Im Juni veröffentlichte die Finanzverwaltung der Republik Slowenien auf ihrer Website eine Erläuterung zur steuerlichen Behandlung von Tagegeldern, die Grenzgänger mit Wohnsitz in Slowenien bei ihren ausländischen Arbeitgebern als Aufwandsvergütung für Dienstreisen erhalten.
Gemäß Art. 45 Einkommensteuergesetz können Steuerpflichtige, die Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis im Ausland erzielen, eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage um den Essenszuschuss sowie um die Kosten ihrer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Falls ein Steuerpflichtiger von seinem ausländischen Arbeitgeber neben dem Arbeitsentgelt auch eine Vergütung von Kosten im Zusammenhang mit einer Dienstreise erhält, ist die "allgemeine Regel bezüglich steuerfreier Einkommen" aus Art. 17 Einkommensteuergesetz anzuwenden, gemäß welcher sich die Bestimmungen über diejenigen Einkommen, die nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzurechnen sind, sowie die Bestimmungen darüber, was nicht als Einkommen gilt, sowohl auf Einkommen aus Quellen in Slowenien als auch auf Einkommen aus Quellen außerhalb Sloweniens beziehen.
Wenn also ein Steuerpflichtiger von seinem ausländischen Arbeitgeber neben dem Arbeitsentgelt auch Aufwandsvergütungen im Zusammenhang mit Dienstreisen erhält (z. B. Tagegeld), sind diese Zahlungen unter den Bedingungen und bis zur Höhe, die in der Verordnung über die steuerliche Behandlung von Aufwandsvergütungen und anderen Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis festgelegt sind, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage seines Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis einzurechnen.
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