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Haben Sie als Händler bereits mit der Anwendung des Kollektivvertrages der Handelsbranche Sloweniens begonnen?

2014-06

Der im März verabschiedete Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens (KPDTS) hat durch Beschluss des Ministeriums für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit erweiterte Geltung erlangt und ist damit für alle Arbeitgeber, die eine Tätigkeit innerhalb der Kategorie "G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen" nach der Standardklassifikation der Wirtschaftszweige als ihre Kerntätigkeit ausüben, verbindlich geworden. Die erweiterte Geltung wurde auf Antrag der Handelskammer Sloweniens und der Gewerkschaft der Handelsbranche Sloweniens - ZSSS (Verband der freien Gewerkschaften Sloweniens) festgestellt.

Wenn Ihre Kerntätigkeit in die Kategorie G fällt, sind Sie also seit Juni zur Anwendung des KPDTS verpflichtet, weshalb wir Ihnen empfehlen zu prüfen, ob Sie die wesentlichen Bestimmungen des Branchenkollektivvertrages bei Ihren Arbeitnehmern bereits ordnungsgemäß anwenden:

  • Jahresurlaub: Im KPDTS ist neuerdings festgelegt, in welchem Jahr die Kriterien zur Erhöhung oder Verringerung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Kriterien müssen im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, während die Kriterien gemäß dem Branchenkollektivvertrag im nächsten Kalenderjahr zu berücksichtigen sind. Da der KPDTS auch für den im Jahr 2014 bemessenen Urlaub gilt, sind die Übergangsbestimmungen des Branchenkollektivvertrages zu beachten. Die Arbeitgeber müssen überprüfen, ob der für den Arbeitnehmer bemessene Urlaub nach dem früher geltenden oder nach dem jetzigen Branchenkollektivvertrag günstiger ist. Der KPDTS lässt hinsichtlich des Urlaubs die Anwendung des alten KPDTS zu, falls der für das Jahr 2014 bemessene Urlaub nach dem alten Branchenkollektivvertrag günstiger für den Arbeitnehmer war, andernfalls ist der Urlaub nach dem jetzt geltenden Branchenkollektivvertrag zu errechnen.
  • Fahrtkostenvergütung: Nach dem derzeit geltenden KPDTS wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fahrtkostenvergütung (Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) auf die kürzesten Strecken des Linienverkehrs öffentlicher Verkehrsmittel begrenzt. Falls solche nicht zur Verfügung stehen, gilt die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem im Vertrag angegebenen Wohnsitz und der Arbeitsstätte. Dem Arbeitnehmer werden also als Mindestbetrag der Fahrtkostenvergütung nur die minimalen Kosten der öffentlichen Beförderung bzw. die kürzeste Straßenverbindung anerkannt. Natürlich haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer höhere Kosten als den vorgeschriebenen Mindestbetrag zu vergüten.
  • Zulage für die Beschäftigungszeit: Der Branchenkollektivvertrag führt eine einheitliche Zulage für die Beschäftigungszeit in Höhe von 0,5 % für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit ein. Arbeitnehmer, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des KPDTS im Arbeitsverhältnis bleiben, behalten nur die Zulage für die zurückgelegte Lebensarbeitszeit wie schon bisher. Neue Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nach dem Inkrafttreten des neuen KPDTS abgeschlossen haben, haben hingegen Anspruch auf:
    • eine Zulage für die zurückgelegte Lebensarbeitszeit in Höhe von 0,5 % für jedes volle Jahr ihrer Lebensarbeitszeit bis zum Tag oder am Tag des Inkrafttretens des neuen KPDTS wie auch auf
    • eine Zulage in Höhe von 0,5 % ihres Grundentgelts für jedes volle Jahr ihrer Beschäftigungszeit beim letzten Arbeitgeber für die Zeit ab dem Inkrafttreten des neuen KPDTS.

Mit dem erwähnten Beschluss über die Geltungserweiterung wird der Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens (KPDTS) verbindlich für alle Arbeitgeber der Wirtschaftszweige innerhalb der Kategorie G, also nicht nur für die Mitglieder der Unterzeichner dieses Branchenkollektivertrages. Mehr zum Inhalt der vom KPDTS eingeführten Änderungen finden Sie in unserem früheren Artikel "Neuer Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens in Kraft getreten"