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Frist für die Bezahlung der Steuerschuld laut Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013

2014-02

Ungeachtet der Möglichkeit einer späteren Einreichung der Steuererklärung bleibt die Frist für die Bezahlung der in der Steuererklärung ermittelten Steuerverbindlichkeiten unverändert, Zahlungsfrist ist also der 30.4.2014. Die Frist für die Steuerrückerstattung laut Steuererklärung bleibt ebenfalls unverändert. Die Finanzverwaltung der Republik Slowenien wird den Steuerpflichtigen den laut Steuererklärung überzahlten Betrag spätestens in 30 Tagen ab dem Datum der tatsächlichen Einreichung der Steuererklärung zurückerstatten.

Unter Berücksichtigung der Tatsachen und Umstände, die zu Jahresbeginn 2014 Probleme bei der Einreichung von Steuererklärungen für das Jahr 2013 verursachten, räumt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen ausnahmsweise die Möglichkeit ein, die Steuererklärungen im Jahr 2014 nach Ablauf der gesetzlichen Frist einzureichen. Eine Einreichung der Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird die Finanzverwaltung der Republik Slowenien an sich nicht als Ordnungswidrigkeit ahnden. Wenn sie die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013 in elektronischer Form im System eDavki (E-Steuern) einreichen, können die Steuerpflichtigen dies auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist tun, und zwar spätestens bis einschließlich 22.4.2014.

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Saša Sodja
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