Verfahren.

Bei den meisten beantragten Änderungen handelt es sich um eine Gebührenerhöhung. Die größte Bedeutung hat die 10-prozentige Erhöhung der allgemeinen streitwertabhängigen Gerichtsgebühr (Art. 16 ZST-1), da diese bei den meisten Gerichtsverfahren zur Anwendung kommt. Erhöht werden auch die Gebühren für Ehesachen, für Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern sowie für Verfahren gemäß dem Gesetz über Zwangsvollstreckung und Sicherung (wo die vorgesehenen Erhöhungen auch am größten sind), ferner die allgemeinen Gebühren für nichtstreitige Verfahren, die Gebühren für Nachlassverfahren, für die Aufsetzung und Aufbewahrung von Testamenten sowie für die Festsetzung von Entschädigungen. Die nachstehende Tabelle mit einigen Beispielen dient der leichteren Vorstellung, welche Auswirkungen die Änderung bringen:

Verfahren (einige Beispiele)

 Bisherige Gerichtsgebühren     

Neue Gerichtsgebühren 

Vollstreckungsantrag in elektronischer Form

€ 36

€ 60

Vollstreckungsantrag in Papierform

€ 45

€ 75

Zivilprozess im Wert von 10.000,00 EUR

€ 375

€ 405

individuelle Arbeitsstreitverfahren vermögensrechtlicher Natur im Wert von 10.000,00 EUR

/

€ 270

Antrag auf Eintragung einer dinglichen Dienstbarkeit in das Grundbuch

/

€ 20

Der Entwurf der Novelle enthält auch Änderungen bezüglich des Verfahrens der Befreiung, Stundung und Genehmigung einer ratenweisen Bezahlung von Gerichtsgebühren - Prozesskostenhilfe. Anspruch auf vollständige Befreiung von den Gerichtsgebühren soll nunmehr nur ein Personenkreis haben, nämlich Empfänger von Sozialhilfe in Form von Geldleistungen; für alle anderen Personen ist hingegen nur noch eine teilweise Befreiung, Stundung oder Genehmigung einer ratenweise Bezahlung möglich. Inhaltlich werden die Voraussetzungen für die Stattgabe eines diesbezüglichen Antrags also verschärft, prozedural wird das Verfahren allerdings etwas vereinfacht. Neu ist auch, dass der Antrag bis zum Ablauf der Frist für die Bezahlung der Gerichtsgebühr gestellt werden kann (bisher war die Beantragung nur bis zum Eintritt der Gebührenpflicht möglich, z. B. bis zur Klageerhebung).

Vorgesehen ist auch eine neue Art der Bemessung der Gerichtsgebühr im Falle einer Klagehäufung: Bei einer eventuellen Klagehäufung ist für das Hauptbegehren bzw. den Hauptantrag (nachfolgend „Begehren“) die gesamte Gebühr und für jedes weitere Begehren ein Drittel der Gebühr zu zahlen (die Gebühr für ein Eventualbegehren, über das nicht entschieden wurde, wird rückerstattet), bei einer alternativen Klagehäufung ist die Gebühr nur für dasjenige Klagebegehren zu zahlen, für welches die höchste Gebühr vorgeschrieben ist.

In Ordnungswidrigkeitsverfahren soll künftig die Gerichtsgebühr nicht mehr nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verhängung oder Aufhebung der Sanktion, sondern bereits davor bemessen werden. Die Gebühr und deren Zahlungsfrist sollen im Ordnungswidrigkeitsbescheid bzw. in der Rechtsmittelbelehrung bemessen bzw. bestimmt werden, dem Bescheid bzw. der Belehrung soll eine Aufforderung zur Bezahlung der Gerichtsgebühr beigelegt werden; vorgesehen ist, dass die Gebühr mit der Rechtskraft des Ordnungswidrigkeitsbescheids bzw. der Rechtsmittelbelehrung fällig wird.