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Hauptarbeitgeber – Begriffsbestimmung zu Steuerzwecken

2014-10

Die Finanzverwaltung der Republik Slowenien (FURS) veröffentlichte Anfang November eine Stellungnahme, in welcher sie den Standpunkt, was der Begriff "Hauptarbeitgeber" zu Zwecken der Steuerberechnung bedeutet, wesentlich geändert hat.

Wenn ein Arbeitnehmer Einkommen aus Arbeitsverhältnissen von zwei verschiedenen Personen erhält, ist nach dem Einkommensteuergesetz (ZDoh-2) vorgeschrieben, dass nur der Hauptarbeitgeber bei der Entgeltabrechnung die Einkommensteuererleichterungen und den Einkommensteuertarif berücksichtigen darf, während der andere Arbeitgeber die Einkommensteuervorauszahlung in fixer Höhe von 25% ohne Berücksichtigung von Steuererleichterungen abführen muss.

In der Vergangenheit galt, dass der Hauptarbeitgeber derjenige Arbeitgeber ist, bei dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seines Einkommens aus Arbeitsverhältnissen erzielt, siehe: Link

Diese Definition versursachte insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis im Nachhinein ausgezahlt wurden (z. B. Auszahlung von Arbeitsentgelten aufgrund eines arbeitsrechtlichen Streites), da der Betrag der nachträglich ausgezahlten Arbeitsentgelte den Betrag der laufenden Arbeitsentgelte im aktuellen Kalenderjahr übersteigen konnte. Folglich wurde der "ehemalige" Arbeitgeber zum Hauptarbeitgeber, während der aktuelle Arbeitgeber als Nebenarbeitgeber galt.

Da die Auszahler des Einkommens gewöhnlich nicht über die Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers beim anderen Arbeitgeber informiert waren, verursachte dies in der Praxis große Probleme, und zwar sowohl den Arbeitgebern (die nicht überzeugt waren, ob sie bei der Auszahlung Steuererleichterungen berücksichtigen können) als auch den Arbeitnehmern (hohe Einkommensteuernachzahlung zum Jahresende).

Die Errechnung des Betrages, der an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden darf, bzw. des Betrages, der gemäß einem Vollstreckungsbeschluss gepfändet werden darf, erwies sich auch bei Zwangsvollstreckungen auf Bezüge der Arbeitnehmer als schwierig.

Um solche Situationen zu vermeiden, hat die slowenische Finanzverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium eine geänderte Stellungnahme herausgegeben, die (vereinfacht dargestellt) Folgendes festlegt:

  • Bei der Bestimmung des Hauptarbeitgebers zu Zwecken des Einkommensteuergesetzes (ZDoh-2) hat das qualitative Kriterium (Inhalt des Verhältnisses) Vorrang vor dem quantitativen Kriterium (Wert der Zahlungen): Wenn einer der Auszahler ein Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines kontinuierlichen, länger dauernden Verhältnisses auszahlt, gilt dieser Arbeitgeber in jedem Fall als Hauptarbeitgeber – ungeachtet der Höhe des Einkommens.
  • Die Höhe des Einkommens ist nur dann maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer bei zwei oder mehr "regelmäßigen" Arbeitgebern eine kontinuierliche Arbeit verrichtet und dabei Einkommen aus Arbeitsverhältnissen erzielt.

Hier der Link zur neuen Stellungnahme: Link

Nützlich ist diese neue Stellungnahme der Finanzverwaltung insbesondere für Zwangsvollstrecker und für Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Einkommen für vergangene Zeiträume auszahlen müssen (z. B. aufgrund eines Gerichtsentscheids oder eines Vergleichs), da dies ihre Aufgaben wesentlich vereinfacht.

Zugleich ist dies auch nützlich für die Arbeitnehmer, da sie auf unkomplizierte Weise das ihnen zustehende Nettoentgelt errechnen können.