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Geänderte Frist für Anträge auf Verfahrensfortsetzung nach einer Fristversäumnis in Verfahren zum Erwerb von Rechten geistigen Eigentums

2014-01

Am 21.12.2013 trat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gewerbliches Eigentum (ZIL-1D) in Kraft, welches die Möglichkeit der Fortsetzung eines Verfahrens zum Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums nach einer Fristversäumnis ändert.

Die bisherige Regelung ermöglichte dem Anmelder eines Rechts des geistigen Eigentums, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem ihm die Fristversäumnis bzw. deren Rechtsfolgen bekannt geworden waren, beim Amt der Republik Slowenien für geistiges Eigentum (URSIL) zu beantragen, dass das Verfahren zum Erwerb des Rechts (z. B. Verfahren zur Registrierung eines Patents) fortgesetzt wird und dass somit die versäumte Frist als eingehalten gilt sowie die Rechtsfolgen der Fristversäumnis aufgehoben werden. Das URSIL setzte das Verfahren fort, sofern der Anmelder gleichzeitig mit seinem Antrag auf Verfahrensfortsetzung auch die versäumte Handlung nachholte und die Gebühr für die Verfahrensfortsetzung bezahlte. So konnte der Anmelder trotz Versäumnis das Recht auf geistiges Eigentum erfolgreich erwerben, und zwar ungeachtet der Ursache der Versäumnis und ungeachtet seiner diesbezüglichen Sorgfalt. Da die bisherige Regelung keine objektive Frist bestimmte, bis zu welcher der Anmelder eine Verfahrensfortsetzung nach einer Fristversäumnis beantragen konnte, traten in der Praxis Fälle ein, in denen Anmelder selbst nach mehrjähriger Versäumnis eine Verfahrensfortsetzung beantragten. Diese gesetzliche Regelung bedeutete in der Praxis eine erhebliche rechtliche Ungewissheit insbesondere für die Wirtschaftsbeteiligten in Slowenien, die ein Werk benutzten oder benutzen wollten, welches in Slowenien nicht geschützt war (z. B. durch ein Patent).

Das erwähnte Institut wurde in der Praxis häufig in Verfahren zur Eintragung europäischer Patente in das Register slowenischer Patente in Anspruch genommen. Im erwähnten Verfahren ist der Anmelder eines europäischen Patents verpflichtet, dem URSIL innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung des Beschlusses über die Erteilung des europäischen Patents dessen Übersetzung vorzulegen und die entsprechende Gebühr zu bezahlen (Art. 27 ZIL-1). Die Versäumnis dieser Frist wirkt ab initio und somit so, als wenn der Anmelder des europäischen Patents keine Erstreckung seiner Geltung auf das Gebiet Sloweniens beantragt hätte (Nichtigkeit des europäischen Patents im Gebiet Sloweniens).

Die neue Regelung des Instituts der Beantragung der Verfahrensfortsetzung nach einer Versäumnis bringt eine Änderung der (subjektiven) Frist für die Beantragung der Verfahrensfortsetzung und eine neue objektive Frist. Die subjektive Frist läuft nunmehr ab dem Tag des Wegfalls der Ursache des Versäumnisses bzw. – falls der Anmelder später vom Versäumnis erfahren hat – ab dem Tag, an dem der Anmelder vom Versäumnis erfahren hat. Ungeachtet dessen, wann die Ursache des Versäumnisses weggefallen ist bzw. wann der Anmelder vom Versäumnis erfahren hat, kann die Verfahrensfortsetzung nach dem Versäumnis nunmehr nur in einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag des Eintritts des Versäumnisses beantragt werden (objektive Frist). Damit wird der Zeitraum der rechtlichen Ungewissheit hinsichtlich der Geltung des Rechts des geistigen Eigentums (z. B. des europäischen Patents) im Gebiet Sloweniens auf die relativ kurze Zeit von 9 Monaten (bestehend aus der 6-monatigen objektiven Frist und der 3-monatigen Frist für die Vorlage der Übersetzungen der Patentansprüche) verkürzt und ist nicht mehr unabsehbar lang. Insbesondere Wirtschaftsbeteiligte, die eine in Slowenien ungeschützte Erfindung oder andere ungeschützte Werke nutzen, können sich so leichter auf die Richtigkeit der Daten in den Registern der geistigen Eigentumsrechte verlassen.