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Neues auf dem Gebiet der (Schüler- und) Studentenarbeit im Jahr 2015 …

2014-02

Im ersten Quartal 2014 erfolgte die öffentliche Erörterung des Entwurfes des Gesetzes über Zeit- und Gelegenheitsarbeit von Schülern und Studenten (Zakon o začasnem in občasnem delu dijakov in študentov), dessen Implementierung für den 1. Januar 2015 geplant ist und einen wesentlichen Eingriff in die derzeitige Regelung der Zeit- und Gelegenheitsarbeit von Studenten bringen soll. Mit dem Begriff "Studentenarbeit" wird auch die Zeit- und Gelegenheitsarbeit von Schülern bezeichnet, die allerdings wesentlich weniger verbreitet als die Arbeit von Studenten ist.

Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche Novitäten, welche die Hauptziele des Gesetzesentwurfes widerspiegeln: (i) Verhinderung von Missbräuchen der Studentenarbeit und von Schwarzarbeit, (ii) Umsetzung des Grundsatzes "jede Arbeit zählt" (Anrechnung zur Lebensarbeitszeit bzw. zu den Versicherungszeiten) sowie (iii) Begrenzung der Studentenarbeit als Institut, das sich negativ auf die Zahl der Arbeitsplätze für Arbeitnehmer im ordentlichen Arbeitsverhältnis auswirkt. Parallel zu dieser Novelle werden ein zentrales Immatrikulationsregister (im Studienjahr 2014/15) sowie eine Novelle des Gesetzes über das Hochschulwesen (Zakon o visokem šolstvu) eingeführt, deren Ziel darin besteht, die Zahl der fiktiven Immatrikulationen zu verringern. Neben den Maßnahmen zur Senkung der Zahl der Personen mit Studentenstatus, die in Wirklichkeit nicht studieren, sind auch die Einführung von "Quoten" bei den jeweiligen Arbeitgebern sowie eine strenge Sanktionierung von Verstößen vorgesehen. Zu erwähnen ist, dass diese Änderungsvorschläge auf starke Unterstützung sowohl bei Studenten als auch bei Arbeitgebern und der Regierung stießen.

Der zulässige Umfang der Studentenarbeit beim jeweiligen Arbeitgeber soll von der Zahl der Arbeitnehmer im ordentlichen Arbeitsverhältnis mit voller Arbeitszeit im vergangenen Kalenderjahr abhängig gemacht werden. Festgelegt werden soll er als Prozentsatz der Arbeitsstunden, die von den Arbeitnehmern im ordentlichen Arbeitsverhältnis geleistet werden. Die Beschränkungen sind für Gesellschaften mit mindestens 6 Arbeitnehmern vorgesehen, von den Beschränkungen vollständig ausgenommen sind außerdem auch Start-up-Unternehmen sowie öffentliche Anstalten und humanitäre Organisationen. Der Arbeitgeber wird die für ihn geltenden Beschränkungen aufgrund der Daten seines eigenen Belegschaftsregisters für das vergangene Kalenderjahr errechnen können.

Die vorgeschlagene Novelle sieht auch einige Änderungen zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der Studenten, die Zeit- und Gelegenheitsarbeiten verrichten, vor: (i) Mindeststundenlohn in Höhe von 4,50 EUR brutto (was 3,80 EUR netto entspricht), (ii) das Recht des Studenten, die Zahlung vom Vermittler allein schon aufgrund des bestätigten Entsendungsscheins einzutreiben (was ein erhöhtes Risiko für die Vermittler, d. h. die Studentenarbeitsvermittlungsagenturen darstellt, die das Risiko der Nichtbezahlung seitens der Arbeitgeber übernehmen sollen), (iii) Berücksichtigung der erworbenen Arbeitserfahrungen bei der Suche nach der ersten Beschäftigung sowie (iv) Einführung der Zahlung von Renten- und Invaliditätsversicherungsbeiträgen. Gerade die Anrechnung zur Lebensarbeitszeit ist als wichtigste Änderung anzusehen – mit ihr wird die Studentenarbeit anderen Beschäftigungsformen inhaltlich angenähert.

Ein weiterer bedeutender Gesichtspunkt ist, dass die Studentenarbeit ungeachtet der neuen Pflichtabgaben für den Arbeitgeber nicht teurer bzw. sogar preiswerter wird. Der Grund hierfür liegt in der vorgesehen Senkung der Konzessionsabgabe auf nur noch 7,5%. Die Abführung der Renten- und Invaliditätsversicherungsbeiträge hat hingegen Einfluss auf den Nettolohn der Studenten, der durch die Novelle verringert wird, da die Studenten die erwähnten Beiträge in Höhe von 15,50 % zu zahlen haben. Die Vertragsgrundlage für die Studentenarbeit bleibt weiterhin der (vom Arbeitgeber bestätigte) Entsendungsschein, den wie bisher die Vermittler ausstellen werden. Als interessantes Detail sei erwähnt, dass das Gesetz den Vermittlern verbietet, einen Entsendungsschein für eine Arbeit bei einem Arbeitgeber, der als Nichtzahler von Steuern verzeichnet ist, auszustellen. Der Arbeitgeber hat die Rechnung für geleistete Studentenarbeit, die vom Vermittler nach Abschluss der Arbeit oder nach Monatsende auszustellen ist, innerhalb von acht (8) Tagen zu bezahlen.

Der Gesetzesentwurf sieht ferner eine verschärfte Kontrolle der Arbeitgeber und der Vermittler von Studentenarbeit sowie wesentlich höhere Strafen für Übertreter vor (bei einem Verstoß ist eine Geldstrafe von 7.000 bis 30.000 EUR für den Arbeitgeber sowie 2.000 bis 7.000 EUR für dessen verantwortliche Person vorsehen). Hinzuweisen ist auch auf die Einführung eines Zentralregisters der Zeit- und Gelegenheitsarbeit sowie anderer Anforderungen, welche die Studentenarbeit verwaltungsmäßig erschweren bzw. den Arbeitgebern zusätzliche Kosten verursachen werden.

...und andere Maßnahmen im Kampf gegen Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit

In die Staatsversammlung wurde auch der Entwurf einer Novelle des Gesetzes zur Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Zakon o preprečevanju dela in zaposlovanja na črno, ZPDZC-1) eingebracht, welcher ebenfalls zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll.

Zu den meistbeachteten Änderungen, die in der Gesetzesnovelle vorgesehen sind, zählt die Einführung eines Wertscheins für persönliche Nebenerwerbstätigkeit. Der Wertschein (wie auch der Entsendungsschein für Studentenarbeit) verfolgt den Grundsatz "jede Arbeit zählt", was bedeutet, dass auch diese Form von Arbeit künftig der Abführung von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen unterworfen werden soll. Die Beiträge sind vom Auftraggeber der Arbeit zu zahlen, und zwar aufgrund eines jeden Wertscheins 7 EUR für die Rentenversicherung des Leistungserbringenden sowie 2 EUR für seine Krankenversicherung. Der Gesetzesentwurf bestimmt sowohl Beschränkungen bezüglich der Art von Arbeiten, die als persönliche Nebenerwerbstätigkeit gelten, und bezüglich des Umfangs dieser Arbeiten, den der Leistungserbringende ausführen darf, als auch bezüglich der Auftraggeber solcher Arbeiten (in der Regel dürfen derartige Arbeiten nur von natürlichen Personen in Auftrag gegeben werden). Welche Arbeiten als persönliche Nebenerwerbstätigkeit gelten, soll in einer Durchführungsverordnung geregelt werden, die bis zum 31. Dezember 2014 verabschiedet werden soll.

Der zweite Bereich der vorgeschlagenen Neuerungen bezieht sich auf die Kontrolle über die Ausführung des Gesetzes und die vorgesehenen Strafen für Gesetzesverstöße. Ein Großteil der Kompetenzen für die Ausübung der Kontrolle soll laut Gesetzesentwurf auf die Zollverwaltung der Republik Slowenien übertragen werden, die Geldstrafe sollen im Durchschnitt um 25 % erhöht werden. Neuerdings soll auch die Möglichkeit bestehen, einen durch Schwarzarbeit erlangten Vermögensvorteil einzuziehen. Im Gesetzesentwurf vorgesehen ist auch die Einführung einer "schwarzen Liste" derjenigen Arbeitgeber, die Staatsangehörige von Drittländern beschäftigt haben. Arbeitgeber, die auf der schwarzen Liste stehen, sollen von der Mitwirkung in Verfahren öffentlicher Auftragsvergaben ausgeschlossen werden.

Der Gesetzesentwurf führt ferner folgende Pflicht des Arbeitgebers ein: Wenn eine bestimmte Person eine Arbeit aufgrund eines Vertrages des bürgerlichen Rechts oder eine Zeit- oder Gelegenheitsarbeit für ihn verrichtet, muss er stets ein Vertragsexemplar am Ort der Verrichtung der Arbeit aufbewahren.

Falls der Arbeitgeber einer Einzelperson eine Arbeit ermöglicht, ohne mit ihr einen Arbeitsvertrag zu haben, so wird vermutet, dass er mit ihr einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag abgeschlossen hat (außer wenn diese Person bereits anderswo beschäftigt ist). Kann die bereits verstrichene Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht festgestellt werden, so gilt, dass dieses drei Monate dauerte; aufgrund dessen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesem Fall die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis für diese Dauer anzuerkennen und ihm innerhalb von drei Tagen einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag zu übergeben.