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Erläuterung der Steuerverwaltung der Republik Slowenien: Gebühren für die Benutzung von Internetseiten

2014-03

Die Steuerverwaltung der Republik Slowenien hat auf ihrer Website am 11.4.2014 eine Erläuterung bezüglich der Bezahlung von Gebühren für die Benutzung von Internetseiten und damit verbundene Rechte zur Einsichtnahme in Datenbanken, Rechte zur Mitwirkung auf Internetforen, Online-Versteigerungen u. Ä. veröffentlicht.

Die Steuerverwaltung der Republik Slowenien erklärt hierzu: Wenn Transaktionen, die einen elektronischen Zugriff auf Online-Inhalte gestatten, eine Bezahlung für die Nutzung von Schutzrechten an diesen Inhalten (z. B. an einem bestimmten digitalen Produkt) bzw. eine Bezahlung für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen (unabhängig davon, wie sie im Vertragstitel definiert sind) darstellen, kann die Pflicht zur Abführung der Quellensteuer gemäß Körperschaftsteuergesetz (ZDDPO-2) von solchen Zahlungen entstehen, wobei im jeweiligen Fall auch die Bestimmungen der relevanten Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind, falls solche bestehen.

Gemäß Kommentar des OECD-Musterabkommens können Transaktionen, die einen elektronischen Zugriff auf bestimmte Online-Inhalte gestatten, in bestimmten Fällen auch Zahlungen für die Nutzung von Vermögensrechten an über das Internet verfügbaren Inhalten darstellen. Ein Beispiel hierfür sind Zahlungen für die Benutzung eines digitalen Produktes, welches auf einer Internetseite derart erworben wurde, dass dem Empfänger das Recht zur weiteren Reproduzierung, Verarbeitung oder Verteilung dieses Produktes zu kommerziellen Zwecken gewährt wird. In einem solchen Fall erfolgte die Bezahlung zum Zwecke der Nutzung von Rechten am Produkt und nicht lediglich für den Erwerb des Produktes an sich.

Zahlungen für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen ("Know-how") sind mit der Weitergabe von Informationen verbunden, die zwar nicht gemäß den Rechtsvorschriften über gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, wohl aber ein bestimmtes Wissen offenbaren, das aus früheren Erfahrungen stammt sowie im Rahmen der Ausübung einer Tätigkeit genutzt werden kann und dessen Offenbarung einen wirtschaftlichen Vorteil für das betreffende Unternehmen darstellen könnte. Wegen der Natur der erwähnten Informationen sind Zahlungen hierfür in der Praxis schwer von Zahlungen für Dienstleistungen zu unterscheiden. Diesbezüglich führt der erwähnte Kommentar gewisse Kriterien an, die bei der Unterscheidung hilfreich sein können. Bei der Weitergabe von Informationen über die erwähnten Erfahrungen ist bedeutsam, dass mit dem Vertrag bereits bestehende spezifische Kenntnisse und Erfahrungen derart übertragen werden, dass die Vertragspartei sie selbst und ohne zusätzliches Engagement des Lieferanten nutzen kann (im Unterschied zur Erbringung von Dienstleistungen), was bedeutet, dass er nicht verpflichtet ist, mit dem Kunden zusammenzuarbeiten, wenn dieser die übertragenen Kenntnisse oder Erfahrungen nutzt, und er daher auch keine Gewährleistung für die Ergebnisse nach der Nutzung dieser Informationen übernimmt. Wichtig hierbei ist auch, dass das übertragene Wissen sonst der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.

Falls Zahlungen für den Zugriff auf Online-Inhalte eine Bezahlung für eine derartige Übertragung solcher Informationen darstellen, können sie auch als Zahlungen für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen eingestuft werden, bei denen die Pflicht zum Quellensteuerabzug gemäß ZDDPO-2 bzw. gemäß dem relevanten Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

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Saša Sodja
Partnerin
Ljubljana